Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (618.120)
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Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten * Vom 29. Mai 2007 (Stand 1. August 2009) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) * von der Regierung erlassen am 29. Mai 2007

Art. 1 * Gegenstand

1 Für die Bemessung der ausreichenden finanziellen Mittel im Rahmen des Famili - ennachzuges gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän - der 2 ) werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.

Art. 2 Massgeblicher Lebensbedarf

1 Zur Berechnung des für den Unterhalt einer Familie erforderlichen Lebensbedarfs im Rahmen des Familiennachzugs werden folgende Kosten berücksichtigt: a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt; b) Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt; c) Mietkosten; d) Kranken- und Unfallversicherung sowie weitere Versicherungen; e) Finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten; f) Lohngestehungskosten; g) Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder.

Art. 3 * Grundbedarf

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Familie wird nach der Anzahl Fa - milienmitglieder errechnet und beträgt für: a) 1 Person Fr. 1013.– b) 2 Personen Fr. 1550.– c) 3 Personen Fr. 1884.– d) 4 Personen Fr. 2167.–
1) BR 110.100
2) SR 142.20
e) 5 Personen Fr. 2450.– f) pro weitere Person Fr. 284.–

Art. 4 * Ergänzungsbedarf

1 Zur Bestreitung der über den Grundbedarf hinaus anfallenden Kosten wird gemes - sen an der Anzahl Familienmitglieder ein Ergänzungsbedarf festgelegt für: a) 1 Person Fr. 241.– b) 2 Personen Fr. 452.– c) 3 Personen Fr. 609.– d) 4 Personen Fr. 767.– e) 5 Personen Fr. 873.– f) pro weitere Person Fr. 105.–

Art. 5 Festlegung der Mietkosten

1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs ist der tatsächliche Mietzins einer der Haushaltsgrösse der Familie entsprechenden Wohnung einzubeziehen.
2 Enthält der Mietvertrag einen offensichtlich untersetzten Mietzins, wird ein der Grösse des Mietobjektes entsprechender ortsüblicher Mietzins festgelegt.

Art. 6 Kranken- und Unfallversicherung

1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind die Prämien der Kranken- und Unfall - versicherung einzubeziehen.
2 Massgeblich für die Berechnung der Krankenkassenprämien sind die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung zuzüglich 1/12 der mit den Ver - sicherungsunternehmen vereinbarten Jahresfranchise. Nachgewiesene Prämienver - billigungen werden in Abzug gebracht.
3 Bei der Unfallversicherung werden die tatsächlich geschuldeten Prämien berück - sichtigt.

Art. 7 Finanzielle Verpflichtungen

1 Als finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten gelten alle Leistungen, für wel - che die Familie aufkommen muss und auf deren Zahlung nicht einseitig verzichtet werden kann, wie Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Steuerschulden, Abzah - lungs- und Leasingraten.

Art. 8 Lohngestehungskosten

1 Als Lohngestehungskosten werden pro erwerbstätige Person pauschal 250 Franken bei Vollzeitbeschäftigung angerechnet.
2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese Pauschale entsprechend.

Art. 9 Kosten für Fremdbetreuung der Kinder

1 Für die Kosten der Fremdbetreuung der Kinder werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, mindestens jedoch eine Pauschale von 250 Franken.

Art. 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juni 2007 in Kraft.
2 Gesuche um Bewilligung des Familiennachzugs, welche erstinstanzlich noch nicht entschieden sind, werden nach diesen Ausführungsbestimmungen beurteilt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung -
24.03.2008 01.04.2009 Art. 3 totalrevidiert -
24.03.2008 01.04.2009 Art. 4 totalrevidiert -
30.06.2009 01.08.2009 Erlasstitel geändert -
30.06.2009 01.08.2009 Ingress geändert -
30.06.2009 01.08.2009 Art. 1 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.05.2007 01.06.2007 Erstfassung - Erlasstitel 30.06.2009 01.08.2009 geändert - Ingress 30.06.2009 01.08.2009 geändert -

Art. 1 30.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert -

Art. 3 24.03.2008 01.04.2009 totalrevidiert -

Art. 4 24.03.2008 01.04.2009 totalrevidiert -

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