Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbei... (815.111)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1) 2) Vom 23. Juli 1964 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 36 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 3) , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

4)
1 ätten eines Arbeitgebers, dessen Betrieb auf Grund der Gesetzgebung ei nes anderen Kant ons einer Fami- lienausgleichskasse a ngeschlossen ist, können bei mindestens gleich- wertigen Leistungen auf Gesuch hin dieser Kasse angeschlossen werden. Die kantonale Familienausgleichska sse entscheidet über das Gesuch.
2 ssungen und Betriebsstätten eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb S glied der kantonalen Familienausgleich skasse ist, kann diese im Einver- ständnis mit den zuständigen ausserkan tonalen Instanzen ebenfalls erfas- sen.
3 Kindern beschäftigen, haben sich ei ner anerkannten Familienausgleichs-
1) Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164).
2) Erlass für das Jahr 2009 nicht anwendbar (AGS 2008 S. 503).
3) SAR 815.100
4) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71). Unterstellte Arbeitgeber
kasse anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht solange, als dem Arbeitnehmer Kinderzulagen zustehen. 1)

§ 2

1 Die in § 1 des Gesetzes und § 1 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten nach Erwerb der Arbeit- gebereigenschaft im Kanton Aargau bei der Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Aa rgau, wo sich der Wohn- oder Geschäftssitz, die Zweigniederlassung oder die Betriebsstätte befindet, schriftlich zu melden zum Anschlu ss an die kantonale Familienaus- gleichskasse oder zum Ausweis dar Familienausgleichskasse angeschlossen wurden oder die Kinderzulagen gestützt auf eine gesamtarbeitsve rtragliche Regel ung gemäss § 13 des Gesetzes ausrichten. 2)
2 Die Gemeindezweigstelle leitet di e Meldung mit den Ausweisen an die kantonale Familienausgleichskasse. II. Befreiung von der Anschlusspflicht

§ 3

1 Als Gesamtarbeitsverträge im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten Vereinbarungen gemäss Art. 356 de s Schweizerischen Obligationen- rechts 3) .
2 Eine gesamtarbeitsvertragsähnlic he Regelung liegt vor, wenn der Ver- trag zwischen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmer- verbänden abgeschlossen ist und i nhaltlich und der Wirkung nach einem Gesamtarbeitsvert rag gleichkommt.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 12. Dezember 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (AGS Bd. 12 S. 729).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Dezem ber 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (AGS Bd. 12 S. 729).
3) SR 220
4) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Dezem ber 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (AGS Bd. 12 S. 729).
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§ 4

1 hlusspflicht an eine Familien- ausgleichskasse gemäss § 13 des Gesetzes sind schriftlich mit den not- wendigen Unterlagen beim Depart ement Gesundheit und Soziales einzu- reichen. 1)
2 eichskasse angehören, werden aus dieser entlassen, wenn das Gesuch jewe eingereicht wird. Der Austritt aus der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen. 2)

§ 5

1 und gesamtarbeitsvertragsähnlicher Regelung haben die Vertragspartner ein Verzeichnis der vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse be freiten Arbeitgeber zu führen und die Arbeitgeber der kantonalen Familienaus gleichskasse innert Monatsfrist seit Anerkennung der Regelung zu meld en. In der Folge sind der kanto- nalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums innert drei Monaten mitzuteilen.
2 asse bestimmt Art und Inhalt der Meldung.

§ 6

3)
1 1 des Gesetzes) und die Arbeitgeberin- nen beziehungsweise Arbeitgeber (§ tzes) haben dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der Anschluss- pflicht nicht mehr erfüllt sind.
2 iung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse gemäss § 14 des Gesetzes ist jeweils bis spätestens Ende September dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Aufhebung der Be freiung von der Anschlusspflicht wird in der Regel auf Beginn des folgenden Jahrs wirksam.
1) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 765).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71).
3) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 765). Gesamtarbeits- verträge und gesamtarbeits- vertragsähnliche Vereinbarungen; Gesuch um Anschluss- befreiung Meldung bei Gesamtarbeits- vertrag und gesamtarbeits- vertragsähnlicher Regelung Aufhebung der Befreiung
III. Kinderzulagen

