Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»
                            Verordnung über die Einreihung der Funktion  «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»  vom 04.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2010)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   17.  Oktober   2001   über   das   Staatspersonal  (StPG);  gestützt auf den Beschluss vom 29.  Juni 1999 über das System zur Bewer  -  tung der Funktionen des Staatspersonals;  in Erwägung:  Praxisausbildnerinnen     und     Praxisausbildner     HES     im     Pflegebereich  gewährleisten die praktische Ausbildung der HES-Studierenden entsprechend  den Bestimmungen und Zielen des Übereinkommens über die Organisation  der   Praxisausbildung   HES-S2   und   des   pädagogischen   Dreiervertrages,   in  dem auch die Praktikumsdauer geregelt ist.  Für die Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich» ist eine Ent  -  schädigung   vorzusehen.   Gegenwärtig   betrifft   dies   die   HES-Ausbildung   in  den  Bereichen   Ergotherapie,   Ernährungslehre  und  Diätetik, Physiotherapie,  Hebamme, Pflege, medizinisch-technische Radiologie und psychomotorische  Therapie.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Finanzdirekti  -  on,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in  HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   ist   ausschliesslich   für   Mitarbeitende   bestimmt,   deren  Hauptfunktion   der   Studienrichtung   der   jeweiligen   Studierenden   entspricht  und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder  Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies ent  -  spricht   3974.40   Franken   geteilt   durch   die   maximale   Anzahl   möglicher  Betreuungswochen pro Schuljahr (42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, er  -  hält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wochen,   in   denen   gleichzeitig   mehrere   Studierende   betreut   werden,  zählen  für  die  Berechnung   der  Entschädigung  nach  den  Absätzen   1 und  2  doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   Entschädigung   entspricht   dem   Index   von   109,30   Punkten   (Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  =  100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensions  -  kasse des Staatspersonals versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19.  November 1990 über die  Einreihung   der   Funktionen   des   Staatspersonals   (SGF   122.72.21)   wird   wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Diese  Verordnung   wird  rückwirkend   auf  den  1.  Januar  2010  in Kraft   ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2010_056  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.05.2010  01.01.2010  2010_056