Verordnung über die Apotheken
1 Verordnung über die Apotheken Vom 3. April 1958 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 35 des Gesundheitsgese tzes (GesG) vom 10. November
1987 1) , 2) beschliesst: I. Öffentliche Apotheken
1. Bewilligungen
§ 1
1 en will, hat eine Betriebsbewilligung beim Departement Gesundhe 3)
2 a) wenn der Gesuchsteller eidgenössi sch diplomierter Apotheker im Sinne der Bundesgesetzgebung ist, b) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewis- senhafte Berufsausübung Gewähr bietet, c) ... 4) d) ... 5)
1) SAR 301.100
2) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Septem ber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 413).
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978 (AGS Bd. 9 S. 559).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978 (AGS Bd. 9 S. 559).
1. Betriebs-
bewilligung a) Voraus- setzungen
e) wenn die Räumlichkeiten und Einr ichtungen der Apotheke den ein- schlägigen Vorschriften entsprechen.
§ 2
1 Die Betriebsbewilligung wird ausges tellt, wenn anhand der vom Gesuch- steller vorgelegten Ausweise und alle nfalls nach durchgeführter Besichti- gung festgestellt ist, dass die Vora ussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.
2 Sie erlischt, wenn der Bewilligungsinha ber die Apotheke veräussert oder aufgibt oder wenn er stirbt.
3 Sie kann durch das Departement Gesundheit und Soziales jederzeit entzogen werden, wenn die Vorausse tzungen für die Erteilung weggefal- len oder Entzugsgründe gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 2) vorhanden sind. 3)
§ 3
1 Das Departement Gesundheit und Sozi ales kann eine Betriebsbewilli- gung auf bestimmte Zeit verlänge rn, wenn dem Bewilligungsinhaber wegen Krankheit die Berufsausübung unmöglich geworden oder wenn er gestorben ist und die Apotheke der Fam ilie erhalten werden soll. In diesen Fällen muss begründete Aussicht dafür bestehen, dass innerhalb angemes- sener Frist ein Familienmitglied die definitive Betriebsbewilligung erwer- ben kann.
2 Es ist ein Verwalter zu bestellen.
3 Der Eigentümer hat für die e rforderlichen Bewilligungen einzukommen und ist verantwortlich dafür, dass di e Voraussetzung gemäss § 1 dieser Verordnung erfüllt sind. Erbengemeinsc haften bezeichnen einen bevoll- mächtigten Vertreter für den Verk
§ 4
1 Verwalter von Apotheken mit proviso risch verlängerter Betriebsbewil- ligung müssen die Voraussetzungen gemä ss § 1 Abs. 2 lit. a und b dieser Verordnung erfüllen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Septem ber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 413).
2) SAR 301.100
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383).
4) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383). ) Erteilung und
3
2 1)
§ 5
1 rhindert, seinen Beruf auszuüben, so hat er einen Stellvertreter zu be vertretung länger als vier Wochen dauert, beim Departement Gesundheit und Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsausübung einzuholen. 2)
2 ssetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Das Departement Ge sundheit und Soziales kann vorüberge- hend Erleichterungen gewähren. 3)
3 einen Assistenten, für den er die Assistentenbewilligung gemäss § 6 dieser Verordnung besitzt, als Stellvertreter einsetzen.
§ 6
1 ker beim Departement Gesundheit und Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsausübung einzuholen. 4)
2 über die bestandene eidgenössische Assistentenprüfung (2. Propädeutisches Examen) auszuweisen. Steht fest, dass die Stelle nicht durch eidgenössi sch geprüfte Personen besetzt wer- den kann, so dürfen ausnahmsweise Pe rsonen mit gleichwertigen auslän- dischen Zeugnissen angestellt werden.
§ 7
1 e baulichen Veränderungen oder die Verlegung bestehender Apotheken ist vor Beginn der Bauarbeiten beim Departement Gesundheit und Soziales eine Betriebsbewilligung einzuho- len.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Sept ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 413).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383).
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383).
4) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 383).
5) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384). b ) Stellvertrete r c) Assistenten
3. Sanitäts-
polizeiliche Baubewilli- gungen a) Erteilung
2 Dem Gesuch sind beizufügen: a) Pläne im Doppel (Situationsplan im Massstab 1:500 und Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 m it Grundrissen, Ansichten und Schnitten), b) Baubeschrieb, insbesondere unt er Angabe der Verwendungszwecke der Räumlichkeiten.
