Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau u... (814.331)
CH - TG

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage vom 12. August 1969 (Stand 3. November 1969) Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau vereinbaren, gestützt auf - Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini - gung vom 16. März 1955
1 ) , - das Gemeindegesetz des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 1892/2. Juli 1962 (Art. 2 Abs. 2); Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 12. September 1960, - das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 (§ 48a bis § 48c); Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23. April 1959
2 ) , was folgt:
Art. 1
1 Die Gemeinden Stein am Rhein SH, Eschenz, Kaltenbach, Mammern und Wagen - hausen TG werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschlies - sen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den Gemeinden in Statuten festzulegen. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung durch die zuständi - gen Behörden der Vertragskantone und treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 .
2) Jetzt EG zum BG über den Schutz der Gewässer; RB 814.20 .
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Stein am Rhein.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetz - lichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
2 ) , sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten blei - ben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungs - anlagen wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen im Einver - nehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Präsidenten der Delegiertenversammlung die Einlei - tung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen.
1) SR 210
2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer, SR 814.20 .
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Instanzen des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachach - tung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss

Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)

2 ) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
3 )
.
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
3) Vom RR des Kantons SH am 23. Juli 1969, vom RR des Kantons TG am 12. August 1969 und vom GR des Kantons SH am 3. November 1969 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.08.1969 03.11.1969 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht