Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren vom 22. Februar 1977 (Stand 29. Mai 1979)
Art. 1
1 Die thurgauische Gemeinde Hauptwil wird ermächtigt, dem Abwasserverband der sanktgallischen politischen Gemeinden Niederbüren, Niederhelfenschwil, Waldkirch und Oberbüren beizutreten. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisati - onsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behör - den der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön - lichkeit. Sein Sitz befindet sich in Niederbüren.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsreglement keine Vorschrif - ten enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässer - schutzgesetzes
1 ) , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 .
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständi - gen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behör - den des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Verbandsgemein - den.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwi - schen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Ver - tragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getrof - fen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterlie - genden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzu - teilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschrif - ten sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags - kantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bun - desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)
2 ) dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft
3 ) , sobald sie von beiden Vertragskantonen unter - zeichnet ist.
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 22. Februar 1977, vom RR des Kantons Thurgau am
29. Mai 1979 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.02.1977 29.05.1979 Erstfassung 22/1979
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