Verordnung über die Apotheken
                            1  Verordnung  über die Apotheken  Vom 3. April 1958  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  35  des  Gesundheitsgese  tzes  (GesG)  vom  10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987   1)  ,   2)  beschliesst:  I. Öffentliche Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligungen
§ 1
                            1  en will, hat eine Betriebsbewilligung  beim Departement Gesundhe   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)    wenn  der  Gesuchsteller  eidgenössi  sch  diplomierter  Apotheker  im  Sinne der Bundesgesetzgebung ist,  b)    wenn er sich über einen guten  Leumund ausweist und für eine gewis-  senhafte Berufsausübung Gewähr bietet,  c)    ...   4)  d)    ...   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  25.  Septem  ber  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (AGS 2002 S. 413).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978  (AGS Bd. 9 S. 559).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978  (AGS Bd. 9 S. 559).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Betriebs-
                            bewilligung  a) Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)     wenn  die  Räumlichkeiten  und  Einr  ichtungen  der  Apotheke  den  ein-  schlägigen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Betriebsbewilligung wird ausges  tellt, wenn anhand der vom Gesuch-  steller vorgelegten Ausweise und alle  nfalls nach durchgeführter Besichti-  gung festgestellt ist, dass die Vora  ussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erlischt, wenn der Bewilligungsinha  ber die Apotheke veräussert oder  aufgibt oder wenn er stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  durch  das  Departement  Gesundheit  und  Soziales  jederzeit  entzogen  werden,  wenn  die  Vorausse  tzungen  für  die  Erteilung  weggefal-  len  oder  Entzugsgründe  gemäss  §  21  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom 10. November 1987   2)   vorhanden sind.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Das  Departement  Gesundheit  und  Sozi  ales  kann  eine  Betriebsbewilli-  gung  auf  bestimmte  Zeit  verlänge  rn,  wenn  dem  Bewilligungsinhaber  wegen  Krankheit  die  Berufsausübung  unmöglich  geworden  oder  wenn  er  gestorben ist und die Apotheke der Fam  ilie erhalten werden soll. In diesen  Fällen muss begründete Aussicht dafür  bestehen, dass innerhalb angemes-  sener Frist ein Familienmitglied die  definitive Betriebsbewilligung erwer-  ben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist ein Verwalter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eigentümer  hat  für  die  e  rforderlichen  Bewilligungen  einzukommen  und  ist  verantwortlich  dafür,  dass  di  e  Voraussetzung  gemäss  §  1  dieser  Verordnung  erfüllt  sind.  Erbengemeinsc  haften  bezeichnen  einen  bevoll-  mächtigten Vertreter für den Verk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Verwalter  von  Apotheken  mit  proviso  risch  verlängerter  Betriebsbewil-  ligung müssen die Voraussetzungen gemä  ss § 1 Abs. 2 lit. a und b dieser  Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  25.  Septem  ber  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (AGS 2002 S. 413).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).  ) Erteilung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  rhindert,  seinen  Beruf  auszuüben,  so hat er einen Stellvertreter zu be  vertretung  länger  als  vier  Wochen  dauert,  beim  Departement  Gesundheit  und Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsausübung einzuholen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ssetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und  b  erfüllen.  Das  Departement  Ge  sundheit  und  Soziales  kann  vorüberge-  hend Erleichterungen gewähren.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  einen Assistenten, für den er die  Assistentenbewilligung gemäss § 6 dieser  Verordnung besitzt, als Stellvertreter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  ker  beim  Departement  Gesundheit  und  Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsausübung einzuholen.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  die  bestandene    eidgenössische  Assistentenprüfung (2. Propädeutisches  Examen) auszuweisen. Steht fest,  dass  die  Stelle  nicht  durch  eidgenössi  sch  geprüfte  Personen  besetzt  wer-  den  kann,  so  dürfen  ausnahmsweise  Pe  rsonen  mit  gleichwertigen  auslän-  dischen Zeugnissen angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  e  baulichen  Veränderungen  oder  die  Verlegung  bestehender  Apotheken  ist  vor  Beginn  der  Bauarbeiten  beim  Departement  Gesundheit  und  Soziales    eine  Betriebsbewilligung  einzuho-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Sept  ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (AGS 2002 S. 413).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).  b  ) Stellvertrete  r  c) Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sanitäts-
