Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (554.51)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GastG) vom 26. Juni 1996 (Stand 1. Januar 2003)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die gastgewerbliche Tätigkeit und den Handel mit alkoholhal - tigen Getränken.

§ 2 Gastgewerbliche Tätigkeit

1 Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig ausgeübt werden, das Beherbergen von Gästen, die Abgabe von Speisen und Geträn - ken zum Genuss an Ort und Stelle und das Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt. Das Erstreben eines Gewinnes ist nicht notwendig.

§ 3 Handel mit alkoholhaltigen Getränken

1 Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, wer solche, ohne dass sie zum Ge - nuss an Ort und Stelle bestimmt sind, verkauft, vermittelt oder auf andere Weise ge - gen Entgelt abgibt. Das Erstreben eines Gewinnes ist nicht notwendig.

§ 4 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 keine Anwendung auf: *
1. Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskan - tinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden; - anlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen;
3. * Betriebe, die höchstens zwanzig Personen beherbergen;
4. Campingplätze, unter Vorbehalt von § 24;
5. Getränke- oder Speiseautomaten;
6. einmalige Veranstaltungen ausserhalb von Räumen, die in einem Patent oder in einer Bewilligung umschrieben sind;
7. den Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die ge - brannten Wasser
1 ) ;
8. den Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern;
9. den Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
10. den Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen.

§ 5 Zuständigkeit

1 Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Gemeinde vollzogen.

§ 6 Patent, Bewilligung

1 Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel mit alkoholhaltigen Ge - tränken betreibt, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.
2 Patente und Bewilligungen sind Polizeierlaubnisse. Sie lauten auf die betriebsfüh - rende Person und sind nicht übertragbar.
3 Patente oder Bewilligungen werden nur an natürliche Personen für bestimmte Räu - me oder Plätze sowie für bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt. Sie können mit Be - dingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 7 Pflichten

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, hat den Betrieb unter eige - ner Verantwortung zu führen.
2 Sie hat sich mindestens während den Hauptbetriebszeiten im Betrieb aufzuhalten.
3 Sie hat die amtlichen Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- stützen.
1) SR 680
2. Gastgewerbliche Tätigkeit
2.1. Patentpflichtige Betriebe

§ 8 Patentarten

1 Es werden Patente erteilt für das Führen von:
1. Beherbergungsbetrieben;
2. Wirtschaften.
2 Die Patente werden mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.

§ 9 Wirtschaften, Beherbergungsbetriebe

1 Wer Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt oder hiefür Räume oder Platz zur Verfügung stellt, bedarf eines Wirtschaftspatentes.
2 Wer ausserdem Gäste beherbergt, bedarf eines Beherbergungspatentes.
2.2. Bewilligungspflichtige Betriebe

§ 10 Bewilligungsarten

1 Es werden Bewilligungen erteilt für das Führen von:
1. Kioskwirtschaften oder Imbissständen;
2. Gelegenheitswirtschaften;
3. Jugendlokalen.
2 Die Bewilligungen gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 werden mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.

§ 11 Kioskwirtschaften, Imbissstände

1 Die Bewilligung für das Führen einer Kioskwirtschaft oder eines Imbissstandes er - laubt, Getränke oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abzugeben. *
2 Eine Kioskwirtschaft darf nicht mehr als 20 Sitz- oder Stehbarplätze aufweisen.
3 Kioskwirtschaften oder Imbissstände, die betrieblich und räumlich zu einem pa - tentpflichtigen Betrieb gehören, bedürfen keiner Bewilligung.

§ 12 * Gelegenheitswirtschaften

1 Die Bewilligung für das Führen einer Gelegenheitswirtschaft erlaubt, regelmässig bei bestimmten Gelegenheiten oder während einer beschränkten Zeit zu wirten.
2 Der Regierungsrat regelt die maximal zulässigen Öffnungszeiten.