3 Die sanitätspolizeiliche Baubewilli gung wird erteilt, wenn die Voraus- setzungen gemäss §§ 11 ff. dieser Ve rordnung erfüllt sind. Sie berührt bau- und feuerpolizeiliche oder weite re Bewilligungen anderer staatlicher oder kommunaler Behörden nicht.
4 Alle Projektänderungen während de griffnahme dem Departement Ges undheit und Soziales zur Genehmigung vorzulegen. 1)
§ 8
2) Das Departement Gesundheit und Soziales Beendigung der Bauarbeiten zu benach richtigen. Es ordnet bei grösseren baulichen Veränderungen, oder wenn die Verhältnisse es erfordern, eine besondere Visitation an, sofern nich t gleichzeitig ein Verfahren für die Erteilung einer Betriebsbewilli gung hängig ist oder bevorsteht.
2. Firma
§ 9
1 Die Firma der Apotheke darf n ach Massgabe der Bundesgesetzgebung eine Fantasiebezeichnung führen, hat aber auch den Bewilligungsinhaber zu nennen. Titel, z.B. akademische Grade, dürfen nur verwendet werden, soweit der Bewilligungsinhaber si e selbst erworben hat.
2 Die Firma ist im Handelsregister einzutragen.
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384). ) Meldungen
5
§ 10
1 1)
2 ogerie angegliedert werden, sofern Gewähr dafür besteht, dass der Be willigungsinhaber beide Betriebe per- sönlich einwandfrei zu führen vermag.
3 die vorliegende Verordnung keine abwe ichenden Bestimmungen enthält.
3. Räumlichkeiten und Einrichtungen
§ 11
1 raum (Offizin), ein Laboratorium, einen Keller, einen feuersicheren aufzuweisen.
2 gut beleucht- und belüftbar sowie geräumig genug sein, um eine übersichtliche und zweckentsprechende Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel zu ermöglichen.
3 ziales erlässt die notwendigen Verfügungen und bestimmt insbesondere die Minimalgrössen der Räum- lichkeiten.
§ 12
1 ngegliedert, ist der Verkaufsraum ent- sprechend grösser zu halten und sichtbar zu unterteilen.
2 rrats- und Kellerräume einzurichten, soweit der Umfang des Betr iebes es erfordert.
3 gungen. 3)
§ 13
1 muss den Vorschriften der Pharma- kopöe entsprechen.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978 (AGS Bd. 9 S. 559).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
2. Verbindung
mit andern Geschäften
1. Räumlich-
keiten a) Allgemeines b ) Verbindung mit einer Drogerie
2. Aufbewahrung
2 Insbesondere gilt: a) Drogen, Chemikalien und pharmazeutische Spezialitäten sind in dem ihren Eigenschaften entsprechende n Raume in besonderen Behältern aufzubewahren, b) Schubladenstöcke für die Aufbewahrung von Chemikalien und Dro- gen müssen allseitig mit Zwischenwänden versehen sein.
§ 14
Jeder Behälter ist mit einer seiner Gr össe und den Vorschriften der Phar- makopöe entsprechenden deutlichen und da uerhaften Aufschrift zu verse- hen.
§ 15
Die zur Verarbeitung und Prüfung der Ar zneistoffe erforderlichen Gerät- schaften müssen in zweckmässiger Fo handen sein. Die Minimalbestände we rden in Visitationsprotokollen auf- geführt. Die Waagen und Gewichte haben den gesetz lichen Bestimmun- gen zu entsprechen.
§ 16
Über die vorrätigen Arzneistoffe und pharmazeutischen Spezialitäten ist ein Lagerverzeichnis (Katalog und Kartothek) zu führen.
§ 17
In der Apotheke muss eine vollstä eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse vorhanden sein, die die Berufs- ausübung des Apothekers betreffen.
4. Betrieb
§ 18
1 Die Apotheken müssen jederzeit zu r Abgabe von Arzneimitteln bereit sein.
2 In Gemeinden mit mehr als eine r Apotheke kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales für den Sonntags- und Nachtdienst r Ö ffnungszeiten
7 ein Turnus vereinbart werden, wonach nur eine Apotheke dienstbereit zu sein braucht. 1)
3 rung mit den ansässigen Ärzten und unt er Zustimmung des Departements Gesundheit und Soziales den Sonntagsdienst ordnen. 2)
4 und mit dem Departement Gesundheit und Soziales können zwei dienstfreie zer Tag pro Woche eingeführt werden. 3)
5 muss deutlich und auffällig angezeigt werden, welche nächstliegende Apotheke dienstbereit ist.
