Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl... (412.613)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (Stand 7. August 2007)
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildun - gen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zu - ständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss

Art. 12 bis Art. 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember

2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
1 )
.
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schu - lischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesge - setz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Rege - lungen treffen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil - dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildun - gen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Verein - barung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
1) SR 412.10
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinba - rung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zah - lungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Leh - re ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewil - ligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus - land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkan - tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern - los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal - ten bleibt lit. d,
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab - hängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fa - milienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor - mundschaftsbehörde
1 )
.
2. Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
1) Jetzt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli - chen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkos - ten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Voll - zeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festge - legt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittel - ten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3. Abgeltung weiterer Leistungen

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zustän - dig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbeson - dere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Ab - geltung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4. Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a. die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach

Art. 6 Abs. 2 festzulegen.

3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a und lit. b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone ob - liegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgrup - pe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Schiedsinstanz

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge - bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be - stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969
1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008
2 )
.

Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der

Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser ge - nannten Vereinbarung
3 )
.

Art. 12 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Perso - nen bestehen.

Art. 14 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein - barungskantons zu. Anhang zur Vereinbarung: www.edk.ch
1) Ausser Kraft.
2) In Kraft getreten auf den 7. August 2007.
3)
12. August 2007.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.06.2006 07.08.2007 Erstfassung 48/2007
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