§ 13 Jugendlokale

1 Die Bewilligung für das Führen eines Jugendlokales erlaubt, in Lokalitäten, die vorwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung dienen, Speisen oder alkoholfreie Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben oder zum Genuss von Speisen oder alkoholfreien Getränken Räume oder Platz zur Verfügung zu stellen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Trägerschaft sowie deren Verantwortlich - keit geregelt sind und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung besteht.
2.3. Erteilung und Erlöschen von Patenten und Bewilligungen

§ 14 Persönliche Voraussetzungen

1 Ein Patent oder eine Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
1. handlungsfähig ist,
2. über einen guten Leumund verfügt,
3. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet,
4. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und
5. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebens - mittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechtes verletzt hat.

§ 15 Prüfung, Ausweis

1 Personen, die sich um ein Patent bewerben, haben sich durch eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebes sowie der Grundsätze der Suchtprävention auszuweisen.
2 Der Regierungsrat regelt die Prüfung nach Anhören der Berufsverbände durch Ver - ordnung
1 )
.
3 Gleichwertige Ausweise anderer Kantone oder von Fachschulen werden anerkannt.
4 Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das Departement.

§ 16 Provisorisches Patent

1 In Härtefällen kann das Weiterführen eines bestehenden Betriebes für eine ange - messene Dauer bewilligt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Patentertei - lung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.
1) RB 554.513

§ 17 Befreiung von der Prüfung

1 Bewerbern oder Bewerberinnen, die sich aufgrund ihrer Berufserfahrung über die erforderlichen Kenntnisse ausweisen, erlässt das Departement die Prüfung ganz oder teilweise.

§ 18 Betriebliche Voraussetzungen

1 Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tä - tigkeit ausgeübt wird, müssen zweckentsprechend, betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

§ 19 Erlöschen

1 Das Patent oder die Bewilligung erlischt durch Tod, freiwilligen Verzicht oder Ent - zug.

§ 20 Entzug

1 Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn:
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten;
3. aufgrund dieses Gesetzes geschuldete Abgaben oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden;
4. der Inhaber oder die Inhaberin Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Auslän - dergesetzgebung oder des Arbeitsrechts schwer oder wiederholt verletzt hat;
5. die Räume, Plätze oder Einrichtungen des Betriebes den Vorschriften nicht mehr entsprechen und die Mängel innert Frist nicht behoben werden;
6. der Betrieb untragbare Immissionen verursacht und der Inhaber oder die Inha - berin die erforderlichen Massnahmen innert Frist nicht trifft.
2 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
3 Mit dem Entzug des Patentes oder der Bewilligung ist die Schliessung des Betrie -

§ 21 Verwarnung

1 Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann in den Fällen von § 20 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 sofort verfügt werden.
2 Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 20 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 eine vorübergehende Schliessung des Betriebes angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eine rasche Behebung des ungesetzlichen Zustandes nicht zu erwarten ist.
2.4. Wirtschaftspolizei

§ 22 Ordnungspflicht

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, ist für Ordnung und gute Sitten im Betrieb verantwortlich.
2 Sie hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben ihrer Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten.
3 Soweit sie nicht in der Lage ist, Ruhe und Ordnung zu schaffen, kann sie polizeili - che Hilfe in Anspruch nehmen.

§ 23 Aufsicht

1 Die Wirtschaftspolizei ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.
2 Die Organe der Gemeinde und des Kantons sind befugt, jederzeit die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen sofortiger Zutritt zu allen Betriebsräumen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu gewäh - ren.

§ 24 Beherbergungskontrolle

1 Wer einen Beherbergungsbetrieb oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Personalien und die Herkunft der Logiergäste zu erfassen und diese Daten der Polizei zur Verfügung zu halten.
2 Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen sowie vollständigen Angaben verpflichtet und haben sich auf Verlangen auszuweisen.
3 Die Anwesenheit verdächtiger oder polizeilich gesuchter Personen ist der Polizei zu melden.

§ 25 Ausschankverbot

1 Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an betrunkene, psychischkranke oder alkohol- oder drogensüchtige Personen ist verboten.

§ 26 * Jugendschutz

1 Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche unter 16 Jahren ist untersagt.
2 Die Abgabe von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent an Kinder und an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.
3 Diese Verbote sind in geeigneter Form und gut sichtbar im Betrieb anzubringen.
4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erziehungsberechtigten oder erwachsenen Familienangehörigen begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten.

