Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Pflegeamt d... (943)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Pflegeamt des Bürgerspitals Basel betreffend "Milchsuppe"

1 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Sanitätsdirektion, einerseits und dem Pflegeamt des Bürgerspitals Basel, vertreten durch die Direktion des Bürgerspitals, anderseits, betreffend Aufnahme von fürsorgebedürftigen Personen aus Baselland im sog. Tuberkulose-Pavillon der Arbeitsgemeinschaft "Milchsuppe" des Bürgerspitals Basel.
43 - 1.1.1990 Basel betreffend "Milchsuppe" 1 Vom 31. März/5. April 1954 GS 20.734 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Pflegeamt des Bür- gerspitals Basel vereinbaren in bezug auf die Aufnahme von fürsorgebedürftigen Personen aus Baselland im sogenannten Tuberkulose-Pavillon der Arbeits- gemeinschaft "Milchsuppe" des Bürgerspitals Basel was folgt:
§ 1
1 Das Bürgerspital erstellt im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft "Milchsuppe" möglichst bald einen Tuberkulose-Pavillon. Dieser wird Unterkunft bieten für vierundzwanzig Insassen und Arbeitsplätze für ca. vierzig Behinderte.
2 Der Pavillon wird in erster Linie zur Readaptation Behinderter, aber auch für chronisch Kranke geschaffen, soweit diese nicht spitalbedürftig sind und deshalb hospitalisiert werden müssen.

§ 2 Der Kanton Basel-Landschaft leistet à fonds perdu an die Erstellungskosten des

Tuberkulose-Pavillons in der Arbeitsgemeinschaft "Milchsuppe" dem Bürgerspital Basel einen Beitrag von 70'000 Fr., zahlbar bei Beginn der Bauarbeiten.
§ 3
1 Der Kanton Basel-Landschaft erhält das Recht, Patienten in den Tuberkulose- Pav illon der Arbeitsgemeinschaft "Milchsuppe" einzuweisen nach den Bestim- mungen des Spitalabkommens über die Aufnahmegarantie.
2 Bei starker Belegung des Tuberkulose-Pavillons sollen für die basellandschaftli- chen Patienten mindestens sechs Betten und zehn Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
1 Die Vereinbarung ist vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 12. März 1954, vom Pflegeamt des Bürgerspitals am 29. März 1954 und vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 13. Mai 1954 genehmigt worden.
2 Die Hauskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht, und sie prüft die Jahresrechnung, wie sie von der Bürgerspital-Verwaltung über den eigenen Rechnungskreis Tuberkulose-Pavillon" geführt wird.

§ 5 Zwischen den Vertragskontrahenten wird vereinbart, dass Insassen des Tuber-

kulose-Pavillons zum Zwecke der Umschulung nicht nur in den Werkstätten des Pavillons, sondern auch in den Umschulungswerkstätten der "Stätte" oder andern Betriebsteilen der "Milchsuppe" aufgenommen und beschäftigt werden können.
§ 6
1 Der ärztliche Dienst des Hauses wird vom Bürgerspital oder von der Tuberku- lose-Liga Basel besorgt.
2 Im übrigen ist die unmittelbare Führung des Betriebes Sache der Spitaldirektion, die hierfür eine Hausmutter und die nötigen Hilfspersonen anstellt.

§ 7 Die Tagestaxe für die Pfleglinge aus dem Kanton Basel-Landschaft ist gleich

hoch wie diejenige für die Patienten aus dem Kanton Basel-Stadt. Da die Rech- nung des Tuberkulose-Pavillons grundsätzlich ausgeglichen sein muss, richtet sich die Höhe der Tagestaxe nach den Aufwendungen des Betriebes. Für die Anfangszeit wird mit einer Tagestaxe von 7 Fr. bis 10 Fr. gerechnet, worin 2 Fr. Taschengeld pro Werktag für den Insassen inbegriffen sind.
§ 8
1 Die Vereinbarung ist ohne zeitliche Beschränkung abgeschlossen und gilt erstmals für das Jahr 1954.
2 Die Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Pflegeamt des Bürgerspitals Basel in Kraft. 1
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