                            polizeiliche  Baubewilli-  gungen  a) Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind beizufügen:  a)    Pläne im Doppel (Situationsplan   im Massstab 1:500 und Projektpläne  im   Massstab   1:100   oder   1:50   m  it   Grundrissen,   Ansichten   und  Schnitten),  b)     Baubeschrieb,  insbesondere  unt  er  Angabe  der  Verwendungszwecke  der Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  sanitätspolizeiliche  Baubewilli  gung  wird  erteilt,  wenn  die  Voraus-  setzungen  gemäss  §§  11  ff.  dieser  Ve  rordnung  erfüllt  sind.  Sie  berührt  bau- und feuerpolizeiliche oder weite  re Bewilligungen anderer staatlicher  oder kommunaler Behörden nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Alle  Projektänderungen  während  de  griffnahme dem Departement Ges  undheit und Soziales zur Genehmigung  vorzulegen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            2)  Das Departement Gesundheit und Soziales  Beendigung  der  Bauarbeiten  zu  benach  richtigen.  Es  ordnet  bei  grösseren  baulichen  Veränderungen,  oder  wenn  die  Verhältnisse  es  erfordern,  eine  besondere  Visitation  an,  sofern  nich  t  gleichzeitig  ein  Verfahren  für  die  Erteilung einer Betriebsbewilli  gung hängig ist oder bevorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Firma
§ 9
                            1    Die  Firma  der  Apotheke  darf  n  ach  Massgabe  der  Bundesgesetzgebung  eine  Fantasiebezeichnung  führen,  hat  aber  auch  den  Bewilligungsinhaber  zu nennen. Titel, z.B. akademische  Grade, dürfen nur verwendet werden,  soweit der Bewilligungsinhaber si  e selbst erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Firma ist im Handelsregister einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).  ) Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ogerie angegliedert werden, sofern  Gewähr  dafür  besteht,  dass  der  Be  willigungsinhaber  beide  Betriebe  per-  sönlich einwandfrei zu führen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die vorliegende Verordnung keine abwe  ichenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Räumlichkeiten und Einrichtungen
§ 11
                            1  raum  (Offizin),  ein  Laboratorium,  einen  Keller,  einen  feuersicheren  aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gut  beleucht-  und  belüftbar  sowie  geräumig  genug  sein,  um  eine  übersichtliche  und  zweckentsprechende  Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe  der Arzneimittel zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ziales  erlässt  die  notwendigen  Verfügungen  und  bestimmt  insbesondere    die  Minimalgrössen  der  Räum-  lichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  ngegliedert, ist der Verkaufsraum ent-  sprechend grösser zu halten und sichtbar zu unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rrats- und Kellerräume einzurichten,  soweit der Umfang des Betr  iebes es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gungen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  muss den Vorschriften der Pharma-  kopöe entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978  (AGS Bd. 9 S. 559).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verbindung
                            mit andern  Geschäften
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Räumlich-
                            keiten  a) Allgemeines  b  ) Verbindung  mit einer  Drogerie
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufbewahrung
                            2   Insbesondere gilt:  a)    Drogen, Chemikalien und pharmazeutische Spezialitäten sind in dem  ihren  Eigenschaften  entsprechende  n  Raume  in  besonderen  Behältern  aufzubewahren,  b)     Schubladenstöcke  für  die  Aufbewahrung  von  Chemikalien  und  Dro-  gen müssen allseitig mit Zwischenwänden versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Jeder Behälter ist mit einer seiner Gr  össe und den Vorschriften der Phar-  makopöe entsprechenden deutlichen und da  uerhaften Aufschrift zu verse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die  zur  Verarbeitung  und  Prüfung  der  Ar  zneistoffe  erforderlichen  Gerät-  schaften  müssen  in  zweckmässiger  Fo  handen  sein.  Die  Minimalbestände  we  rden  in  Visitationsprotokollen  auf-  geführt.  Die  Waagen  und  Gewichte  haben  den  gesetz  lichen  Bestimmun-  gen zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Über  die  vorrätigen  Arzneistoffe  und  pharmazeutischen  Spezialitäten  ist  ein Lagerverzeichnis (Katalog und Kartothek) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            In  der  Apotheke  muss  eine  vollstä  eidgenössischen,  interkantonalen  und  kantonalen  Erlasse    vorhanden  sein,  die  die  Berufs-  ausübung des Apothekers betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Betrieb
