Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen
                            Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für  unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen  vom 26.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 26.  Februar 1987 über  die Besoldungen des Staatspersonals;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss ist auf die verheirateten Mitarbeiter anwendbar, die vor  dem 1. Januar 1992 angestellt wurden und deren Zulage für unterhaltspflich  -  tige Mitarbeiter gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991 über  Massnahmen zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates aufgehoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für unter -
                            haltspflichtige Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter wird auf Antrag des Mitar  -  beiters weiterhin gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Gehalt des Mitarbeiters ist gleich oder liegt unter dem Höchstbe  -  trag der Klasse 10 der Gehaltsskala (13. Monatsgehalt nicht inbegrif  -  fen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Ehegatte des Mitarbeiters ist mindestens 45 Jahre alt, übt keine Er  -  werbstätigkeit aus und bezieht keine Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Gesuch um Weitergewährung der Zulage wurde vor dem 31. De  -  zember 1993, spätestens jedoch innert drei Monaten nach der Aufhe  -  bung der Zulage eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Der Mitarbeiter reicht sein Gesuch um Weitergewährung der Zulage schrift  -  lich beim Amt für Personal und Organisation ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt dem Gesuch sämtliche Belege bei, die zur Bestätigung seines An  -  spruchs erforderlich sind, namentlich jene in bezug auf das Alter und die Er  -  werbstätigkeit des Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zuhanden  des Staatsrates ab, der über die Weitergewährung der Zulage entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  März 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1991  Erlass  Grunderlass  01.03.1992  BL/AGS 1991 f 697 / d 712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.11.1991  01.03.1992  BL/AGS 1991 f 697 / d 712