§ 7

1)
1 Die SVA setzt alle drei Jahre zu Beginn eines Kalenderjahrs für die verschiedenen Staaten die Zulagens ätze fest. Die Festsetzung erfolgt erstmals mit Inkrafttreten der Ä nderung dieser Vollziehungsverordnung.
2 Kinderzulagen für Kinder im Ausl and bemessen sich nach den kauf- kraftbereinigten Ansätzen. Als Berechnungsgrundlage dient die neueste verfügbare Ausgabe des «The World Bank Atlas».
3 Als kaufkraftbereinigte Ansätze gelten: a) der gesetzliche Mindestansatz, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und de r im Aufenthaltsland des Kinds weniger als 25 % beträgt; b) 75 % des gesetzlichen Mindestan satzes, wenn der Unterschied zwi- schen der Kaufkraft in der Schw eiz und der im Aufenthaltsland des Kinds zwischen 25 % und 50 % beträgt; c) 50 % des gesetzlichen Mindestan satzes, wenn der Unterschied zwi- schen der Kaufkraft in der Schw eiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 50 % und höchstens 75 % beträgt; d) 25 % des gesetzlichen Mindestan satzes, wenn der Unterschied zwi- schen der Kaufkraft in der Schw eiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 75 % beträgt.

§ 8

Bei Militärdienst sind die Kinderz ulagen für die Dauer des Lohn- anspruchs, auf jeden Fall aber währ end drei Monaten pro Kalenderjahr auszurichten.

§ 9

2) Ein Arbeitnehmer kommt dann überw iegend für den Unterhalt eines Enkelkindes oder eines Gesc hwisters auf, wenn er mit seiner Gesamtleis- tung mehr als die Hälfte der für de n ordentlichen Unterhalt notwendigen Kosten trägt.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar
1973 (AGS Bd. 8 S. 376).
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§ 10

1 1)
2 unfähigkeit des Kindes durch ein Arztzeugnis und die Ausbildung durch einen entsprechenden Ausweis zu belegen.

§ 11

1 anspruchsberechtigte Arbeitnehmer ke ine Gewähr für eine zweckentspre- chende Verwendung der Zulagen, verfügt die Familienausgleichskasse auf Gesuch hin die Ausrichtung an diejenig e Person, Amtsste lle oder Anstalt, die für das Kind sorgt. Das gleiche Recht steht der beziehungsweise dem von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber zu. 2)
2 sind das Kind, de ssen gesetzlicher Vertreter sowie die Person, Amtsstelle und Anstalt, die für das Kind sorgt.

§ 12

3)
1 Arbeitgebern tätig sind, werden die Zulagen nach dem Tages- ode r Stundenansatz berechnet.
2 undzwanzigstel des Monatsansatzes. Der Stundenansatz beträgt ein Achtel des Tagesansatzes.

§ 13 4)

§ 14

Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, so sind sie als solche zu bezeichnen und betr agsmässig auszuscheiden.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (AGS Bd. 12 S. 729).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Dezem ber 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (AGS Bd. 12 S. 729).
4) Abs. 1 aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (AGS Bd. 12 S. 729) sowie Abs. 2 aufgehoben durch Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 164). Leistung für Kinder mit Gesundheits- schaden und in Ausbildung Sichernde Massnahmen Berechnung der Kinderzulagen Auszahlung der Zulagen
IV. Familienausgleichskassen

1. Familienausgleichskassen der Verbände

§ 15

1) Die Gesuche um Errichtung einer Fam ilienausgleichskasse oder um Aner- kennung einer bestehenden Familienaus gleichskasse sind mit dem Nach- weis, dass die gesetzlichen Vorau ssetzungen erfüllt sind, dem Departe- ment Gesundheit und Soziales einzureichen.

§ 16 2)

Die anerkannten Familienausgleichsk enausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, auf Grund welcher die Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung der Kassenvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

Mit der Anerkennung einer Familiena usgleichskasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die E rfüllung ihrer Verpflichtungen.

§ 18

1 Die anerkannten Familienausgleichsk ihnen angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Die Familienausgleichskassen haben innert Monatsfrist nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der kantonalen Familie nausgleichskasse die ihnen ange- schlossenen Arbeitgeber zu nennen und in der Folge alle Mutationen im Bestand derselben mit Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums inner- halb drei Monaten mitzuteilen.
3 Die kantonale Familienausgleichsk asse bestimmt Art und Inhalt der Meldung.
1) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 765).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar
1973 (AGS Bd. 8 S. 376). nderung der Verhältnisse Ausschluss der Verpflichtung des Kantons Meldepflicht der Kasse
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§ 19

Die anerkannten Familienausgleichsk assen haben der kantonalen Famili- enausgleichskasse die Höhe der Beitr äge gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes sowie deren Veränderungen bei Eintritt zu melden.

