Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern im Kanton Graubünden
                            Vom Volke angenommen am 3. März 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich  aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und deren vollamtliche Stellvertreter gelten die gleichen Unvereinbarkeitsbestimmungen wie für die Mitglieder der  Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kreispräsidenten und seines Stellvertreters unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft und ersetzt das Gesetz über die Unvereinbarkeit von  Ämtern und Anstellungen, promulgiert am 22. Juli 1836, revidiert am 19. Juni 1856.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.300  ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.400  ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.400  ; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.