Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarun... (311.41)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)

Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltde - likten (ViCLAS-Konkordat).

§ 2 Kantonspolizei

1 Unter Vorbehalt der § 3 bis § 5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem Polizeikommando.

§ 3 Gerichte

1 Über Anträge der Zentralstelle nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat ent - scheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter Instanz ausgesprochen hat.
2 Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind, entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Auf - enthaltsort über Anträge gemäss Abs. 1.
3 Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach

Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.

§ 4 Staatsanwaltschaft

1 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle über Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist. Vorbehalten bleiben Sachverhalte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. f ViC - LAS-Konkordat.

§ 5 Straf- und Massnahmenvollzug

1 Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt ei - ner Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus ei - nem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 13/2010
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