§ 20

1 und Ausgaben sowie über ihr allfällig es Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt da s Kalenderjahr oder das für die Aus- gleichskassen der Alters- und Hint erlassenenversicherung vorgeschrie- bene Rechnungsjahr.
2 nach Ablauf des Geschäftsjahres de r kantonalen Familienausgleichskasse den Tätigkeitsbericht und die Rec hnung zusammen mit dem Revisions- bericht einzureichen. 1)
3 ziales kann allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen übe r die Berichterstattung erlassen. 2)

§ 21 3)

1 en Familienausgleichskassen haben sich über die Jahresrechnung, die materielle Rechtsanwendung, die Verwendung der Mittel und die Meldepflicht auszusprechen und sind innert fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der kantonalen Familienausgleichskasse einzureichen.
2 ziales kann über die Durchführung der Revision allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen erlassen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar
1973 (AGS Bd. 8 S. 376).
2) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 765).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar
1973 (AGS Bd. 8 S. 376).
4) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 765). Beitragsansätze Rechnung und Berichterstattung Revisionsbericht

2. Kantonale Familienausgleichskasse

§ 22

Die kantonale Familienausgleichskasse Geschäftsjahr gilt das für die Ausgle ichskasse der eidge nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehene Rechnungsjahr.

§ 23

1 Die kantonale Familienausgleichska sse führt ein Zentralregister sämtli- cher Arbeitgeber, die a) vom Anschluss an eine Fam ilienausgleichskasse befreit sind, b) einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören, c) der kantonalen Familienausglei chskasse angeschlossen sind.
2 Die Arbeitgeber, die Vertragsparteien und die anerkannten Familien- ausgleichskassen sind verpflichtet, der kantonalen Familienausgleichs- kasse nach deren Weisungen alle zu r Führung dieses Registers notwen- digen Angaben zu machen.

§ 24

Die Organe der Ausgleichskasse de s Kantons Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer ergebenden Au fgabe als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichska sse des Kantons Aargau». 1)

§ 25

1 Die Mitwirkung der Gemeindezweigs tellen beim Vollzug der kantonalen Familienausgleichskasse aus dem Ge setz über Kinderzulagen für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer erwachsenden Aufgaben richtet sich, vorbehältlich Absatz 2, sinngemäss nach § 11 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters - und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (E G AHVG/IVG) vom 15. März 1994 . 3)
2 Die Gemeinden tragen ihre Vollzugskosten.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164).
2) SAR 831.100
3) Fassung gemäss Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164). r
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§ 25a

1)
1 gleichskassen gemäss § 19a des Gesetzes sind jeweils bis spätestens Ende Juli schriftlich bei der kantonalen Fam ilienausgleichskasse einzureichen. Die Übertragung der Abrechnung kann jeweils nur auf Jahresbeginn erfolgen, erstmals per 1. Januar 2007.
2 asse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus. Sie ist bef ugt, Weisungen zu erlassen, insbeson- dere über die Voraussetzungen zu r Einrichtung von Abrechnungsstellen und zur Durchführung.

§ 26

Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der Ausgleichskasse des Kantons Aargau für die Besorgung ih rer Geschäfte eine vom Regierungs- rat festzusetzende Vergütung n ach Massgabe der Beanspruchung.

3. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne

Anmeldung durch Arbeitgeber 2)

§ 26

bis 3)
1 n die Arbeitgeber mit deren Ein- verständnis ermächtigen, die Kinderzul agen im Sinne von § 12 Abs. 4 des Gesetzes ohne vorausgehende Anmel dung für die Zukunft, in der Regel ab 1. Januar des kommenden Jahres, festzusetzen und auszuzahlen. Die Familienausgleichskasse entscheidet, ob sich die Ermächtigung auf alle oder einzelne Gruppen der zulagebe rechtigten Kinder gemäss §§ 6 und 7 des Gesetzes bezieht. Die Abrec hnungspflicht des Arbeitgebers gemäss §
20 Abs. 2 des Gesetzes bleibt bestehen.
2 Sie darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber über eine geordnete Lohnbuchhaltung verfügt und alle Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen notwendigen Tatsachen in seinen Akten festhält. Die Familienaus gleichskasse ist berechtigt, über die Art der Festhaltung der anspruchsb egründenden Tatsachen Weisungen zu erlassen.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 11. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS
2005 S. 164).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71). Abrechnungs- stellen Kostenersatz Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne Anmeldung durch Arbeitgeber a) Voraus- setzungen und Recht des Arbeit- nehmers auf Anmeldung
3 Dem Arbeitnehmer steht in jedem Falle das Recht zu, den Anspruch für Kinderzulagen durch Einreichung ei ner Anmeldung gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes geltend zu machen. De sgleichen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Einreichung eine r Anmeldung verlangen. Wenn ein Arbeitgeber die Auszahlung von Kinde rzulagen ganz oder teilweise verweigert, so hat er dies dem Ar beitnehmer schriftlich mitzuteilen und ihn auf das Recht der Einreichung ei ner Anmeldung hinzuweisen. Wird eine Anmeldung eingereicht, so entsch eidet die Familienausgleichskasse über das Begehren.

