Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die g... (934a)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes --> 934.13

43 - 1.1.1990 Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes Vom 19. Januar / 21. Februar 1978 GS 26.707 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch sein Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, anderseits, treffen folgende Vereinbarung:

§ 1 Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitäts-

hilfsstelle "Gellert" (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.

§ 2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehand-

lungsspital für spezielle Versorgungen (Schädel-Hirn-Verletzungen, schwere Verbrennungen) im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle des Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategi- schen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.

§ 3 Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte

Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstlichen Ein- richtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.

§ 4 Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen

Bestimmungen der beiden Kantone. gestellt.

§ 6 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekündigt werden.

§ 7 Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.

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