Gesetz betreffend Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals (166.112)
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Gesetz betreffend Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals

Gesetz betreffend Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals Vom 9. Dezember 1948
1) Freiwillige Weiterführung der Versicherung

§8.

2) Ein Bediensteter, der bei Beendigung seines Dienstverhältnis- ses weder eine Pension noch eine Abfindung erhält, kann die Versiche- rung freiwillig weiterführen oder in eine beitragsfreie umwandeln las- sen. In beiden Fällen erstreckt sich dabei der Versicherungsschutz auf die gesetzlichen Leistungen an die Hinterlassenen sowie auf diejenigen für das Alter (§ 21 Abs. 2). Die Invalidität (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1) ist nur ge- deckt, soweit sie zu einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung berechtigt.
2 Bei Weiterführung der Versicherung hat der ausscheidende Bedien- stete die volle Prämie zu leisten; er erhält vom Zeitpunkt des Dienst- austrittes an keine Staatsbeiträge mehr. Die Folgen einer Säumigkeit in der Prämienzahlung werden durch Verordnung bestimmt.
3 Tritt der ausscheidende Bedienstete in eine andere öffentliche Versi- cherungskasse über, so kann das für die prämienfreie Versicherung ge- mäss Abs. 1 vorhandene Deckungskapital zum Einkauf zusätzlicher Dienstzeit verwendet werden, sofern eine entsprechende Vereinba- rung gemäss § 1 Abs. 4 besteht. Anrechnung von Leistungen Dritter

§ 13.

3) Werden bei Eintritt eines Versicherungsfalles einem Versi- cherten aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Militärversiche- rung oder über die Kranken- und Unfallversicherung oder nach dem Gesetz über die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten Renten gewährt, so werden die Leistungen der Versicherungskasse nur soweit zur Auszahlung gebracht, als diese zu- sammen mit den Drittleistungen und den minimalen einfachen Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bzw. Alters- und Hinter- lassenenversicherung die Nettobesoldung nicht übersteigen. Indessen beträgt die Kürzung höchstens 50% der Drittleistungen. Unter der Nettobesoldung ist der anrechenbare Jahresverdienst einschliesslich Koordinationsbetrag und 13. Monatslohn, jedoch nach Abzug der per- sönlichen Beiträge an die Versicherungskasse und die Eidgenössische AHV/IV/EO zu verstehen.
2 Werden von den in Abs. 1 genannten Institutionen an Angehörige
3 Sofern die bestehenden Umstände des Falles es rechtfertigen, kann die Kassenkommission auf eine Kürzung der Kassenleistungen teil- weise oder ganz verzichten.
4 Die bei Eintritt des Versicherungsfalls festgelegte Kürzung wird durch die künftigen realen und teuerungsbedingten Anpassungen der Kassenleistungen oder der Drittleistungen nicht berührt. Die vor dem

1. Januar 1970 entstandenen Renten werden gemäss diesen Bestim-

mungen auf diesen Zeitpunkt neu festgesetzt. Berechnung und Ausrichtung von Kassenleistungen. Abfindungen an Teilversicherte B

§ 24a.

4) Der Teilversicherte B, der wegen Invalidität oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienste ausscheidet, hat Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Diese beträgt: In Prozenten des anrechenbaren Jahresverdienstes im 1. Dienstjahr 50 nach vollendetem 1. Dienstjahr 60

2. Dienstjahr 70

3. Dienstjahr 80

4. Dienstjahr 100

5. Dienstjahr 120

6. Dienstjahr 140

7. Dienstjahr 160

8. Dienstjahr 180

9. Dienstjahr 200

10. Dienstjahr 225

11. Dienstjahr 250

12. Dienstjahr 275

13. Dienstjahr 300

14. Dienstjahr 325

15. Dienstjahr 350

Höhe der Pension

§ 28.

5) Die jährliche Normalpension der nach den Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 rentenberechtigten Vollversicherten beträgt in den er- sten 10 Dienstjahren 47% des anrechenbaren Jahresverdienstes. Nach vollendetem 10. Dienstjahr erhöht sich der Ansatz für jedes weitere volle Dienstjahr um 1% bis auf 72% des anrechenbaren Jahresverdien-
3 Der nach den vollendeten Dienstjahren berechnete Pensionsbetrag erhöht sich für jeden vollen Monat des laufenden Dienstjahres um einen Zwölftel des jährlichen Steigerungssatzes. Kinderzulagen

§ 29.