§ 19
1 plomierte Apotheker, zugelassene Stellvertreter im Sinne des § 5 di eser Verordnung sowie Assistenten aus- führen.
2 Apotheker oder der Stellver treter verantwortlich.
§ 20
Praktikanten, d.h. Pharmaziestudent en mit Ausweis über die bestandene naturwissenschaftliche Prüfung (1. Pr opädeutisches Examen), ferner Laboranten und anderes Hilfspersonal dürfen nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortung des Apothe kers oder seines Stellvertreters in Apothe- ken beschäftigt werden.
§ 21
1 enten, Datum und Unterschrift des Ve rordners versehen – sind der Ver- ordnung entsprechend auszuführen.
2 Ausführung mit dem Arzte zu verständigen. Ist dieser nicht erreichbar, so setzt der Apotheker eine überschrittene Maximaldosis, die der Arzt nicht
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 384).
2. Arbeits-
verteilung und Verantwortlich- keiten a) Pharma- zeutische Arbeiten b ) Praktikanten und Hilfspersonen
3. Rezepte
a) Anforderungen
als gewollt bezeichnet hat, auf die Norm der Maximaldosentabelle der Pharmakopöe herab. Er orientiert da rüber sobald als möglich den Arzt.
3 Die Arzneimittel müssen den Vorschriften der Pharmakopöe entspre- chen.
§ 22
Die vom Arzt auf dem Rezept vorgeschriebene Gebrauchsanweisung ist mit dem Namen des Patie nten, dem Datum der A bgabe und der Firma der Apotheke auf dem Arzneimittel anzubringen.
§ 23
Der Apotheker darf Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel als rezepturpflichtig erklärt sind, nur gegen Rezept abge- ben.
§ 24
Ein Rezept darf wiederholt werden, wenn der Arzt nichts anderes ange- ordnet hat und das betreffende Heilmittel keinen Stoff enthält, der durch die Interkantonale Kontrollstelle fü r Heilmittel der verschärften Rezept- pflicht unterstellt ist.
§ 25
1 Die ausgeführten Rezepte sind unter einer Nummer zu registrieren. Jedes Rezept oder dessen Kopie muss mit der Registriernummer, dem Betrag, der Taxe und der Firma der Apotheke versehen werden.
2 Auf Verlangen dürfen Rezepte, dere n Wiederholung nicht verboten ist, dem Patienten zurückgegeben werden.
3 Die Rezepte sind chronologisch zu ordnen und während fünf Jahren 1) aufzubewahren.
§ 26
1 Abmachungen zwischen Ärzten, Kra nkenkassen oder Personen, die sich mit der Krankenpflege befassen, eine rseits und Apothekern anderseits über die Zuweisung von Arzneivero derer Vorteile sind untersagt.
2 Es ist Ärzten, medizinischem H ilfspersonal und Krankenkassen verbo- ten, die Patienten in der Wahl der Apotheke zu beeinflussen.
1) Gemäss § 26 Abs. 4 des Gesundheitsgese Jahren aufzubewahren. ) Etikettierung
9
5. Aufsicht
§ 27
1 fsicht des Departements Gesundheit und Soziales, das mit der Ausübung de s Aufsichtsrechts ganz oder teil- weise den Kantonsapotheker betraut.
2 Durchführung der erforderlichen Kontrollen Visitatoren beigegeben werden, die vom Departement Gesundheit und Soziales zu wählen sind. 2)
3 gliedert, wird diese ebenfalls durch die Apothekenvisitatoren kontrolliert.
§ 28
1 Diese finden statt: a) vor Inbetriebnahme neu errichte ter, durch Handänderung erworbener, umgebauter oder verlegter Apotheken, b) mindestens einmal in fünf Ja hren bei den übrigen Apotheken, c) jederzeit, wenn sich eine Notwendigkeit dafür zeigt.
2 edigenden Befund, werden auf Kos- ten des Bewilligungsinhabers N achvisitationen angeordnet.
