Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaf vom 6. Juli 1952 (Stand 23. Juni 1970) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 1952
1 Kenntnis genom - men und erlässt im Bestreben, die eidgenössischen Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die Bil - dung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Oktober
1951
2 zu unterstützen, als Gesetz: 3
Art. 1 1. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
a) Grundlage der Steuervergütung
1 Die Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem im Kanton steuer - pflichtigen Reingewinn (Betriebseinkünfte, Reinertrag) Arbeitsbeschaffungsreser - ven bilden, haben Anspruch auf Vergütung der darauf entrichteten Steuern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind in Zeiten von Arbeitslosigkeit zur Durch - führung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in st.gallischen Betrieben einzuset - zen.
3 Die Vergütungen werden vom Staate, von den politischen Gemeinden und von den Schulgemeinden für die auf sie entfallenden Einkommen-, Reingewinn- oder Reinertragsteuern ausgerichtet.
1 ABl 1952, 292.
2 SR 823.32 .
3 GS 20, 191; bGS 4, 107. Vom Grossen Rat erlassen am 14. Mai 1952, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 6. Juli 1952.
Art. 2 b) Anwendung des Bundesrechtes
1 Das Bundesgesetz
4 und seine Ausführungsvorschriften
5 finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 3 c) Höhe der vergütungsberechtigten Einlage
1 Die Höhe der vergütungsberechtigten jährlichen Einlage in die Arbeitsbeschaf - fungsreserve ist auf den Betrag beschränkt, welcher den um 10% reduzierten Durchschnitt des rechtskräftig veranlagten steuerpflichtigen Reingewinnes der Ge - schäftsjahre 1949 und 1950 übersteigt.
2 An Stelle der in Absatz 1 festgelegten Einlage kann eine Unternehmung jährlich höchstens 15% des durchschnittlichen Reingewinnes 1949/50 als vergütungsbe - rechtigten Betrag in die Arbeitsbeschaffungsreserve einlegen.
Art. 4 2. Anspruch auf die Vergütung
a) Voraussetzungen
1 Anspruch auf die Vergütung haben nur Unternehmungen, welche die gemäss
Art. 4 des Bundesgesetzes
6 ausgegebenen Schuldscheine nicht vorzeitig für die in
Art. 6 des Bundesgesetzes 7 umschriebenen Zwecke verwenden. Unternehmungen,
welche die Schuldscheine abtreten oder belehnen, haben der kantonalen Wehr - steuerverwaltung
8 schriftlich Mitteilung zu machen.
Art. 5 b) Entscheid über die Vergütung
1 Die kantonale Wehrsteuerverwaltung 9 entscheidet über die voraussichtliche Höhe der Vergütung und teilt sie der Unternehmung und den beteiligten Gemeinden schriftlich mit.
4 BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Okto - ber 1951, SR 823.32 .
5 eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven vom 11. März 1952, SR 823.321 .
6 BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Okto - ber 1951, SR 823.32 .
7 BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Okto - ber 1951, SR 823.32 .
8 Kantonales Steueramt.
9 Kantonales Steueramt.
Art. 6
1 In interkantonalen und interkommunalen Steuerausscheidungsfällen finden die Regeln des Verbotes der Doppelbesteuerung 10 auf die Berechnung der Vergütung Anwendung.
Art. 7 c) Finanzierung der Vergütung
1 Nach Eingang der auf die Arbeitsbeschaffungsreserve entfallenden rechtskräfti - gen Steuern ist die entsprechende Vergütung in der Staatsrechnung und in den Rechnungen der beteiligten Gemeinden auszuscheiden und auf ein Rückstellungs - konto «Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft» zu übertragen.
2 Diese Rückstellungen sind kurzfristig anzulegen und in der Staats- und Gemein - derechnung gesondert auszuweisen.
Art. 8 d) Geltendmachung und Nachweis des Anspruches
1 Begehren auf Auszahlung der Vergütungen sind bei der kantonalen Wehrsteuer - verwaltung 11 schriftlich einzureichen.
2 Dem Begehren ist der Entscheid der eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbe - schaffung über den Anspruch auf Vergütung der Wehrsteuer beizulegen. 12 Gleich - zeitig ist der Nachweis über die Bezahlung der auf die Reserve entrichteten übrigen Steuern zu erbringen.
Art. 9 e) Überprüfung des Nachweises
1 Die kantonale Wehrsteuerverwaltung 13 überprüft den Umfang des der Unterneh - mung zustehenden Vergütungsanspruches insbesondere auf Grund der in
Art. 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. 14
2 Der Regierungsrat kann Erhebungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweismittel anordnen.
10 Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1974, SR 101 .
11 Kantonales Steueramt.
12 Vgl. Art. 15 der eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven vom 11. März 1952, SR 823.321 .
13 Kantonales Steueramt.
14 Vgl. Art. 9 des BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Oktober 1951, SR 823.32 ; Art. 16 ff. der eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven vom 11. März 1952, SR 823.321 .
Art. 10 f) Auszahlung der Vergütung
1 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt gemäss Entscheid der kantonalen Wehr - steuerverwaltung 15 zu Lasten der Rückstellungskonten.
Art. 11 g) Nichtbeanspruchte Vergütungen
1 Vergütungen der Rückstellungskonten, die für eine bestimmungsgemässe Ver - wendung nicht mehr in Betracht kommen, fallen an den Staat und die Gemeinden zurück.
Art. 12 3. Entscheide
1 Die kantonale Wehrsteuerverwaltung 16 entscheidet erstinstanzlich über alle aus der Anwendung dieses Gesetzes entstehenden Streitigkeiten.
Art. 13 4. Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der kantonalen Wehrsteuerverwaltung 17 sind Einsprache, Re - kurs und Beschwerde (Art. 108 bis 113 des Steuergesetzes 18 ) zulässig, soweit nicht die Beschwerde gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes
19 vorgeschrieben ist. *
Art. 14 *
5. Geltungsdauer *
1 Arbeitsbeschaffungsreserven können auf Grund der Geschäftsabschlüsse gebildet werden, welche in die Jahre 1951 bis 1966 fallen.
2 Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Geltungsdauer dieses Gesetzes um weitere vier Jahre zu verlängern. 20
15 Kantonales Steueramt.
16 Kantonales Steueramt.
17 Kantonales Steueramt.
18 sGS 811.1 .
19 BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Okto - ber 1951, SR 823.32 .
20 Der Grosse Rat hat bisher keinen Beschluss gefasst, der die Anlegung weiterer Arbeitsbe - schaffungsreserven zulässt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 20, 191 06.07.1952 06.07.1952
Art. 13, Abs. 1 geändert 29–70 23.06.1970 keine Angabe
Art. 14 Artikeltitel ge -
ändert
2, 466 17.06.1963 01.01.1963
Art. 14 geändert 2, 466 17.06.1963 01.01.1963
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.07.1952 06.07.1952 Erlass Grunderlass GS 20, 191
17.06.1963 01.01.1963 Art. 14 geändert 2, 466
17.06.1963 01.01.1963 Art. 14 Artikeltitel ge - ändert
2, 466
23.06.1970 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 29–70
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