6) Pensionierte mit minderjährigen Kindern, welche die Normal- pension (§ 28) beanspruchen können, erhalten als Kinderzulage eine zusätzliche Rente von 5% des anrechenbaren Jahresverdienstes für jedes Kind, jedoch im Maximum 20%. Nach § 27 Abs. 2 auf reduzierte Leistungen Anspruchsberechtigte erhalten zwei Drittel der ordentli- chen Kinderzulagen. Die Zusatzrenten werden bis zur Vollendung des

20. Altersjahres ausgerichtet.

2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Kassenkommission die Zula- gen bis auf die Rente für einfache Waisen erhöhen und für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, den Fortbezug bis zur Vollendung des

24. Altersjahres bewilligen.

3 Pensionierte mit volljährigen, aber erwerbsunfähigen und unterstüt- zungsbedürftigen Kindern erhalten diese Zusatzrente, sofern der Pen- sionierte für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen auf diese Zusatzleistung angewiesen ist.
4 Berücksichtigt werden die Kinder, für die nach den Bestimmungen der §§ 39 und 41 Waisenrenten gewährt würden. Normalrente der Witwe

§ 34.

7) Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf eine jährliche Rente von 60% der Normalpension, die ihm gemäss § 28 zugestanden hätte bzw. die er bezogen hat. Die Witwenrente beträgt jedoch in Pro- zenten des anrechenbaren Jahresverdienstes – für Vollversicherte ohne Vorbehalt mindestens 40% – für Teilversicherte A ohne Vorbehalt mindestens 35% – für Vollversicherte und Teilversicherte A mit Vorbehalt mindestens
30%.
2 Der Mindestbetrag der Jahresrente ist für Witwen von Vollversicher- ten ohne Vorbehalt auf Fr. 5160.–, für Witwen von Teilversicherten A ohne Vorbehalt auf Fr. 4480.– und für Witwen von Vollversicherten oder Teilversicherten A mit Vorbehalt auf Fr. 3920.– festgesetzt. Kürzung der Rente

§ 35. Ist die Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der Mann, so ermäs-

diese Kürzung um ein Zehntel vermindert. Die Rentenkürzung kann auf Antrag des Versicherten durch Leistung einer entsprechenden Nachzahlung aufgehoben werden.
8)
2 Heiratet ein aktiver Versicherter nach Vollendung des 60. Altersjah- res, so ermässigt sich der Witwenrentenanspruch für jedes höhere Al- tersjahr im Zeitpunkt der Eheschliessung um 15% der normalen An- sätze. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Abs. 1.
3 Heiratet ein Pensionierter vor dem 60. Altersjahr, so ermässigt sich der Witwenrentenanspruch auf die Hälfte der normalen Ansätze, wenn die Ehefrau fünf oder weniger Jahre jünger ist als der Mann, und auf ein Viertel, wenn der Altersunterschied mehr als fünf Jahre beträgt. Heira- tet ein Pensionierter nach Vollendung des 60. Altersjahres, so besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Rentenanspruch ehelicher Kinder

§ 39.

9) Jedes eheliche ledige Kind eines ohne oder mit Vorbehalt auf- genommenen Vollversicherten bzw. Teilversicherten A, das bei dessen Tod das 20. Altersjahr nicht vollendet hat, erhält eine Waisenrente von
12% des anrechenbaren Jahresverdienstes.
2 Die Summe der Renten aller Kinder eines Versicherten darf 36% des anrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, so ermässigen sich die Renten aller Kinder gleichmässig.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann die Kassenkommission für Kin- der, die noch in Ausbildung stehen, den Fortbezug der Waisenrente bis zur Vollendung des 24. Altersjahres bewilligen.
4 Eheliche Kinder über 20 Jahre haben Anspruch auf Waisenrente, wenn sie beim Tode des Versicherten dauernd erwerbsunfähig und un- terstützungsbedürftig sind. Erlöschen der Rente

§ 40. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 20. Altersjahres

ausgerichtet. Erwerbsunfähige volljährige Kinder erhalten die Waisen- rente während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, sofern sie unterstüt- zungsbedürftig sind. Zulage zur Waisenrente

§ 43. Den rentenberechtigten Kindern des Versicherten werden Zu-

lagen ausgerichtet, wenn sie Vollwaisen werden.
2 Die Zulage beträgt für jedes Kind 10% vom anrechenbaren Jahres-
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