Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie (917)
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Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 15. November 1977 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 des Geset - zes vom 10. Dezember 1973
1 ) über das Gesundheitswesen und § 38 des Or - ganisa tionsgesetzes vom 28. April 1958
2 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische Berufsaus - übung von Psychologen und Personen mit anderer nichtärzt licher Grundausbil - dung (im folgenden Psychotherapeuten genannt).

§ 2 Definition

1 Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die in eigener Verantwortung ausgeübte berufliche Tätigkeit im Bereich des psychotherapeu -

§ 3 *

Bewilligungspflicht
1 Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat bei der Volks - wirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Bewilligung einzuholen.

§ 4 Berechtigung aus der Bewilligung

1 Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Lei - denszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.

§ 5 Verpflichtung zum Beizug eines Arztes

1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn der Zu - stand des Patienten ärztliche Abklärung oder Behandlung erfodert.

§ 6 Medikamente

1 Die Bewilligung berechtigt nicht zu Verordnung und Abgabe von Medikamen - ten.
1) GS 25.379, SGS 901
2) GS 21.303 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597

§ 7 Generelles Verbot, Ausnahme

1 Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, in selbständiger Berufsaus übung unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe b verboten. Verboten ist ferner jede als Ausbildung dekla - rierte, in eigener Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, so - fern sie nicht gemäss Absatz 2 Buchstabe a erfolgt.
2 Ohne Bewilligung ist den Absolventen eines in § 8 Absatz 1 Buchstabe a um - schriebenen Studiums gestattet: *
a. die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 8 Ab - satz 1 Buchstabe d während längstens 5 Jahren seit Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt;
b. die psychotherapeutische Berufsausübung ohne fachliche Kontrolle, so - weit sie der Vervollständigung der speziellen Ausbildung zum Psychothe - rapeuten dient, während längstens 2 Jahren nach Aufnahme dieser Tätig - keit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt. Nach Ablauf dieser längstens 5 bzw. längstens 2 Jahre bedarf es einer Bewilli - gung. Die Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe a der Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Ba - sel-Stadt an dessen Gesundheitsdepartement erfolgte.

§ 8 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selb ständiger Berufs - ausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:
a. Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entspre - chenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer ver - gleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahms weise Aner - kennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fach kommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschul abschluss vergleichbaren wissen schaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbe reich erbringen;
b. ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugend alters) auf wissen - schaftlich anerkannter Grundlage; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
c. * eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in di rektem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik, oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Ge samtbe reich psychopathologischer Zustände des Er - wachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitli - cher Tätigkeit verlängert sich die Ge samtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird;
d. eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Aus - bildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle um - fassen. Die Fachkommission Psycho - aus bildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt da - bei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fach - richtungen.
2 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.
3 Die Vorlage einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt gilt als Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen.
4 Ausländer, die auf eigene Rechnung arbeiten wollen, haben durch Vorlage ei - ner schriftlichen, vom Amt für Migration visierten Zusicherung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) nachzuweisen, dass ihnen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann. *

§ 9 Bewilligungserteilung

1 Dem Gesuch an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind nebst den fachlichen Ausweisen auch ein Auszug aus dem Zentralstrafregister und ein Leumundszeugnis der Wohnortsgemeinde beizulegen. *
2 Bei Studium an ausländischen Institutionen sind zudem die betreffenden Lehrpläne bzw. Beschreibungen der Institutionen beizubringen.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission Psychothe - rapeuten. Sie ist befugt, ohne Antrag der Fachkommission Psychotherapeuten zu entscheiden, wenn Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Bewerber eine Bewilligung des Kantons Basel-Stadt vorlegt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
4 Die Bewilligung wird Ausländerinnen und Ausländern ohne Niederlassungs - bewilligung (ohne Ausweis C) für die Dauer der ausländerrechtlichen Aufent - haltsbewilligung (gemäss Ausweis B) erteilt und gegebenenfalls mit ihr für die - selbe Dauer verlängert. *

§ 10 Ankündigung

1 Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen Berufs tätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz der Bewilligung sind.
2 Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung, Verlegung oder Schliessung der Praxis sowie bei längerer Abwesenheit und Rückkehr des Bewilligungs - inhabers.
3 Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten so - wie jegliche Reklame.

§ 11 Fachkommission Psychotherapeuten

1 Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammengesetzte Fach - kommission Psychotherapeuten wird aufgrund der von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt ge - troffenen Vereinbarung gemeinsam bestellt. *
2 Die Kantonsärzte führen von Amtes wegen alternierend den Vorsitz.
3 Die Vertreter des Kantons Basel-Landschaft werden auf Antrag der Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion vom Regierungsrat gewählt. *
4 Neben der Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung nimmt die Fachkommission Psychotherapeuten auf Verlangen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu Fragen der Berufsausübung der Psychotherapeuten Stellung. *

§ 12 Übergangsbestimmung

1 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsgebiet als Psycho - therapeut selbständig hauptberuflich tätig ist, hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung nachzusu chen.
2 Wo die Voraussetzungen gemäss § 8 Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann die Be - willigung unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
a. Wer weniger als 3 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selb - ständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss inner - halb von 3 Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch die Vorausset - zungen gemäss § 8 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
b. Wer länger als 3 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständi - ger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von
3 Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch eine spezielle Ausbil - dung zum Psychotherapeuten nachweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Erfüllung der Voraus setzungen gemäss § 8 Ab - satz 1 Buchstabe d oder durch eine Serie von Kontrollsitzungen bei aner - kannten Fachleuten der entsprechen den Therapierichtung.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1975
1 ) über die selb ständige Be - rufsausübung der Psychologen wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.
1) GS 25.865 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.11.1977 01.12.1977 Erlass Erstfassung GS 26.597
03.12.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert GS 32.709
03.12.1996 01.01.1997 § 8 Abs. 1, lit. c. geändert GS 32.709
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 4 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 9 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 9 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 9 Abs. 4 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 11 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 11 Abs. 4 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.11.1977 01.12.1977 Erstfassung GS 26.597 Erlasstitel 03.12.1996 01.01.1997 geändert GS 32.709

§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 7 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 8 Abs. 1, lit. c. 03.12.1996 01.01.1997 geändert GS 32.709

§ 8 Abs. 4 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 9 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 9 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 9 Abs. 4 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 11 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 11 Abs. 4 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.597
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