Grossratsbeschluss betreffend eine Übereinkunft zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Steuerpflicht des Personals der Bank
Grossratsbeschluss betreffend eine Übereinkunft zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Steuerpflicht des Personals der Bank Vom 1. Dezember 1932 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, genehmigt die vom Regierungsrat mit der Bank für Interna- tionalen Zahlungsausgleich abgeschlossene Übereinkunft betreffend die Steuerpflicht des Personals der Bank vom 14. Oktober 1932. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Übereinkunft zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich betreffend die Steuerpflicht des Personals der Bank Vom 14. Oktober 1932 Zur Vermeidung der Härten der Doppelbesteuerung schliesst der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit der Bank für Internationa- len Zahlungsausgleich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat und des Referendums folgende Übereinkunft ab:
§1. Der Kanton Basel-Stadt verzichtet für sich und seine Gemeinden
darauf, von denjenigen Funktionären und Angestellten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die nicht Schweizer sind, die Ein- kommens-, Vermögens-, Erbschafts- und Feuerwehrsteuer zu erheben. Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf andere direkte Steuern, welche während des Bestehens dieser Übereinkunft vom Kanton Basel-Stadt etwa eingeführt werden sollten. Dagegen sind nicht in dieser Überein- kunft eingeschlossen Gebühren und indirekte Steuern wie: Motorfahr- zeugsteuer, Billetsteuer, Handänderungssteuer, Stempelsteuer, Be- leuchtungssteuer, Reinigungs- und Hundesteuer.
2 Diese Übereinkunft bezieht sich nicht auf Steuern, welche durch schweizerisches Bundesrecht angeordnet worden sind (Eidg. Kriegs-
§2. Nicht von diesem Verzicht betroffen sind:
die Steuern von dem Einkommen, das den in § 1 genannten Personen als eingetra- genen oder stillen Teilhabern und Kommanditären aus Geschäften zufliesst, welche im Kanton Basel-Stadt betrieben werden (§ 14, 2 des Steuergesetzes
1) ), von dem Einkommen, das eine der genannten Personen aus einer an- dern Anstellung im Kanton als derjenigen bei der BIZ oder als Mit- glied der Verwaltung einer baselstädtischen Gesellschaft bezieht, von dem Einkommen, das solchen Personen als Eigentümern von Grundstücken auf hiesigem Gebiet zufliesst (§ 14, 3 des Steuergeset- zes
2) ), von dem Vermögen, das in baselstädtischen Grundstücken besteht oder als Zubehör solcher zu betrachten ist (§ 20, 2 des Steuergeset- zes
3) ), von dem Vermögen, welches die genannten Personen als Inhaber, ein- getragene oder stille Teilhaber oder Kommanditäre in ein im hiesi- gen Kanton betriebenes Geschäft gelegt haben (§ 20, 3 des Steuerge- setzes
4) ).
2 Grundstücke, die im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, fallen auch dann unter die hiesige Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser zu den in
§ 1 genannten Personen gehörte (§ 26, 2 des Steuergesetzes
5) ).
§3. Einkommen und Vermögen der Ehegatten oder Minderjähriger,
d. h. noch nicht 20 Jahre alter, mit ihren Eltern im gleichen Haushalt le- bender Kinder von in § 1 genannten Personen sind im Rahmen dieser Übereinkunft ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.
§4. Bei der Bemessung des Steuersatzes wird das in Basel-Stadt steu-
erfreie Einkommen und Vermögen nicht mitgerechnet (§§ 16, 22 und
29 des Steuergesetzes
6) ).
§5. Um ihren Funktionären und Angestellten die in den vorstehen-
den Paragraphen bezeichneten Vorteile zu sichern, übernimmt es die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ohne dadurch eine prin- zipielle Haftung für die Steuerpflicht ihres Personals anzuerkennen, dem Kanton Basel-Stadt jährlich auf den 30. April für das vorangegan- gene Jahr Fr. 50 000.–
7) zu entrichten. Überdies entbindet die Bank den Kanton Basel-Stadt von seinem Versprechen, ihr ein Gebäude zur Ver- fügung zu stellen; sie wird daraus keine Rechte gegen den Kanton Ba- sel-Stadt ableiten.
§6. Diese Übereinkunft ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Nie-
derlassung der Funktionäre und Angestellten der Bank für Internatio- nalen Zahlungsausgleich im Kanton Basel-Stadt. Die Abfindung für diese Zeit bis Ende 1932 beträgt Fr. 100 000.–.
§7. Die in § 1 genannten Personen unterliegen nicht der Versiche-
rungspflicht nach dem Gesetz betreffend die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930.
§8. Diese Übereinkunft gilt bis zum Ende des Steuerjahres 1934, also
bis zum 31. Dezember 1934. Sie kann auf diesen Zeitpunkt gekündigt werden. Tritt keine Kündigung ein, so verlängert sich die Gültigkeits- dauer jeweilen um drei weitere Kalender- und Steuerjahre. Die Kündi- gungsfrist beträgt ein Jahr.
§9. Vorbehalten die Bestimmungen des vorausgehende n § 8 bleibt
die gegenwärtige Übereinkunft in Kraft, solange das für die Internatio- nale Zahlungsbank erlassene Grundgesetz und die ihm beigegebenen Statuten für die Bank massgebend sein werden. Basel, den 14. Oktober 1932 Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich: Der Generaldirektor: Pierre Quesnay Der Direktor: R. H. Porters Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: Dr. C. Ludwig Der Sekretär: Dr. H. Matzinger
Feedback