Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Vom 24. Oktober 2006 (Stand 1. August 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 72 Abs. 3 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Al lgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt a) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten, b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe, c) das Archivwesen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
2 Richterliche Behörden fallen nicht in den Bereich der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gemäss den §§ 17b, 17c sowie 31 –33. *
2bis Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfa h- ren der Zivil -, Straf - und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendba- ren Verfahrensrecht. *
3 Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und d a- bei privatr echtlich sowie nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den D a- tenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 1) anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz. Die Bestim mungen über das Öffentlichkeitsprinzip finden ke i- ne Anwendung. *
4 Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten a) Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ
1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,
2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und
3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;
b) Nicht amtliche Dokumente: Als nicht amtlich gelten
1. provisorische Dokumente, wie namentlich Entwürfe,
2. Dokumente zum persönlichen Gebrauch, insbesondere Arbeitsnotizen;
c) Öffentliches Organ: Öffentliche Organe sind
1. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen
Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,
2. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfü llen,
3. öffentlich -rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften;
d) * Personendaten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürl i- che Person beziehen, e) * Betroffene Person: Natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet wer- den, f) * Profiling: jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. g) Bearbeiten: Jeder Umgang m it Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten,
1) SR 235.1
h) Bekanntgeben: Das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsich t- gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen, i) * ... k) Besonders schützenswerte Personendaten: Daten, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung, des Zusammenhangs, Zwecks oder der Art der Bearbeitung, der Datenkategorie oder anderer Umstände eine besondere Gefahr einer Persö n- lichkeitsverletzung besteht, l) Überwieg ende Interessen:
1. Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die Gewäh r-
leistung der freien Meinungs - und Willensbildung der Behörden,
2. Überwiegende private Interessen sind namentlich der Schutz der Pr i-
vatsphäre sowie die Wahrung von Ber ufs -, Geschäfts - und Fabrikat i- onsgeheimnissen.
2. Öffentlichkeitsprinzip
§ 4 Amtliche Information der Bevölkerung
1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren.
2 Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffent- lichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von B e- deutung s ind.
3 Die amtliche Information ist unzulässig, wenn a) sie durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten ist, b) ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
§ 5 Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang z u amtlichen Dokumenten.
2 Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektroni- schem Weg.
3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn a) spezielle Gesetzesbestimmungen oder b) überwie gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
§ 6 Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter
1 Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese auszusondern oder zu anonymisieren.
2 Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäss igem Aufwand möglich, wird der Z u- gang gewährt, soweit ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe des Dok u- ments besteht. *
3 Die Absätze 1 und 2 gelangen nicht zur Anwendung, wenn * a) * die Betroffenen die Personendaten selbst öffentlich zugänglich ma chen, b) * der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt, oder c) * ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht.
§ 7 Ausschluss des Zugangs
1 Der Zugang zu a) Protokollen von nicht öffentlichen Sitzu ngen und b) amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ist unabhängig von einer Interessenabwägung ausgeschlossen.
3. Datenschutz
3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 8 Grundsatz
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn a) dafür eine Rechtsgrundlage besteht, oder b) dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe des bearbeitenden Organs erfo r- derlich ist, oder c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäss i- gem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann.
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendat en und das Profiling sind nur zulässig, wenn * a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder b) * dies für die Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erfo r- derlich ist, oder d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäss i- schliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt.
3 ... *
§ 9 Verhältnismässigkeit
1 Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu b e- achten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.
§ 10 Korrektheit der Daten
1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
2 Die Beweislast für die Richtigkeit der Daten trägt das verantwortliche öffentliche Organ.
§ 11 Zweckbindung
1 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der a) bei der Beschaffung angegeben wurde, b) aus den Umständen ersichtlich ist, oder c) gesetzlich vorgesehen ist.
§ 12 Datensicherheit
1 Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Mas s- nahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzel- heiten durch Verordnung. *
3.2. Beschaffung und Weitergabe der Daten
§ 13 Informationspflicht
1 Das öffentliche Organ beschafft die Personendaten nach Möglichkeit bei der b e- troffenen Pers on selbst. Es informiert diese über jede Beschaffung von Daten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Information umfasst insbesondere Angaben über * a) * das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten , b) * die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten, c) * die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens, d) * die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten oder deren Kategorien, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden und e) * die Rechte der betroffenen Person.
