Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (150.12)
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Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz

Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) vom 17.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 127-148 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und nach Anhören des Verwaltungsgerichts, beschliesst:
1 Verfahrenskosten

Art. 1 Gebühren – Grenzbeträge

1 Die Verwaltungsjustizgebühr beträgt 50 bis 50'000 Franken. Die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr beträgt 100 Franken.
2 Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenhei - ten liegt der Höchstbetrag der Gebühr bei 100'000 Franken.

Art. 2 Gebühren – Festsetzung des Betrages

1 Die Höhe der Gebühr wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsauf - wand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sa - chen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt.

Art. 3 Barauslagen – Gegenstand

1 Die Barauslagen sind die Kosten, die der Behörde aus der Instruktion und der Beurteilung einer Angelegenheit entstehen.
2 Sie umfassen insbesondere:
a) die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmet - scher;
b) die Zeugenentschädigungen;
c) die Reiseentschädigungen der Behördemitglieder.

Art. 4 Barauslagen – Honorare der Sachverständigen, Übersetzer und

Dolmetscher
1 Die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmetscher werden aufgrund der eingereichten Rechnung und der berufsüblichen Nor - men festgesetzt.

Art. 5 Barauslagen – Zeugenentschädigungen

1 Die Zeugenentschädigungen werden von der Behörde angemessen festge - setzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfäl - ligen Erwerbsausfalls.

Art. 6 Barauslagen – Reiseentschädigungen

1 Die Reiseentschädigungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen für die Mitglieder der betreffenden Behörde berechnet.
2 Die Reiseentschädigungen der Richter des Kantonsgerichts werden zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn der Berechtigte sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, wenn er ein anderes Verkehrsmittel benützt.

Art. 7 Kanzleigebühren

1 Die Gebühr für Fotokopien beträgt 1 Franken pro Kopie (A4-Format). Die - ser Betrag kann herabgesetzt werden, wenn die Zahl der gleichzeitig herge - stellten Fotokopien es rechtfertigt.
2 Die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache be - läuft sich auf 10 Franken. Erfordert die Akteneinsicht besondere Nachfor - schungen, so kann eine höhere Gebühr verlangt werden.
2 Parteientschädigung

Art. 8 Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Honorar

1 Das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei wird zwischen 200 und 10'000 Franken festgesetzt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei
40'000 Franken. Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt.
2 In Klagesachen wird das Honorar nach den Artikeln 66 und 67 des Justizre - gelements festgesetzt.

Art. 9 Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Barauslagen

1 Die zur Führung der Angelegenheit notwendigen Barauslagen werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu den Selbstkosten zurückerstattet.
2 Für die vom Vertreter oder Beistand angefertigten Fotokopien wird pro Ein - zelkopie (A4-Format) 40 Rappen berechnet; konnten zahlreiche Fotokopien zusammen hergestellt werden, so kann die Behörde den pro Kopie berechne - ten Betrag herabsetzen.
3 Die Reiseentschädigungen, die sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die für die Reise aufgewendete Zeit umfassen, werden nach den

Artikeln 76 ff. des Justizreglements festgesetzt.

Art. 10 Übrige Auslagen der Partei

1 Die Entschädigung für die übrigen Auslagen der Partei wird von der Behör - de angemessen festgesetzt. Sie umfasst insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.

Art. 11 Festsetzung

1 Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammen - stellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht.
2 Die Höhe des Honorars wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsauf - wand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sa - chen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. In Sozialversicherungssa - chen und insbesondere in Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streit - wert nicht berücksichtigt.
3 In den folgenden Fällen wird die Entschädigung pauschal festgesetzt:
a) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
b) in ausländerrechtlichen Angelegenheiten;
c) in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts;
d) in steuerrechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Ge - richtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen;
e) in baurechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichts - präsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen.
4 Bei einer pauschalen Festsetzung kann der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.
3 Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands

Art. 12

1 Der zugewiesene Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Entschädigung, die
75% des Betrages entspricht, der in Anwendung von Artikel 8 als Honorar festgesetzt würde. Er hat zudem Anspruch auf die Vergütung seiner Baraus - lagen.
1bis Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festge - setzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken.
2 Im Übrigen sind die Artikel 9 und 11 anwendbar.
4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Spezialtarife

1 Vorbehalten bleiben die Spezialtarife, insbesondere diejenigen für die Ent - eignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen.

Art. 14 Änderung des Tarifs der Verwaltungsgebühren

1 Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 wird wie folgt ge - ändert:
...

Art. 15 Änderung des Tarifs der Parteikosten in Zivilsachen

1 Der Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen vom 28. Juni 1988 wird wie folgt geändert:
...

Art. 16 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieser Tarif tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft.
1 )
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. Januar 1992.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 847 / d 847
30.11.2010 Art. 1 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_153
14.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_142
18.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_129
22.06.2015 Art. 1 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 6 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 8 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 11 geändert 01.07.2015 2015_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 847 / d 847

Art. 1 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 1 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Art. 1 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 6 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_142

Art. 6 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 8 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 8 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 9 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 11 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 12 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

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