Beschluss über die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal
                            Beschluss über die Vereinheitlichung der  Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal  vom 11.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);  gestützt auf Artikel 94 Abs. 2 des Reglements vom 10.  Juli 1985 für das  Staatspersonal (StPR);  in Erwägung:  Der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Anwendung des Bundesge  -  setzes über die berufliche Vorsorge (BVG), des Bundesgesetzes über die Un  -  fallversicherung (UVG) und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)  erfordern die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatsper  -  sonal und das Personal der staatlichen Anstalten.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtli  -  chen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Ar  -  tikel 5 StPR derselbe Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der An  -  stalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Amt für Personal und Organisation setzt die Valuta der Gehälter des  Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Einvernehmen mit der Fi  -  nanzverwaltung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstellt jedes Jahr eine Tabelle mit den Stichtagen für die Erstellung des  Gehaltsjournals und die Gehaltsberechnung sowie mit der Valuta der Gehäl  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tabelle mit den Gehaltszahlungsdaten ist jeweils spätestens bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November des Vorjahres jeder Lohnberechnungsstelle zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Lohnberechnungsstellen setzen die Einzelheiten fest, die für die Einhal  -  tung der vom Amt für Personal und Organisation festgelegten Stichtage er  -  forderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zuhanden der ihnen angeschlossenen Dienststellen und Abtei  -  lungen Richtlinien zur Übermittlung der zur Berechnung der Gehälter erfor  -  derlichen Daten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Das Amt für Informatik und Telekommunikation wird mit dem Erstellen  und dem Unterhalt der Informatikprogramme beauftragt, die zur Gehaltsbe  -  rechnung für die Mehrfachfunktionen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation wird mit der Anwendung der ge  -  setzlichen   Bestimmungen   über   die   Sozialversicherungen   (BVG,   UVG,  AVIG) für die Mehrfachfunktionen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal und Organisation kann zuhanden sämtlicher Lohnbe  -  rechnungsstellen Richtlinien zur Verwaltung der Mehrfachfunktionen erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 387 / d 393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.09.1990  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 387 / d 393