§ 29
Die Kontrolle hat festzustellen, ob die Führung des Betriebes in allen Teilen den einschlägigen Vorschrift en und den Grundsätzen einer gewis- senhaften Berufsausübung entspricht.
§ 30
1 gestatten, jede gewünschte Einsic ht zu gewähren und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
2 , über alles, was sie bei der Aus- übung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, gegenüber Drittpersonen Stillschwei- gen zu beobachten.
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
1. Aufsichts-
organe
2. Kontrollen
a) Visitationen b ) Umfang der Kontrolle c) Einsichtsrecht und Schweige- pflicht
§ 31
1 Die Kontrollorgane können auf Kosten des Apothekers die zur Abklä- rung des Sachverhaltes erforderlic hen Proben erheben und Gegenstände beschlagnahmen.
2 Arzneimittel, die den Anforderungen der Pharmakopöe nicht entspre- chen, sind zu ersetzen. Ist der Apot heker damit nicht einverstanden, sind die beanstandeten Arzneimittel zu versiegeln und dem Departement Gesundheit und Soziales vorzulegen, das über die weiteren Vorkehren entscheidet.
§ 32
1 Soweit die Kontrollen durch den Ka ntonsapotheker oder die Visitatoren ausgeführt werden, ist das Ergebnis in einem Protokoll aufzunehmen. Dem Apotheker ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
2 Das Protokoll dient als Unterlage für die durch das Departement Gesundheit und Soziales oder durch de n Kantonsapotheker zu treffenden Verfügungen. 2) II. Privatapotheken
§ 33
3) Ärzte und Tierärzte, die eine Privatapotheke halten und Arzneimittel zubereiten und abgeben wollen, habe n gemäss § 32 des Gesundheitsgeset- zes eine Bewilligung beim Departem ent Gesundheit und Soziales einzu- holen.
§ 34 4)
Die Bewilligung wird den Ärzten nur erteilt:
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
2) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
3) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
4) Die Voraussetzungen sind in § 32 des Ge sundheitsgesetzes abschliessend gere- gelt. ) Voraus-
11 a) wenn die tatsächlichen Voraussetzungen gemäss § 22 1) des Gesund- heitsgesetzes erfüllt sind und zude m ein dringendes Bedürfnis vor- liegt, b) wenn die Räumlichkeiten und Einric htungen der Privatapotheke den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
§ 35
Der Arzt darf Arzneimittel ausschliess lich an eigene Patienten abgeben, sofern diese in Gemeinden wohnen, in denen keine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
§ 36
1 a) wenn die Arzt- oder Tierarztpraxis 2) veräussert oder aufgegeben wird, b) wenn die Bewilligung zur ärztlichen oder tierärztlichen Berufsaus- übung untergeht, c) wenn in der Wohnsitzgemeinde de s Arztes oder im Umkreis von vier Kilometern davon eine öffentliche Apotheke eröffnet wird. 4)
2 tzogen werden, wenn Voraussetzun- gen für die Erteilung weggefalle n oder Entzugsgründe gemäss § 19 5) Gesundheitsgesetzes vorhanden sind.
§ 37
Die Privatapotheken müssen in einem besonderen, nur hiefür bestimmten Zimmer eingerichtet sein. Gestatten die Verhältnisse dies nicht, kann die Apotheke in einem genügend grosse n Sprechzimmer untergebracht wer- den.
§ 38
Die Zubereitung von Heilmitteln ist nur dem Arzt oder Tierarzt selbst gestattet.
1) Heute: § 32 des Gesundheitsgesetzes
2) Gemäss § 32 Abs. 3 des Gesundheitsgeset zes sind die selbstständig tätigen Tierärzte berechtigt, eine eige ne Privatapotheke zu halten.
3) Gemäss § 32 Abs. 3 des Gesundheitsgeset zes sind die selbstständig tätigen Tierärzte berechtigt, eine eige ne Privatapotheke zu halten.
4) Die Voraussetzungen sind in § 32 des Ge sundheitsgesetzes abschliessend gere- gelt.
5) Heute: § 21 des Gesundheitsgesetzes c) Beschrän- kungen d) Beendigung
2. Räumlich-
keiten und Einrichtungen
3. Betrieb
§ 39
Ausserkantonale Ärzte und Tierärzte si nd nicht befugt, im Kanton Aargau Arzneimittel aus ihren Privatapotheken abzugeben.
