Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei tieferer Einreihung einer Funktion
                            Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei  tieferer Einreihung einer Funktion  vom 17.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2007)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   17.  Oktober   2001   über   das   Staatspersonal  (StPG);  gestützt auf den Beschluss vom 19.  November 1990 über die Einreihung der  Funktionen des Staatspersonals;  gestützt auf das Reglement vom 11.  -  tung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;  gestützt auf den Beschluss vom 29.  Juni 1999 über das System zur Bewer  -  tung der Funktionen des Staatspersonals;  in Erwägung:  Wird eine Funktion aufgrund der Funktionsbewertung in eine tiefere Gehalts  -  klasse eingereiht, können die Betroffenen Lohneinbussen erleiden.  Es besteht zwar kein Anspruch darauf, dass bei einer Änderung von Geset  -  zesbestimmungen das Gehalt gleich bleibt; der Staatsrat hat sich aber immer  dafür   ausgesprochen,   dass   der   Lohnbesitzstand   über   eine   gewisse   Zeit   ge  -  wahrt werden soll, um Lohneinbussen zu vermeiden, die von den Betroffenen  nicht kurzfristig eingeplant werden können.  Die allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung des Lohnbesitzstands müs  -  sen festgelegt werden,  wobei einerseits die finanziellen Auswirkungen und  andererseits die verschiedenen Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich  aus einer tieferen Einreihung ergeben.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Festsetzung des neuen Gehalts
                            1  Wird eine Funktion in eine tiefere Gehaltsklasse eingereiht, so wird das Ge  -  halt der Funktionsinhaberin oder des Funktionsinhabers in der neuen Gehalts  -  klasse   auf   der   dem   bisherigen   Gehalt   am   nächsten   liegenden   höheren   Ge  -  haltsstufe festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt das bisherige Gehalt über dem Höchstgehalt der neuen Gehaltsklasse,  so wird das Gehalt der Funktionsinhaberin  oder  des Funktionsinhabers  auf  der höchsten Gehaltsstufe der neuen Klasse festgesetzt und ihr oder ihm eine  Besitzstandentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betrag der Besitzstandentschädigung
                            1  Der Betrag der Besitzstandentschädigung entspricht der Differenz zwischen  dem bisherigen Jahresgehalt, erhöht um das 13.  Monatsgehalt, und dem neu  -  en Gehalt, erhöht um das 13.  Monatsgehalt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  der Neueinreihung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölf  -  tel des nach Absatz 1 berechneten Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Gewährung der Besitzstandentschädigung
                            1  Die   Besitzstandentschädigung   wird   für   die   Dauer   von   mindestens   fünf  Jahren ab Inkrafttreten der Neueinreihung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach fünf Jahren wird die Besitzstandentschädigung nur noch bis zum Be  -  trag von 5  % des um das 13.  Monatsgehalt erhöhten Grundgehalts weiter aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  die  Empfängerin  oder   der   Empfänger   der   Entschädigung   nach   Ablauf  dieser fünf Jahre 55 Jahre alt oder älter, so wird die gesamte Entschädigung  bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ergänzende Vorschriften
                            1  Bei   Beförderung   oder   Stellenwechsel   wird   die   Besitzstandentschädigung  aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107-109   des   Reglements   vom   17.   Oktober   2002   über   das   Staatspersonal  (StPR)   erfolgt,   wird   diese   Entschädigung   nicht   berücksichtigt.   Erreicht   je  -  doch   das   neue   Gehalt   bei   einer   Beförderung   das   bisherige   Gehalt   plus  Besitzstandentschädigung   nicht, so  wird  die  Entschädigung  bis zum  Diffe  -  renzbetrag weiter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wiederanstellung in der gleichen Funktion nach mehr als einem Jahr  Unterbruch  oder  nach  einem unbezahlten  Urlaub  von mehr  als einem Jahr  wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangsrecht
                            1  Die Artikel 1-4 gelten auch für die Besitzstandentschädigungen,  die nach  der   Bewertung   gewisser   Funktionen   vor   Inkrafttreten   dieser   Verordnung  gewährt worden sind. Diese Entschädigungen werden jedoch bis zum Ablauf  der fünf Jahre weiter an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2007  Erlass  Grunderlass  01.05.2007  2007_047  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.04.2007  01.05.2007  2007_047