Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseel... (188.216)
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Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge

Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge vom 18. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, nach Einsicht in die Botschaft des Katholischen Kirchenrates vom 16. Mai 2012, gestützt auf § 21 Ziff. 12 KOG
1 ) be - schliesst:
1. Stellung der ausländischen und anderssprachigen Katholiken

§ 1 Grundsatz

1 Die katholische Kirche versteht sich unabhängig von Sprache und Nationalität ihrer Mitglieder als weltweite Gemeinschaft von Christgläubigen. In der Nachfolge Chris - ti gilt ihre besondere Sorge den Fremden sowie den Migrantinnen und Migranten.

§ 2 Stellung der ausländischen Katholiken

1 Den katholischen Gläubigen ohne schweizerisches Bürgerrecht stehen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden die gleichen Rechte und Pflichten wie den schweizerischen Konfessionsangehörigen zu, mit der Einschränkung, dass sie das Stimm- und Wahlrecht erst aufgrund der im KOG genannten Bedingungen erhalten.

§ 3 Förderung des Einbezugs von anderssprachigen Katholiken

1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern die angemessene Vertretung von anderssprachigen Katholikinnen und Katholiken in den Organen der Landeskir - che und der Kirchgemeinden.
1) RB 188.21
2. Seelsorge für Anderssprachige

§ 4 Seelsorge für Anderssprachige

1 Die Landeskirche unterhält für grössere Gruppen anderssprachiger Katholikinnen und Katholiken eigene überpfarreiliche Seelsorgestellen – sogenannte Missionen – die die Gläubigen in ihrer sprachlichen und kulturellen Identität seelsorglich beglei - ten und zugleich ihre Integration fördern.
2 Dabei arbeitet die Landeskirche mit den kirchlichen Instanzen (Bistum, Bischofs - konferenz) zusammen.
3 Die Landeskirche beteiligt sich an der Errichtung und Finanzierung von interkanto - nal und gesamtschweizerisch organisierten Missionen.
4 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden unterstützen eine integrative Seelsorge - arbeit.

§ 5 Missionen innerhalb des Kantons

1 Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kantonalen Missionen obliegt dem Kirchenrat, der nach Rücksprache mit den kirchlichen Instanzen entscheidet.

§ 6 interkantonale Missionen

1 Für Missionen, deren Zuständigkeitsgebiet über den Kanton Thurgau hinausgeht, trifft der Kirchenrat Absprachen und Vereinbarungen mit den zuständigen kantonal - kirchlichen Organen über die Errichtung, Verwaltung und Finanzierung der Missio - nen.

§ 7 Ernennung und Anstellung

1 Die Missionare und andere pastorale Mitarbeitende der Missionen werden auf Vor - schlag des zuständigen Nationalkoordinators und im Einvernehmen mit dem Kir - chenrat vom Bischof ernannt.
2 Die Missionare und die weiteren Mitarbeitenden werden vom Kirchenrat angestellt.

§ 8 Finanzierung der Missionen

1 Die Landeskirche finanziert das Personal, die Infrastruktur und die seelsorglichen Belange der Missionen.
2 Der Kirchenrat regelt im Rahmen des von der Synode beschlossenen Budgets die Finanzierung der Missionen und beaufsichtigt, wie diese die landeskirchlichen Gel - der verwenden.
3 Für Kollekten und Spenden unterliegen die Missionen gleich wie die Pfarreien den Weisungen des Bistums.

§ 9 Räumlichkeiten

1 Die Kirchgemeinden haben den Missionaren für ihre Gottesdienste eine Kirche oder Kapelle und für Aktivitäten ein anderes geeignetes Lokal unentgeltlich zur Ver - fügung zu stellen. Auch für den Kultusbedarf haben die Kirchgemeinden aufzukom - men.
3. Fachkommission

§ 10 Fachkommission

1 Der Kirchenrat führt eine ständige Kommission, welche ihn im Themenbereich der Anderssprachigenseelsorge berät.
2 Die Kommission berät insbesondere hinsichtlich der Errichtung, der Veränderung und der Aufhebung von Missionen, der Organisation der Missionen und deren Zu - sammenarbeit mit den Pfarreien und Pastoralräumen.
3 Die Kommission wird vom Kirchenrat unter Berücksichtigung von § 3 gewählt. Sie wird von einem Mitglied des Kirchenrats geleitet. Mitglied von Amtes wegen ist eine Vertretung des Bischofs.
4. Schlussbestimmungen

§ 11 Ausführungsbestimmungen

1 Der Kirchenrat kann den Vollzug dieser Verordnung in Ausführungsbestimmungen genauer regeln.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Anderssprachigenseelsorge und die Organisation deren Verwaltung vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 51/2012
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