§ 27 Öffnungszeiten

1 Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.
2 Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Gemeinde eine frühere Öffnungszeit bewilligen.

§ 28 Schliessstunde

1 Gastgewerbebetriebe sind um 24.00 Uhr zu schliessen, soweit nichts anderes be - stimmt ist.
2 Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sind die Gastgewerbebetriebe um 01.00 Uhr zu schliessen.
3 Die Gäste sind rechtzeitig auf die Schliessstunde aufmerksam zu machen und auf - zufordern, den Betrieb zu verlassen. Sie müssen den Betrieb zur festgesetzten Zeit verlassen haben.
4 Die Schliessstunde gilt nicht für Personen, die in Beherbergungsbetrieben über - nachten, deren Gäste und Gastgeber sowie für Hochzeitsgesellschaften.

§ 29 Verlängerungen

1 Bei Verlängerungen darf der Betrieb bis 02.00 Uhr geöffnet bleiben.

§ 30 Verlängerungen für besondere Anlässe

1 Die Gemeinde kann einzelne Verlängerungen bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen, bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile be - schliessen.

§ 31 Regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen, Schaudarbietungen

1 Regelmässige Verlängerungen oder regelmässige Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.

§ 32 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Art des Betriebes es rechtfertigt und die ört - lichen Verhältnisse es zulassen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn
1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft ent - gegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zo - nenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,
2. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe des Betriebes vorhanden sind und
3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Bewilligung wird in der Regel vorerst befristet auf ein Jahr erteilt. Nach Ab - lauf dieser Frist entscheidet die Gemeinde ohne nochmaliges Auflage- und Einspra - cheverfahren über eine definitive Bewilligung.

§ 33 Gesuch, Verfahren

1 Das Gesuch hat die vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu enthalten. Es ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, in ortsüblicher Weise anzuzeigen und den Anstössern schriftlich mitzuteilen.
2 Während der Auflage kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nach - weist, bei der Gemeinde Einsprache erheben.
3 Einsprachen sind zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten. Hält sie an ihrem Gesuch fest, hat sie dies der Gemeinde innert der Verwirkungsfrist von 20 Tagen mitzuteilen, sonst wird Verzicht auf die beantragte Bewilligung ange - nommen.
4 Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Gemeinde gleichzei - tig über Gesuch und Einsprachen.
5 Bei Patentwechsel ist die bisherige Verlängerungsregelung beizubehalten, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vorliegt.

§ 34 Freinächte

1 Bei Freinächten darf der Betrieb bis 04.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Kantonale Freinächte sind der 1. August, der Silvester und ein von der Gemeinde zu bestimmender Fasnachtstag.
3 Die Gemeinde kann einzelne Freinächte bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen, bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.

§ 34a * Regelmässige Freinächte

1 Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag kann die Gemeinde für patent - pflichtige Betriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot regelmässige Frei - nächte bewilligen.
2 § 32 und § 33 gelten sinngemäss.
3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

§ 35 * Patentarten

1 Es werden Patente erteilt für:
1. den Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken;
2. die Abgabe gebrannter Wasser über die Gasse;
3. den Versand oder die Vermittlung von gebrannten Wassern innerhalb des Kantonsgebietes sowie aus anderen Kantonen in das Kantonsgebiet.
2 Das Patent für die Abgabe gebrannter Wasser über die Gasse berechtigt auch zum Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken.

§ 36 Zuständigkeit

1 Patente für den Versand oder die Vermittlung von gebrannten Wassern in das Kantonsgebiet bei ausserkantonalem Geschäftssitz werden vom Departement erteilt.