§ 26

ter 1)
1 Auf schriftliches Begehren des Arbeitgebers bei der Familienaus- gleichskasse hat diese die Ermächtigung gemäss § 26 bis Abs. 1 aufzu- heben. Wenn das Begehren bis Ende September des laufenden Jahres gestellt wird, hat der Wegfall der Er mächtigung auf Jahresende zu erfol- gen. Wird das Begehren später gest ellt, so entscheidet die Familienaus- gleichskasse, ob der Wegfall auf Jahr esende oder auf das Ende des fol- genden Jahres erfolgen soll.
2 Die Familienausgleichskasse kann jeweils durch schriftliche Mitteilung bis Ende September de s laufenden Jahres die Ermächtigung gegenüber dem Arbeitgeber auf Jahresende aufheben. Wenn ein Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Berechnung und Auszahlung der Kinderzulagen ohne vorausgehende Anmeldung nicht mehr erfüllt oder wenn sich erhebliche Mängel erge ben, die nicht behoben werden, so muss die Familienausgleichskasse di Jahres entziehen.
3 Die Arbeitgeber haften für Schäden, die sie infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vo rschriften bei der Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen herbeigeführt haben.

§ 26

quater 2)
1 Bei den Arbeitgebern, welche ge mäss § 12 Abs. 4 des Gesetzes die Ermächtigung zur selbstständigen Fe stsetzung und Auszahlung der Zula- gen erhalten haben, ist pe riodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetz ungen für die Zulagen bestanden haben, ob diese in der richtigen Höhe ausgerichtet worden sind und ob mit der Familienausgleichskasse rich tig abgerechnet worden ist.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71). ) Aufhebung r -
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2 Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme der Prüfung notwendig sind.
3 e Kontrollen anzuordnen. Personen, welche Kontrollen vornehmen, müsse n über Kenntnisse der Buchhaltung und der Vorschriften des Gesetzes und der dazugehörigen Vollziehungs- vorschriften verfügen.
4 ter ist eine Schlusskontrolle durchzuführen.

§ 26

quinquies 1)
1 lche keine Anmeldepflicht besteht, sind für längstens fünf Jahre nach zuzahlen, höchstens jedoch bis zum Monat, ab welchem die Ermächtigung gemäss § 26 bis zu laufen beginnt. 2)
2 meldung hätten geltend gemacht werden sollen, gilt die ordentliche Nachfo Gesetzes. Für diese Ansprüche ist die Anmeldung nachzuholen. V. Verschiedene Bestimmungen

§ 27

1 ausgleichskasse für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die Kinderzulagen werden nur ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Ausweise einreicht.
2 nausgleichskassen die anspruchs- begründenden Tatsachen zu bescheinigen.

§ 28

Der kantonalen Familienausgleichska sse steht gegenüber den Gemeinde- räten ein Weisungsrecht zu.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd. 7 S. 71).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar
1973 (AGS Bd. 8 S. 376). d) Nachzahlung von Zulagen Bescheinigung für den Anspruch Weisungsrecht der kantonalen Familien- ausgleichskasse
VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 29

1 Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember
1963 1) und diese Vollziehungsverordnung werden auf den 1. Januar 1965 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme de r Bestimmungen über die Gesuchsein- reichung, welche sofort in Kraft treten.
2 Gesuche um Errichtung neuer und um Anerkennung bestehender Fami- lienausgleichskassen mit Wirkung ab 1. Januar 1965 sind bis zum

30. September 1964 und Gesuche um Be freiung von der Anschlusspflicht

mit Wirkung ab 1. Januar 1965 bis zu m 20. Oktober 1964 der Direktion des Innern einzureichen.
1) AGS Bd. 6 S. 111
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