Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter... (122.72.16)
CH - FR

Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen

Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen vom 26.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss ist auf die verheirateten Mitarbeiter anwendbar, die vor dem 1. Januar 1992 angestellt wurden und deren Zulage für unterhaltspflich - tige Mitarbeiter gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991 über Massnahmen zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates aufgehoben wird.

Art. 2 Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für unter -

haltspflichtige Mitarbeiter
1 Die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter wird auf Antrag des Mitar - beiters weiterhin gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Gehalt des Mitarbeiters ist gleich oder liegt unter dem Höchstbe - trag der Klasse 10 der Gehaltsskala (13. Monatsgehalt nicht inbegrif - fen).
b) Der Ehegatte des Mitarbeiters ist mindestens 45 Jahre alt, übt keine Er - werbstätigkeit aus und bezieht keine Invalidenrente.
c) Das Gesuch um Weitergewährung der Zulage wurde vor dem 31. De - zember 1993, spätestens jedoch innert drei Monaten nach der Aufhe - bung der Zulage eingereicht.

Art. 3 Verfahren

1 Der Mitarbeiter reicht sein Gesuch um Weitergewährung der Zulage schrift - lich beim Amt für Personal und Organisation ein.
2 Er legt dem Gesuch sämtliche Belege bei, die zur Bestätigung seines An - spruchs erforderlich sind, namentlich jene in bezug auf das Alter und die Er - werbstätigkeit des Ehegatten.
3 Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zuhanden des Staatsrates ab, der über die Weitergewährung der Zulage entscheidet.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1992 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.1991 Erlass Grunderlass 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 697 / d 712
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.11.1991 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 697 / d 712

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Markierungen
Leseansicht