§ 40
Die im Kanton Aargau praktizierenden Ärzte und Tierärzte, gleichgültig ob sie zur Führung einer Privatapotheke sind oder nicht, haben die für Patienten bestimmten Arzneimittel aus einer schweizerischen öffentliche n Apotheke zu beziehen.
§ 41
Im Übrigen gelten die Vorschriften für öffentliche Apotheken sinngemäss für Privatapotheken, insbes ondere die §§ 7, 10 Abs. 1 1) , 11 Abs. 2, 13–15,
17 und 27–32. III. Ärztliche Notapotheken
§ 42
Für die eigenhändige Anwendung an ihren Patienten gemäss § 23 2) des Gesundheitsgesetzes ist den Ärzten di e Abgabe von Arzneimitteln gestat- tet, wenn es sich um Notfälle handelt oder die Art der Behandlung es erfordert. IV. Anstaltsapotheken
§ 43
1 Für die Apotheken von öffentlichen und privaten Anstalten, die der Pflege von Kranken oder Gebrechliche über die Privatapotheke n sinngemäss anwendbar.
2 Der leitende Arzt ist für di e Einrichtung und den Betrieb der Anstaltsapotheken verant wortlich, soweit kein ei dgenössisch diplomierter Apotheker als Verwa lter eingesetzt ist.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978 (AGS Bd. 9 S. 559).
2) Heute: § 32 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes r - rztliche Notapotheken
1. Grundsatz
13
§ 44
1) Das Departement Gesundheit und Soziales kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, besondere Anordnungen tre ffen. Es kann insbesondere Anstal- ten mit grossem Arzneimittelverbrauch verpflichten, die Apotheke von einem diplomierten Apothe ker verwalten zu lassen.
§ 45
Die Anstaltsapotheken dürfen Arznei mittel nur an hospitalisierte Patien- ten verabfolgen. V. Schlussbestimmungen
§ 45a 2)
Die in dieser Verordnung verwendete n Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 46
1 3)
2 4)
§ 47
Widerhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Verordnung werden gemäss § 40 5) des Gesundheitsgesetzes best raft, soweit nicht schwerere Straftatbestände erfüllt sind.
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Sept ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 413).
3) Aufgehoben durch § 2 lit. b der Ve rordnung über die Ge bührenerhebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vom 16. Dezember 1966, in Kraft seit 1. Januar 1967 (AGS Bd. 6 S. 528); heute: Gebiete des Gesundheits- und Zivilsc hutzwesens vom 10. Juni 1991 (SAR
301.151).
4) Aufgehoben durch Ziff. III 1. der Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz vom 4. Juli 2007, in Kraft seit
1. September 2007 (AGS 2007 S. 139).
5) Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes
2. Sonde r -
ordnungen
3. Verabreichung
Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen Gebühren Straf- bestimmungen
§ 48
1 Neben oder an Stelle einer Über weisung an den Strafrichter kann das Departement Gesundheit und Soziales als Zwangsmassnahme verfügen 1) : a) die endgültige Einziehung beanstandeter Stoffe, Präparate und ande- rer Gegenstände zu Lasten des Apothekers, b) die Erteilung einer Rüge, c) die Verhängung einer Ordnungsbusse bis Fr. 100.– unter Auferle- gung der Untersuchungskosten, d) die vorübergehende Schliessung der Apotheke, e) den Entzug der Bewilligung zur Betriebsführung oder zur Berufs- ausübung, f) andere Massnahmen.
2 ... 2)
§ 49
Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung betreffend die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der öffentlichen, privaten und Anstaltsapotheken vom 25. August 1922, b) die Verordnung über den Fähigkeits ausweis der Ärzte zur Selbstdis- pensation vom 7. Dezember 1923, c) § 12 lit. a und § 14 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. September 1953 3) .
§ 50
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.
2 Das Departement Gesundheit und Sozi ales wird mit dem Vollzug beauf- tragt. 4)
1) Fassung gemäss Ziff. 37 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 385).
2) Aufgehoben durch Ziff. 16. der Vero rdnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).
3) SAR 351.111; rückgängig gemacht durch Verordnung vom 22. Juni 1959 (nicht in der AGS publiziert).
4) Fassung gemäss Ziff. 8 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 748).
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