Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken
Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984) Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau vereinbaren gestützt auf Art. 24 und 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 (KOG): 2
Art. 1
1 Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.
Art. 2
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Häggen - schwil anerkannt.
2 Sie stehen in den Rechten und Pflichten der st.gallischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen geltenden Gesetzgebung. 3
1 sGS 173.5 .
2 Von der Kirchgemeindeversammlung Häggenschwil genehmigt am 25. März 1983; von der Kirchgemeindeversammlung Arbon genehmigt am 28. Juni 1983; vom Katholischen Kolle - gium des Kantons St.Gallen genehmigt am 8. November 1983; vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 10. Januar 1984; vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 16. Januar 1984.
3 Siehe namentlich Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen, sGS 173.5 .
Art. 3
1 Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchge - meinde Arbon.
2 Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häg - genschwil überwiesen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungs - frist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufge - löst werden.
2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Ruggis - berg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Kirchgemeinde Häggenschwil.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bedarf: a) der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Arbon; b) der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
4 c) der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen gemäss
Art. 4 des Konfessionengesetzes; 5
d) der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung.
4 sGS 173.5 .
5 Art. 4 KonfG, sGS 171.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–2 16.11.1983 16.01.1984 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.1983 16.01.1984 Erlass Grunderlass 19–2
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