2 Die Informationspflicht entfällt, wenn * a) * die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 1 verfügt, b) * das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder c) * die Informat ion nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3 Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eing e- schränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten (§ 25). *
§ 14 Bekanntgabe an öffentliche Organ e
1 Personendaten können unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen inner - und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn * a) * die Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 9 erfüllt sind oder b) * dies zur Erfüllung einer kl ar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe des daten- empfangenden Organs erforderlich ist. Vorbehalten bleiben besondere G e- heimhaltungsbestimmungen.
2 ... *
3 Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemess e- ner Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genüge n- de Gesetzgebung, gewährleistet ist.
4 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall e ntweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsa n- sprüchen vor Gericht unerlässlich ist.
5 Öffentliche Organe haben ihren vorgesetzten Behörden Personendaten bekannt zu geben, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.
§ 15 Bekanntgabe an Private
1 Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder b) die Bekanntgabe nötig is t, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die B e- kanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder d) die betroffene Person eingewilligt hat.
2 Öffentlic he Organe haben sich vor der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte über deren Identität zu vergewissern.
§ 16 Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre
1 Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin N a- men, V ornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.
2 Werden diese Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach best immten Kriterien geor d- net bekannt gegeben werden.
3 Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an pr i- vate Dritte weitergegeben werden.
4 Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch g e- eignete Vo rkehren sicher.
§ 17 * ...
§ 17a * Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das öffent- liche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2 Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung der Persönlich- keit und der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.
§ 17b * Vorab -Konsultation
1 Das öffentliche Organ gibt der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Date n- schutz Kenntnis, wenn a) aus der Datenschutz-Folgenabschät zung hervorgeht, dass die Bearbeitung ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte, oder b) die Form der Bearbeitung insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein erh öhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gibt innert zwei Mon a- ten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 ab, wenn die geplante Bearbeitung Vorschriften über den Datenschutz verle t- zen würde. Sie kann die Frist um einen Monat verlängern.
3 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann auf Antrag des verantwortlichen öffentlichen Organs oder von Amtes wegen die versuchsweise Durchführung der Datenbearbeitung empfehlen, wenn die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe a) technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst eval uiert werden müssen, oder b) bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere die Zusammena r- beit zwischen öffentlichen Organen.
4 Das verantwortliche öffentliche Organ hat die vo rgesehene Datenbearbeitung sp ä- testens zwei Jahre nach der Empfehlung gemäss Absatz 3 erneut zur Vorab - Konsultation vorzulegen.
§ 17c * Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit
1 Das öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für Öffentlichkeit und D a- tenschutz unverzüglich eine unbefugte Datenbearbeitung oder den Verlust von D a- ten, es sei denn, die Verletzung der Datensicherheit führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person.
2 Das ö ffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Öffentlichkeit und D a- tenschutz es verlangt. Die Information kann eingeschränkt oder aufgeschoben we r- den, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
3 Die Auftragsbearbeitenden informieren das verantwortliche öffentliche Organ unverzüglich über eine unbefugte Datenbearbeitung.
3.3. Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
§ 18 Datenbearbeitung im Auftrag
1 Lässt ei n öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher. Insb e- sondere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vorgängige schriftliche Zu stimmung des öffentlichen Organs keinen weiteren Au f- tragnehmenden übertragen. *
2 Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.
§ 18a * ...
§ 18b * ...
§ 19 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten oder an Dritte be- kannt geben, wenn die a) Personendaten anonymisi ert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, b) Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt und c) Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht e r- kennbar sin d.
2 Nicht erfüllt sein müssen die a) allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 11, b) Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den §§ 14 –16.
§ 20 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
1 Öffentliche Organe dürfen öffentlic h zugängliche Räume mit optisch - elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine A n- haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwi e- gen. Die Überwachung ist von der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Date n- schutz bewilligen zu lassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Der Umstand der Beobachtung, der Aufzeichnung und die verantwortliche Behör- de sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
3 Werden durch Überwachung erhobene Personendaten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Bearbeitung zu informieren. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen, namentl ich des Straf - und Stra f- prozessrechts.
§ 21 Vernichtung; Archivierung
1 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sich e- rungs - und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.
