Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal (122.70.17)
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Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal

Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal vom 20.08.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal, unabhängig von der benutzten Hardware und davon, ob diese dem Arbeitgeber oder der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gehört.
2 Im Sinne dieser Verordnung umfasst die Internetnutzung die Nutzung von Internet und Intranet, einschliesslich E-Mail und Social Media.

Art. 2 Definitionen

1 Internet bezeichnet das Netz der Netze, das alle Benutzerinnen und Benut - zer vereinigt, die dasselbe Übertragungsprotokoll verwenden.
2 Intranet bezeichnet das System, das die Internetübertragungsprotokolle in - nerhalb einer Firma verwendet, und zwar als lokales Netzwerk oder als Fern - netz.
3 E-Mail bezeichnet die Dienstleistungen des elektronischen Versands von adressierten Nachrichten zwischen Terminals, wobei diese Nachrichten in ei - nem «elektronischen Briefkasten» eines zentralen Computers oder auf einem Server gespeichert werden können.
4 Social Media sind auf Internet basierende elektronische Werkzeuge, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu erstellen (soziale Netzwer - ke; Websites zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten wie Videos, Kenntnisse und Informationen; Blogs, Chats und Foren).

Art. 3 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt, die missbräuchliche Internetnutzung durch die Staatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zu verhindern, und sie regelt die Fest - stellung von allfälligen Missbräuchen.
2 Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, einschliesslich derjenigen der Gerichtsbehörden und der Mitglieder des Lehrkörpers.

Art. 4 Grundsätze der Nutzung

1 Die Internetnutzung ist beruflichen Zwecken vorbehalten.
2 Die gelegentliche Internetnutzung einschliesslich der Nutzung von E-Mail und Social Media zu privaten Zwecken wird innerhalb der Grenzen, die sich aus der Dienstpflicht ergeben, die ganze Arbeitszeit der amtlichen Tätigkeit zu widmen, geduldet (Art. 58 Abs. 1 StPG).
3 Zu privaten Zwecken nicht erlaubt sind:
a) ...
b) Finanztransaktionen (namentlich «Telebanking») oder die Inanspruch - nahme kostenpflichtiger Sites;
c) der Besuch von Websites mit erotischen, gewalttätigen oder rassisti - schen Inhalten.
4 Der Arbeitgeber kann den Zugriff auf Websites sperren, die die Informati - onssysteme zu stark beanspruchen.

Art. 5 Herunterladen von Software

1 Für das Herunterladen von Software ist eine vorgängige Bewilligung not - wendig, die vom Amt für Informatik und Telekommunikation (das Amt) oder der zuständigen Informatikstelle generell oder von Fall zu Fall erteilt wird.

Art. 6 Verhaltensregeln

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten sich entsprechend dem Ver - trauen und Ansehen, die mit ihrer Funktion verbunden sind. Sie haben im Be - sonderen die Vereinbarungen und die Vorschriften über den Schutz von Per - sonendaten und die Datensicherheit sowie diejenigen über den Urheber - rechtsschutz einzuhalten.

Art. 7 Anonyme Kontrolle

1 Die anonyme Kontrolle der Internetnutzung umfasst das Erstellen anonymer Statistiken (Vorgehensweise, bei der die Benutzerinnen und Benutzer nicht identifiziert werden können) über die meistbesuchten Sites, über die Anzahl der Zugriffe sowie über die insgesamt für den Besuch von Websites aufge - wendete Zeit und den Umfang des E-Mail-Verkehrs.
2 Das Amt führt unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz in regelmässigen Abständen anonyme Kontrollen durch. In den Sektoren, die nicht der Kontrolle durch das Amt unterstehen, werden die anonymen Kontrollen von den zuständigen Informatikstellen durchgeführt, die bei Bedarf das Amt beiziehen.
3 Die Ergebnisse der anonymen Kontrollen werden vierteljährlich der Direkti - on und der Chefin oder dem Chef der Verwaltungseinheit übermittelt.

Art. 8 Personenbezogene Kontrollen – Grundsätze

1 Ergeben die anonymen Kontrollen oder andere Feststellungen Hinweise auf eine missbräuchliche Internetnutzung, so können personenbezogene Kontrol - len durchgeführt werden.
2 Als Hinweis auf eine missbräuchliche Internetnutzung gilt eine im Verhält - nis zu den zu erledigenden Arbeiten abnorm lange Verweildauer im Internet, der häufige Besuch von Websites, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion stehen, oder der Besuch verbotener Websites.
3 Bei der Nutzung von E-Mail beschränkt sich die Kontrolle auf die Anzahl verschickter und erhaltener E-Mails, die Adresselemente sowie die Art und den Umfang der angehängten Dateien. Der Inhalt der Mails wird nicht kontrolliert.

Art. 9 Personenbezogene Kontrollen – Zuständige Instanzen

1 Die personenbezogenen Kontrollen werden von der Direktion oder von der Chefin beziehungsweise vom Chef der Verwaltungseinheit angeordnet.
2 Die Kontrollen werden vom Amt oder von der zuständigen Informatikstelle durchgeführt.

Art. 10 Personenbezogene Kontrollen – Massnahmen bei Missbrauch

1 Wenn sich herausstellt, dass bei der Internetnutzung eine Dienstpflicht ver - letzt wurde, ergreift die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit oder falls nötig die Direktion nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters entsprechend der Gesetzgebung über das Staatspersonal die angemesse - nen Massnahmen.

Art. 11 Personenbezogene Kontrollen – Aufbewahrung und Bearbeitung

der Daten
1 Das Amt oder die zuständige Informatikstelle sowie die Direktion und die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit können die Daten der personen - bezogenen Kontrollen während sechs Monaten aufbewahren. Anschliessend werden diese Daten vernichtet.
2 Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung dieser Daten im Dossier eines Administrativ- oder Disziplinarverfahrens.

Art. 12 Personenbezogene Kontrollen – Datenschutz

1 Das Bearbeiten von Daten im Rahmen von personenbezogenen Kontrollen unterliegt der Gesetzgebung über den Datenschutz.

Art. 13 Vollzug und Inkrafttreten

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.08.2002 Erlass Grunderlass 01.10.2002 2002_082
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
13.01.2015 Art. 1 geändert 01.02.2015 2015_001
13.01.2015 Art. 2 geändert 01.02.2015 2015_001
13.01.2015 Art. 4 geändert 01.02.2015 2015_001 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.08.2002 01.10.2002 2002_082

Art. 1 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001

Art. 2 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001

Art. 4 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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