Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern im Kanton Graubünden
Vom Volke angenommen am 3. März 1968
1
Art.
2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
Art.
Art.
4
1 und deren vollamtliche Stellvertreter gelten die gleichen Unvereinbarkeitsbestimmungen wie für die Mitglieder der Regierung.
2 angehören.
3 Kreispräsidenten und seines Stellvertreters unvereinbar.
4
Art.
5
Art.
6
Art. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft und ersetzt das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern und Anstellungen, promulgiert am 22. Juli 1836, revidiert am 19. Juni 1856.
7 Endnoten
110.100
417 (2. Lesung)
170.300 ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
170.400 ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
170.400 ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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