Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Ber... (430.350)
CH - GR

Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten

Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2008) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Pauschalen

1 Beiträge des Kantons an die Leistungen, für welche die kantonale Berufsbildungs - gesetzgebung keine Defizitfinanzierung vorsieht, sind in der Regel durch Pauschalen abzugelten. Die Höhe der Pauschalen wird im Leistungsauftrag festgelegt.
2 Die Pauschalen können auf begründetes Gesuch der Anbietenden überprüft und an - gepasst werden.

Art. 2 Subsidiäres Recht

1 Für die Festlegung von Beiträgen des Kantons an Leistungen gemäss dieser Ver - ordnung sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Defizitfinan - zierung an die Institutionen der Berufsbildung 2 ) sinngemäss anzuwenden.
2. Beiträge des Kantons

Art. 3 Lehrwerkstätten

1 Das Amt richtet den von der Regierung anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge aus. Die Höhe der Beiträge wird im Jahreskontrakt durch das Departement festgelegt.
1) BR 110.100
2) BR 430.300

Art. 4 Überbetriebliche Kurse

1 Das Amt richtet den vom Departement anerkannten Anbietern und Anbieterinnen von überbetrieblichen Kursen Beiträge gemäss interkantonaler Vereinbarung aus.
2 Für Angebote innerhalb des Kantons kann das Departement zusätzliche Beiträge ausrichten, insbesondere wenn ohne diese das Angebot im Kanton gefährdet ist. Da - bei wird von Gruppengrössen von mindestens sechs Lernenden ausgegangen.

Art. 5 Weiterbildungskurse

1 Das Departement kann für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Fachprüfungen oder Berufsprüfungen auf Antrag der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einen Leistungsauftrag erteilen, wenn die Kurse einem ausgewiesenen Bedürfnis entsprechen. Die Beiträge werden im Jahreskontrakt betragsmässig festgesetzt. Massgebend ist die Anzahl Teilnehmende, welche das Kursgeld bezahlt haben.
2 Das Departement kann für Weiterbildungskurse eine Leistungsvereinbarung ab - schliessen, wenn sie den Kriterien für eine staatliche Unterstützung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren zur Weiter - bildung von Erwachsenen entsprechen. Die Beiträge werden im Jahreskontrakt be - tragsmässig festgesetzt und pro teilnehmende Person und Semester ausgerichtet. Massgebend ist die Anzahl Teilnehmende, welche das Kursgeld bezahlt haben.
3 Das Departement kann Beiträge zur Abgeltung von Leistungen von ausserkantona - len Anbietenden für Weiterbildungskurse ausrichten, welche im Kanton nicht ange - boten werden können und nicht Bestandteil von interkantonalen Vereinbarungen sind.

Art. 6 Wohnheime

1 Die Regierung kann Wohnheimen, die mindestens 20 unter die Berufsbildungsge - setzgebung fallende Schüler und Schülerinnen während mindestens fünf aufeinan - derfolgenden Jahren und 300 Tagen im Jahr aufnehmen können, einen Leistungsauf - trag erteilen.
2 In Ausnahmefällen kann die Regierung auf Gesuch hin Heime, welche die Voraus - setzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, als beitragsberechtigt anerkennen.
3 Das Departement legt die Höhe der Beiträge im Jahreskontrakt fest.

Art. 7 Fachkundige individuelle Begleitung

1 Das Departement kann für die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der Grundbildung Beiträge sprechen.
2 Bei ausgewiesener Notwendigkeit einer fachkundigen individuellen Begleitung von Gruppen oder Einzelpersonen kann das Departement Beiträge von maximal
80 Prozent an die Kosten oder Pauschalen ausrichten.

Art. 8 Berufswettbewerbe

1 Das Amt kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer einen Beitrag ausrichten. Die Höhe des Beitrags wird in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Die Veranstaltenden von Berufswettbewerben reichen dem Amt mindestens
30 Tage vor der Durchführung ein Gesuch um einen Beitrag ein.

Art. 9 Berufsausstellungen

1 Organisationen der Arbeitswelt, welche die Durchführung von regionalen, kantona - len oder überkantonalen Berufsausstellungen planen, reichen dem Amt mindestens vier Monate vor der Durchführung ein Beitragsgesuch ein.
2 Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand der Aus - stellung nicht übersteigen. Eigenleistungen der Aussteller sind nicht beitragsberech - tigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundes für Berufsausstellungen sinngemäss.

Art. 10 Koordination und Zusammenarbeit

1 An Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit kann das Amt Beiträge sprechen.

Art. 11 Qualitätsentwicklung

1 Für Projekte zur Qualitätsentwicklung kann das Departement Beiträge bis zu
80 Prozent der Kosten gewähren.
2 Anrechenbar sind die intern und extern anfallenden Personal- und Sachaufwendun - gen von Organisationen der Arbeitswelt für Qualitätsentwicklungsinstrumente für die Anbieter und Anbieterinnen in beruflicher Praxis, von Lehrwerkstätten, überbe - trieblichen Kursen und Wohnheimen.

Art. 12 Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

1 Das Departement kann für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse bis
80 Prozent der in einem Leistungsauftrag bestimmten anrechenbaren Kosten über - nehmen. Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand nicht übersteigen.

Art. 13 Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge

1 Gesuche um Beiträge an Einrichtungen von Mensen und Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.
3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement über Beiträge an Lehrlingswettbewerbe vom 1. Juli 1991 (BR
430.040) 1 ) ;
2. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Kanton Graubünden vom 3. Dezem - ber 1984 (BR 430.450) 2 ) .

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1) AGS 1991, 2524 und AGS 2004, KA 2243
2) AGS 1984, 1391; AGS 1986, 1606; AGS 1991, 2484; AGS 1995, 3535 und AGS 1998,
4213
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht