Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (811.41)
CH - SG

Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven vom 3. November 1988 (Stand 1. Dezember 1988) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. Januar 1988 1 Kenntnis genom - men und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 Grundsatz

1 Bilden Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven 3 (im folgenden Bun - desgesetz genannt), so gewähren ihnen Staat und Gemeinden Steuervergünstigun - gen.

Art. 2 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Bundesge - setz. 4

Art. 3 Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit wenigstens
20 Arbeitnehmern berechtigt.
2 Der Regierungsrat kann im Interesse regional ausgeglichener Reservenbildung im Kanton Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Arbeitsbe - schaffungsreserven berechtigen, soweit das Bundesgesetz 5 dies zulässt.
1 ABl 1988, 277.
2 Abgekürzt GsA. Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1988; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. November 1988; in Vollzug ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989 (natürliche Personen)/ab 1. Dezember 1988 (juristische Personen).
3 BBl 1986 I, 61.
4 BBl 1986 I, 61.
5 BBl 1986 I, 61.

Art. 4 Einlage und Höchstbestand

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach dem Bundesgesetz 6 . Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000.–, so darf das Un - ternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen den Höchstbestand nach dem Bundesgesetz 7 nicht übersteigen.

Art. 5 Steuervergünstigung

1 Bei den direkten Steuern gelten die jährlichen Einlagen als geschäftsmässig be - gründete Aufwendungen.
2 Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichge - stellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 6 Nachträgliche Besteuerung

a) Voraussetzungen
1 Staat und Gemeinden besteuern aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen: a) die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nicht nachweist; b) den Betrieb einstellt; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Art. 7 b) Veranlagung

1 Aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz.
2 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäfts - jahren sowie die Abrechnung von Abzügen und Freibeträgen sind unzulässig.
3 Der Anspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Arbeitsbe - schaffungsreserven aufgelöst, der Betrieb eingestellt oder der Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt wird.
6 BBl 1986 I, 61.
7 BBl 1986 I, 61.

Art. 8 Verfahren

1 Das Verfahren zur Festsetzung der Steuervergünstigung und zur nachträglichen Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz. 8

Art. 9 Strafbestimmungen

1 Die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuerstrafen
9 werden sachgemäss angewendet.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes 10 und dieses Geset - zes erforderlichen Vorschriften.

Art. 11 Reserven nach bisherigem Recht

1 Für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind vorerst die nach bisherigem Recht
11 gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven zu verwenden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 6. Juli 1952
12 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt dessen Anwen - dung auf Verwendung und Auflösung der nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven.

Art. 13 Vollzugsbeginn

a) für natürliche Personen
1 Dieses Gesetz wird für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr
1989 angewendet.
2 Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Kalenderjahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
8 sGS 811.1 .
9 Vgl. Art. 125 ff. StG, sGS 811.1 .
10 BBl 1986 I, 61.
11 Vgl. BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom
3. Oktober 1951, SR 823.32, und G über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft, sGS 811.4 .
12 sGS 811.4 .

Art. 14 b) für juristische Personen

1 Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieses Gesetz für juristische Personen angewendet wird. Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: 13 Das Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven ist am 3. Novem - ber 1988 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 4. Ok - tober 1988 bis 2. November 1988 kein Begehren um Anordnung einer Volksab - stimmung gestellt worden ist.
14 Das Gesetz wird angewendet: a) für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989; b) für juristische Personen ab 1. Dezember 1988.
13 ABl 1988, 2586.
14 Referendumsvorlage siehe ABl 1988, 2311.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–86 03.11.1988 01.12.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.1988 01.12.1988 Erlass Grunderlass 23–86
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