2 Vorb ehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Löschfristen und die Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung, ob die Personendaten noch benötigt werden. *
4 Die Justizleitung regelt in einem Reglement die Archivierung von Akten der G e- richte und der Schlichtungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablief e- rung an das Staatsarchiv und deren Vernichtung. *
3.4. ... *
§ 22 * ...
3.5. Auskunfts - und Einsichtsrechte der Betroffenen
§ 23 Grundsatz
1 Jede P erson kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden. Sie hat die Art der personenbezogenen Personendaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bez eichnen.
2 Niemand kann zum Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
3 Die betroffene Person erhält auf Verlangen oder anstelle der Auskunft Einsicht in ihre Personendaten.
§ 24 Vorgehen
1 Die verantwortliche Behörde muss der betroffenen Person in allge mein verständl i- cher Form, in der Regel schriftlich, mitteilen: a) alle über sie in der Personendatensammlung vorhandenen Personendaten, b) * den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, d ie Aufbewahrungsdauer der Pe r- sonendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, die Herkunft der Personendaten und die Empfängerinnen oder Empfänger der Personendaten, c) * die Rechte der betroffenen Person.
2 Für die Auskunfts - und Einsichtsgewährung gilt § 15 Abs. 2 sinngemäss.
§ 25 Einschränkungen
1 Auskunft und Einsicht dürfen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert we r- den, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlan gen.
2 Würde die Auskunft oder die Einsicht bei Personendaten aus dem medizinischen oder psychiatrischen Bereich die ersuchende Person zu stark belasten, kann sie einer Person ihres Vertrauens erteilt werden. Sofern die ersuchende Person es ausdrüc k- lich wü nscht, ist ihr umfassend Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren, wenn kein Berufsgeheimnis entgegensteht.
§ 26 Einsicht in Daten Verstorbener
1 Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn die gesuchstellende Perso n ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine übe r- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten, entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft, Ehe, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie reg istrierte Partnerschaft mit der verstorb e- nen Person begründen ein Interesse.
3.6. Weitere Bestimmungen
§ 27 Berichtigung
1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. W enn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass das öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
2 Kann die Behörde die Richtigkeit nicht beweisen, muss sie die Personendaten ve r- nichten. Besteht ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten, kann die Behörde ausnahmsweise einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen durch Verordnung
§ 28 Ansprüche
1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlang en, dass es a) * das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die widerrech t- lich bearbeiteten Personendaten gelöscht werden, b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt, c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt, d) den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswe r- tes Interesse hat.
§ 29 Verantwortlichkeit
1 Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten in einer gemeinsamen Per- sonendatensammlung, bezeichnet die vorgesetzte Behörde das öffentliche Organ, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Bereich verantwortl ich.
4. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und
Datenschutz
4.1. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
§ 30 Organisation
1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von 8 Jahren eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie deren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die §§ 33 –36 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1) gelten sinngemäss. *
1bis Der Regierung srat kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Date n- schutz ihres Amtes entheben, wenn sie * a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, oder b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
1) SAR 165.100
2 Die beauftragte P erson für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig. Der Regierungsrat regelt die administrative Zuordnung durch Veror d- nung.
3 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz verfügt über ein Sekr e- tariat und ein eigenes Budg et.
4 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf kein anderes ö f- fen tliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht verweigert werden, wenn durch diese Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ans e- hen dieser Stelle nicht beeinträchtigt werden. *
§ 31 Aufgaben
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz, b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich- keitsprinzip und den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte, c) nimmt Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind, d) * vermit telt zwischen Behörden und Privaten, e) * sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz, f) * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist kantonales Kontrol l- organ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
§ 32 Befugnisse
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem verantwortlichen öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, j ederzeit bei den verantwortlichen öffentl i- chen Organen, bei ihren Beauftragten sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und si ch Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen öffentlichen Organe und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3 Stellt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz fest, dass Vo r- schriften über das Öffentlichkeitsprinzip oder über den Datenschutz verletzt werden, kann sie den verantwortlichen öffentlichen Organen eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgen wird. *
3bis Wird die Privatsphäre betroffener Personen offensichtlich gef ährdet oder ve r- letzt, kann die beauftragte Person vorsorglich verfügen, dass die Datenbearbeitung eingeschränkt oder eingestellt wird. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verf ü- gung hat keine aufschiebende Wirkung. *
4 Lehnt das öffentliche Organ die Befo lgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als Verfügung erlassen. *
5 Das öffentliche Organ, an welches die Verfügung gerichtet ist, kann sie m it Ve r- waltungsbeschwerde anfechten. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und D a- tenschutz ist berechtigt, gegen einen allfälligen Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem einschlägigen Bundesrecht. *
§ 33 Pflichten
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz a) * behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen. b) arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen, c) legt dem Grossen Rat und dem Regierungsrat im Rahmen des Jahresberichts Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellu n- gen sowie die Beurteilung und Wirkung der Datenschutzbestimmungen.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie allfällige von ihr zur Aufgabenerfüllung beigezogene Dritte unterliegen f ür Tatsachen, von denen sie anlässlich ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.
