Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter (122.8.2)
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Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter

Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter vom 22.09.1982 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 34 der Staatsverfassung; gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das Dienst - verhältnis des Staatspersonals; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Juli 1982; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 1, anwendbar auf Per - sonen, welche eine nebenamtliche Tätigkeit im Dienste des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen ausüben, auf Mitglieder der ständigen Kommissionen des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen. Die Sonderbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
2 Das vorliegende Gesetz findet weder auf das Grossratsmandat noch auf die Nebenämter der Rechtspflege Anwendung.
3 Die Mandatsdauer der Delegierten des Staates innerhalb von Körperschaf - ten oder Anstalten privaten oder öffentlichen Rechts und die zahlenmässige Beschränkung dieser Mandate werden in einer Verordnung des Staatsrats ge - regelt.

Art. 2 Amtsdauer – Grundsatz

1 Die in Artikel 1 Abs. 1 erwähnten Personen werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt.
2 Die Amtsperiode für öffentliche Nebenämter beginnt am 1. Juli im ersten Jahr der Legislaturperiode.
3 Findet die Ernennung während einer Amtsperiode statt, so gilt sie bis zu de - ren Ablauf. Der Staatsrat kann auf dem Reglementsweg Ausnahmen vorse - hen, namentlich wenn ein Mitglied nicht mehr der vertretenen Personengrup - pe angehört.

Art. 3 Amtsdauer – Beschränkung der Amtszeit

1 Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist auf drei Amts - perioden begrenzt.
2 Magistraten und Beamte, welche aufgrund ihrer Funktion ernannt sind, so - wie Mitglieder, welche nicht vom Staat bezeichnet werden, sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
3 Die Amtszeit nach einer Ernennung im Verlaufe einer Amtsperiode wird auf die drei Amtsperioden nicht angerechnet.

Art. 4 ...

Art. 5 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 6 Aufhebung

1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 20. November 1879 betreffend Abänderung des Geset - zes vom 24. Januar 1851 über die Dauer der Staatsbeamtungen;
b) das Gesetz vom 11. Februar 1965 betreffend Beschränkung der Dauer nichtständiger öffentlicher Ämter;
c) der Beschluss vom 1. März 1977 betreffend die Festsetzung der Amts - dauer der Mitglieder der ständigen Verwaltungskommissionen.

Art. 7 Änderung

1 Nachfolgende Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Gesetz vom 20. November 1913 über die Freiburger Staatsbank
...
2. Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke
...
3. ...
4. Gesetz vom 22. Mai 1975 über die Pensionskasse des Staatspersonals
...

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Ja - nuar 1984 in Kraft tritt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.09.1982 Erlass Grunderlass 01.01.1984 BL/AGS 1982 f 144 / d 148
12.11.1982 Art. 7 geändert 01.01.1984 BL/AGS 1982 f 183 / d 187
07.11.2003 Art. 2 geändert 01.01.2004 2003_145
07.11.2003 Art. 4 aufgehoben 01.01.2004 2003_145
10.09.2015 Art. 1 geändert 01.01.2016 2015_089
10.09.2015 Art. 2 geändert 01.01.2016 2015_089
10.09.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.09.1982 01.01.1984 BL/AGS 1982 f 144 / d 148

Art. 1 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089

Art. 2 geändert 07.11.2003 01.01.2004 2003_145

Art. 2 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089

Art. 3 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089

Art. 4 aufgehoben 07.11.2003 01.01.2004 2003_145

Art. 7 geändert 12.11.1982 01.01.1984 BL/AGS 1982 f 183 / d 187

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