Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel
Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel Vom 15. März 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964
1) , Art. 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981
2) , Art. 47 und 49 der Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom
9. April 1925
3) und Art. 31 und 33 der Verordnung betreffend Aufstel- lung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938
4) , beschliesst:
1. Zuständigkeit
§1. Für die Aufstellung und Inbetriebnahme eines überwachungs-
pflichtigen Druckbehälters, Dampfgefässes oder Dampfkessels bedarf es einer Bewilligung.
2 Gesuche sind beim Gewerbe-Inspektorat
5) einzugeben. Dies gilt auch für Anlagen, für deren Bewilligung die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist.
3 Das Gewerbe-Inspektorat
5) erteilt die Bewilligung im Zuständig- keitsbereich des Kantons. Die übrigen Bewilligungen werden von der SUVA erteilt.
2. Standortbewilligungen
§2. Für Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel, die wegen
ihres Verwendungszweckes häufig ausgewechselt werden müssen, kann das Gewerbe-Inspektorat
6) nach Anhörung des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates und der SUVA und mit Zustimmung des Schwei- zerischen Vereins für Druckbehälterüberwachung (SVDB) Standort- bewilligungen erteilen.
2 Beim Austausch von Anlagen mit bewilligtem Standort oder einzel- ner Teile davon genügt die Einhaltung des vom SVDB vorgeschriebe- nen vereinfachten Verfahrens.
3. Kosten
§3. Der Betrieb trägt die Kosten der Untersuchung durch den SVDB
und die Bewilligungskosten gemäss der Verordnung über die vom Ge- werbe-Inspektorat zu erhebenden Gebühren.
7) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1994 wirk- sam. Die Verordnung über Druckbehälter vom 8. Juni 1929 ist aufgeho- ben.
Feedback