§ 34 * ...
4.2. Verfahren
§ 35 Gesuch
1 Ansprüche gemäss den §§ 5, 23 und 28 können mündlich oder schriftlich bei der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werd en. Der Gegenstand des Anspruchs ist näher zu bezeichnen. *
§ 36 Rechtliches Gehör
1 Zieht die Behörde die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in B e- tracht, hat sie der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen. *
2 Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen vor Erlass der Verf ü- gung das rechtliche Gehör zu gewähren. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, dem Zugangsgesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, hat es den Drittpersonen vorgängig M itteilung zu machen. *
§ 37 * ...
§ 38 Verfügung
1 Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. *
§ 3 9 Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltung s- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968
1)
.
2 Gegen letztins tanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren ric h- terlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt. *
4 Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entschei- det das in der Hauptsache zuständige Gericht.
§ 40 Kosten und Gebühren
1 Für Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung werden grundsätzlich keine G e- bühren erhoben.
2 Eine ang emessene Gebühr kann erhoben werden bei a) aufwendigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei u m- fangreichen Anonymisierungen von Dokumenten, b) der Erstellung von Kopien für Gesuchstellende.
3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Dekr et über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2) ; der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Die Gemeinden regeln Gebührenpflicht und -höhe selbst.
1) Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Ver waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, SAR 271.200
2) SAR 661.110
4 ... *
5 Im Übrigen gelten die Kostenbestimmungen des Gesetzes ü ber die Verwaltung s- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 1) . *
4.3. Strafbestimmungen
§ 41 Verwaltungsstrafe
1 Wer als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für das Bearbeiten von Personend a- ten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000. – bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, ist das Gericht an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937
2) .
§ 42 Strafverfahren
1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vor schri f- ten des Strafprozessrechts. *
5. Archivwesen
§ 43 Grundsatz
1 Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bede u- tung zukommt.
2 Der Regier ungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 44 Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv ist als unselbstständige öffentlich -rechtliche Anstalt das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. Es bewahrt das kulturelle Erbe und stellt die dauerha fte Dokumentation für die Bedürfnisse des Kantons, der Öffent- lichkeit und der Wissenschaft sicher.
1) Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, SAR 271.200
2) SR 311.0
2 Das Staatsarchiv sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung, Erschliessung und Vermittlung der Dokumente. Es berät die öffentlichen Organe in Archivfragen. Ka n- tonale Archive stehen unter Aufsicht des Staatsarchivs.
§ 45 Anbietepflicht
1 Dem Staatsarchiv sind folgende Dokumente, sobald sie nicht mehr dauernd benötigt werden, geordnet und mit einer Ablieferungsliste versehen zur Übernahme anzubi e- ten: Sämtliche Dokumente * a) des Grossen Rats und des Regierungsrats in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage, b) der kantonalen Verwaltungsstellen, unter Einschluss der unselbstständigen öffentlich -rechtlichen Anstalten, in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage, c) * der Bezirksämter, der Gerichte und des Untersuchungsamts in der Regel
30 Jahre nach ihrer Anlage.
2 Soll Archivgut aus kommunalen Archiven vernichtet werden, ist es zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Dieses entscheidet über die Notwendigkeit der Übernahme.
3 Der Regierungsrat kann einzelne Gruppen von Dokumenten wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorübergehend von der Anbietepflicht aus- nehmen und die Fristen verändern. Er regelt die Voraussetzungen durch Veror d- nung.
