Beschluss über die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal
Beschluss über die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal vom 11.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Februar
1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP); gestützt auf Artikel 94 Abs. 2 des Reglements vom 10. Juli 1985 für das Staatspersonal (StPR); in Erwägung: Der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Anwendung des Bundesge - setzes über die berufliche Vorsorge (BVG), des Bundesgesetzes über die Un - fallversicherung (UVG) und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erfordern die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatsper - sonal und das Personal der staatlichen Anstalten. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtli - chen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Ar - tikel 5 StPR derselbe Stichtag.
2 Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der An - stalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.
Art. 2
1 Das Amt für Personal und Organisation setzt die Valuta der Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Einvernehmen mit der Fi - nanzverwaltung fest.
2 Es erstellt jedes Jahr eine Tabelle mit den Stichtagen für die Erstellung des Gehaltsjournals und die Gehaltsberechnung sowie mit der Valuta der Gehäl - ter.
3 Die Tabelle mit den Gehaltszahlungsdaten ist jeweils spätestens bis zum
30. November des Vorjahres jeder Lohnberechnungsstelle zuzustellen.
Art. 3
1 Die Lohnberechnungsstellen setzen die Einzelheiten fest, die für die Einhal - tung der vom Amt für Personal und Organisation festgelegten Stichtage er - forderlich sind.
2 Sie können zuhanden der ihnen angeschlossenen Dienststellen und Abtei - lungen Richtlinien zur Übermittlung der zur Berechnung der Gehälter erfor - derlichen Daten erlassen.
Art. 4
1 Das Amt für Informatik und Telekommunikation wird mit dem Erstellen und dem Unterhalt der Informatikprogramme beauftragt, die zur Gehaltsbe - rechnung für die Mehrfachfunktionen erforderlich sind.
2 Das Amt für Personal und Organisation wird mit der Anwendung der ge - setzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungen (BVG, UVG, AVIG) für die Mehrfachfunktionen beauftragt.
3 Das Amt für Personal und Organisation kann zuhanden sämtlicher Lohnbe - rechnungsstellen Richtlinien zur Verwaltung der Mehrfachfunktionen erlas - sen.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.09.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Feedback