§ 36a * Jugendschutz

1 § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt auch für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.
4. Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern

§ 37 Einmalige Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung werden einmalige Gebüh - ren erhoben. Sie betragen für:
1. Beherbergungsbetriebe
1.1. mit Alkoholausschank Fr. 2'500
1.2. ohne Alkoholausschank Fr. 2'000
2. Wirtschaften
2.1. mit Alkoholausschank Fr. 2'000
2.2. ohne Alkoholausschank Fr. 1'500
3. Kioskwirtschaften oder Imbissstände Fr. 1'000
4. * Gelegenheitswirtschaften
4.1. mit Alkoholausschank Fr. 600
4.2. ohne Alkoholausschank Fr. 300
5. regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen Fr. 3'000
5a. * regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveran - staltungen oder Schaudarbietungen Fr. 4'000
6. Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken Fr. 600
7. Abgabe gebrannter Wasser über die Gasse Fr. 1'000
8. Versand oder Vermittlung von gebrannten Wassern Fr. 2'000
2 Für Jugendlokale wird keine Gebühr erhoben.

§ 38 Gebühren für weitere Amtshandlungen

1 Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbestimmungen.
2 Diese Gebühren trägt, wer die Amtshandlung im eigenen Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat.

§ 39 * Abgabe auf gebrannten Wassern

1 Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährli - che Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten.
2 Die Abgabe wird alle vier Jahre durch die Gemeinde oder in den Fällen von § 36 durch das Departement festgesetzt.
3 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode durch die veranlagende Behörde er - höht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im einzelnen Betrieb we - sentlich verändert haben.

§ 40 Bemessung

1 Die Abgabe bemisst sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes.

§ 41 Mitwirkungspflicht

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, ist verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Gemeinde oder dem Departement auf entsprechendes Verlangen einzureichen.
2 Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist die Maximalabgabe zu entrichten.

§ 42 Bezug und Rückerstattung

1 Der Regierungsrat regelt Bezug und Rückerstattung der Abgabe. Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug.

§ 43 Verteilung

1 Je die Hälfte der Einnahmen aus den einmaligen Gebühren sowie je ein Viertel der Einnahmen aus den Abgaben fallen den Gemeinden und dem Kanton zu.
2 Die Einnahmen aus den Abgaben bis zu Fr. 200 verbleiben bei den Gemeinden. *
3 Die restlichen Einnahmen aus den Abgaben können vom Kanton für die Touris - musförderung des Kantons verwendet werden. *
5. Strafbestimmungen

§ 44 Übertretungen bei der Betriebsführung

1 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft:
1. wer ohne Patent oder ohne Bewilligung einen patent- oder bewilligungspflich - tigen Betrieb führt oder führen lässt;
2. wer ohne Patent Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt;
3. wer die ihm durch Patent oder Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet;
4. wer andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften ver - letzt.
2 In den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann zusätzlich die Schliessung des Betriebes angeordnet werden.

§ 45 Übertretungen durch den Gast

1 Mit Busse von Fr. 50 bis Fr. 1'000 wird bestraft:
1. wer sich der Aufforderung der Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebes widersetzt;
2. wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht.

§ 46 Überwirten

1 Wer über die festgesetzte Zeit hinaus Gäste bedient oder deren Anwesenheit im Betrieb duldet, wird mit einer Busse von Fr. 100 bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach § 194 der Strafprozessordnung
1 )
.
3 Jede weitere Übertretung in der gleichen Nacht wird erneut bestraft.
1) vom 30. Juni 1970/5. November 1991; aufgehoben.
6. Schlussbestimmungen

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 29. August 1979 wird aufgehoben.

§ 48 Hängige Verfahren

1 Verfahren, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Ent - scheid auch auf Grund des neuen Rechtes erforderlich ist.
2 Gesuche für die Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung werden nach neu - em Recht beurteilt, sofern die Betriebsöffnung oder die Betriebsübernahme nach In - krafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

§ 49 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.06.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 27/1996

§ 4 Abs. 1 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 4 Abs. 1, 3. 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 11 Abs. 1 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 12 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 26 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 34a 27.02.2002 01.01.2003 eingefügt 10/2002

§ 35 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 36a 27.02.2002 01.01.2003 eingefügt 10/2002

§ 37 Abs. 1, 4. 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 37 Abs. 1, 5a. 27.02.2002 01.01.2003 eingefügt 10/2002

§ 39 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 43 Abs. 2 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

§ 43 Abs. 3 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002

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