§ 46 Benutzungsrech t; Schutzfristen
1 Die im Staatsarchiv aufbewahrten Dokumente sind nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits vor ihrer Archivierung öffentlich zugänglich waren.
2 Dok umente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspr o- file enthalten, dürfen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugäng- lich gemacht werden. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist
100 Jahre nach der Geb urt; ist auch dieses Datum nicht bekannt, 80 Jahre nach A b- schluss der Unterlagen.
3 Den abliefernden Behörden und Verwaltungsstellen steht generell das Einsicht s- recht am Archivgut zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder es im Interesse der Betroffenen liegt. Das Archivgut darf dabei nicht mehr verändert werden.
§ 47 Einschränkungen
1 Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verwei- gern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Archivalien es erfordert. Für das Verfahren gelten die §§ 35 ff.
§ 48 Einsichtnahme während der Schutzfrist
1 Das Staatsarchiv kann, auf begründetes Gesuch hin, vor Ablauf der Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente bewilligen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Das öffentliche Organ, das die Unterlage abgeliefert hatte, ist vorher anzuhören.
2 In Fällen gemäss § 46 Abs. 2 sind die Bestimmungen über den Datenschutz g e- mäss den §§ 8 ff. zu beachten.
3 Zu Forschungs - und statistischen Zwecken kann das Staatsarchiv die Einsichtnah- me unter Beachtung von § 19 vor Ablauf der Schutzfristen bewilligen.
6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 49 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird nach Annahme der Verfassungsänderung vom 24. Oktober 2006 durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
§ 50 Übergangsfristen
1 Zur Anpassung ode r zum Erlass gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Die Bewilligung gemäss § 20 für bereits in Betrieb stehende optisch-elektron ische Anlagen muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeholt wer- den.
3 Register von Personendatensammlungen, welche den Anforderungen gemäss § 22 nicht entsprechen, sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzu- passen . Aarau, 24. Oktober 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 27. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. Juli 2008 1)
1) RRB vom 26. September 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Ink rafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 5 geändert AGS 2010/5 - 3
16.03.2010 01.01.2011 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 3
16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 3
16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. c ) geändert AGS 2010/5 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2
bis eingefügt AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert AGS 2012/5 - 2
05.06.2012 01.08.2013 § 34 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
04.11. 2014 01.07.2015 § 18a eingefügt AGS 2015/3 - 4
04.11.2014 01.07.2015 § 18b eingefügt AGS 2015/3 - 4
09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2
bis geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 3 geändert A GS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. i) aufgeh oben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 201 8/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.0 1.2018 01.08.2018 § 12 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 0 1.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. e) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2 018 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01 .08.2018 § 17 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 17a eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 17b eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 17c eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.0 1.2018 01.08.2018 § 18a aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 18b aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 3 eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 4 eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 Titel 3.4. aufge hoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 22 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1
bis eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. f) eingefügt AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 8
Beschluss Ink rafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3
bis eingefügt AGS 2018/4 - 8
09. 01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 4 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 5 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 37 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 38 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 8
09.01.2018 01.08.2018 § 40 Abs. 4 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 2 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 2 Abs. 2
bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/5 - 2
§ 2 Abs. 2
bis 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 2 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 3 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 3 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 3 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 3 Abs. 1, lit. i) 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 6 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 6 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 6 Abs. 3, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 6 Abs. 3, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 6 Abs. 3, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 8 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 8 Abs. 2, li t. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 8 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 12 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 0 1.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 2, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 2, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 2, lit. c ) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 13 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 14 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 14 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 14 Abs. 1, lit. b) 09.01 .2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 14 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 17 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 17a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 17b 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 17c 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 18 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 18a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3 - 4
§ 18a 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 18b 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3 - 4
§ 18b 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 21 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 21 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
Titel 3.4. 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 22 09.01.2018 01. 08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 24 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 24 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 28 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 30 Abs. 1 09.01.2018 0 1.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 30 Abs. 1
bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 30 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 31 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 31 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08. 2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 31 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 32 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 32 Abs. 3
bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 8
§ 32 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 32 Abs. 5 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 33 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 34 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 35 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 36 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 36 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 37 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 38 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 8
§ 39 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 40 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 8
§ 40 Abs. 5 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
§ 42 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
§ 45 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
§ 45 Abs. 1 , lit. c) 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
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