§ 18
                            1    Die  Apotheken  müssen  jederzeit  zu  r  Abgabe  von  Arzneimitteln  bereit  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Gemeinden  mit  mehr  als  eine  r  Apotheke  kann  mit  Bewilligung  des  Departements Gesundheit und Soziales  für den Sonntags- und Nachtdienst  r  Ö  ffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ein  Turnus  vereinbart  werden,  wonach    nur  eine  Apotheke  dienstbereit  zu  sein braucht.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rung mit den ansässigen Ärzten und unt  er Zustimmung des Departements  Gesundheit und Soziales den Sonntagsdienst ordnen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   und mit dem Departement Gesundheit  und  Soziales  können  zwei  dienstfreie  zer Tag pro Woche eingeführt werden.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   muss deutlich und auffällig angezeigt  werden, welche nächstliegende  Apotheke dienstbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  plomierte  Apotheker,  zugelassene  Stellvertreter im Sinne des § 5 di  eser Verordnung sowie Assistenten aus-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Apotheker oder der Stellver  treter verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Praktikanten,  d.h.  Pharmaziestudent  en  mit  Ausweis  über  die  bestandene  naturwissenschaftliche   Prüfung   (1.   Pr  opädeutisches   Examen),   ferner  Laboranten  und  anderes  Hilfspersonal  dürfen nur unter Leitung, Aufsicht  und Verantwortung des Apothe  kers oder seines Stellvertreters in Apothe-  ken beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  enten,  Datum  und  Unterschrift  des  Ve  rordners  versehen  –  sind  der  Ver-  ordnung entsprechend auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausführung mit dem Arzte zu verständigen.   Ist dieser nicht erreichbar, so  setzt  der  Apotheker  eine  überschrittene    Maximaldosis,  die  der  Arzt  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Arbeits-
                            verteilung und  Verantwortlich-  keiten  a) Pharma-  zeutische  Arbeiten  b  ) Praktikanten  und  Hilfspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rezepte
                            a) Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als  gewollt  bezeichnet  hat,  auf  die  Norm  der  Maximaldosentabelle  der  Pharmakopöe herab. Er orientiert da  rüber sobald als möglich den Arzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arzneimittel  müssen  den  Vorschriften  der  Pharmakopöe  entspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Die  vom  Arzt  auf  dem  Rezept  vorgeschriebene  Gebrauchsanweisung  ist  mit dem Namen des Patie  nten, dem Datum der A  bgabe und der Firma der  Apotheke auf dem Arzneimittel anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Der Apotheker darf Heilmittel, die von  der Interkantonalen Kontrollstelle  für  Heilmittel  als  rezepturpflichtig  erklärt  sind,  nur  gegen  Rezept  abge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Ein  Rezept  darf  wiederholt  werden,  wenn  der  Arzt  nichts  anderes  ange-  ordnet  hat  und  das  betreffende  Heilmittel  keinen  Stoff  enthält,  der  durch  die  Interkantonale  Kontrollstelle  fü  r  Heilmittel  der  verschärften  Rezept-  pflicht unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1   Die ausgeführten Rezepte sind unter einer Nummer zu registrieren. Jedes  Rezept  oder  dessen  Kopie  muss  mit  der  Registriernummer,  dem  Betrag,  der Taxe und der Firma der Apotheke versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Verlangen  dürfen  Rezepte,  dere  n  Wiederholung  nicht  verboten  ist,  dem Patienten zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rezepte  sind  chronologisch  zu  ordnen  und  während  fünf  Jahren   1)  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1   Abmachungen zwischen Ärzten, Kra  nkenkassen oder Personen, die sich  mit  der  Krankenpflege  befassen,  eine  rseits  und  Apothekern  anderseits  über die Zuweisung von Arzneivero  derer Vorteile sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  Ärzten,  medizinischem  H  ilfspersonal  und  Krankenkassen  verbo-  ten, die Patienten in der Wahl  der Apotheke zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss  §  26  Abs.  4  des  Gesundheitsgese  Jahren aufzubewahren.  ) Etikettierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufsicht
§ 27
                            1  fsicht  des  Departements  Gesundheit  und  Soziales,  das  mit  der  Ausübung  de  s  Aufsichtsrechts  ganz  oder  teil-  weise den Kantonsapotheker betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführung  der  erforderlichen  Kontrollen   Visitatoren   beigegeben     werden,   die   vom   Departement  Gesundheit und Soziales zu wählen sind.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gliedert,  wird  diese  ebenfalls  durch  die Apothekenvisitatoren kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Diese finden statt:  a)    vor Inbetriebnahme neu errichte  ter, durch Handänderung erworbener,  umgebauter oder verlegter Apotheken,  b)    mindestens einmal in fünf Ja  hren bei den übrigen Apotheken,  c)    jederzeit, wenn sich eine Notwendigkeit dafür zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  edigenden  Befund,  werden  auf  Kos-  ten des Bewilligungsinhabers N  achvisitationen angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Die  Kontrolle  hat  festzustellen,  ob  die  Führung  des  Betriebes  in  allen  Teilen  den  einschlägigen  Vorschrift  en  und  den  Grundsätzen  einer  gewis-  senhaften Berufsausübung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  gestatten,  jede  gewünschte  Einsic  ht  zu  gewähren  und  wahrheitsgemäss  Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  über  alles,  was  sie  bei  der  Aus-  übung  ihrer  Tätigkeit  wahrnehmen,  gegenüber  Drittpersonen  Stillschwei-  gen zu beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsichts-
                            organe
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kontrollen
                            a) Visitationen  b  ) Umfang  der Kontrolle  c) Einsichtsrecht  und Schweige-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1    Die  Kontrollorgane  können  auf  Kosten  des  Apothekers  die  zur  Abklä-  rung  des  Sachverhaltes  erforderlic  hen  Proben  erheben  und  Gegenstände  beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Arzneimittel,  die  den  Anforderungen  der  Pharmakopöe  nicht  entspre-  chen,  sind  zu  ersetzen.  Ist  der  Apot  heker  damit  nicht  einverstanden,  sind  die   beanstandeten   Arzneimittel   zu   versiegeln   und   dem   Departement  Gesundheit  und  Soziales  vorzulegen,  das  über  die  weiteren  Vorkehren  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1   Soweit die Kontrollen durch den Ka  ntonsapotheker oder die Visitatoren  ausgeführt  werden,  ist  das  Ergebnis  in  einem  Protokoll  aufzunehmen.  Dem Apotheker ist Gelegenheit zu  geben, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Protokoll   dient   als   Unterlage   für   die   durch   das   Departement  Gesundheit  und  Soziales  oder  durch  de  n  Kantonsapotheker  zu  treffenden  Verfügungen.   2)  II. Privatapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            3)  Ärzte  und  Tierärzte,  die  eine  Privatapotheke  halten  und  Arzneimittel  zubereiten und abgeben wollen, habe  n gemäss § 32 des Gesundheitsgeset-  zes  eine  Bewilligung  beim  Departem  ent  Gesundheit  und  Soziales  einzu-  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 4)
                            Die Bewilligung wird den Ärzten nur erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Voraussetzungen sind in § 32 des Ge  sundheitsgesetzes abschliessend gere-  gelt.  ) Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  a)     wenn  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  gemäss  §  22   1)    des  Gesund-  heitsgesetzes  erfüllt  sind  und  zude  m  ein  dringendes  Bedürfnis  vor-  liegt,  b)     wenn  die  Räumlichkeiten  und  Einric  htungen  der  Privatapotheke  den  einschlägigen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            Der  Arzt  darf  Arzneimittel  ausschliess  lich  an  eigene  Patienten  abgeben,  sofern  diese  in  Gemeinden  wohnen,  in    denen  keine  öffentliche  Apotheke  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  a)    wenn  die  Arzt-  oder  Tierarztpraxis   2)    veräussert  oder  aufgegeben  wird,  b)     wenn  die  Bewilligung  zur  ärztlichen  oder  tierärztlichen    Berufsaus-  übung untergeht,  c)    wenn in der Wohnsitzgemeinde de  s Arztes oder im Umkreis von vier  Kilometern davon eine öffentliche Apotheke eröffnet wird.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tzogen  werden,  wenn  Voraussetzun-  gen für die Erteilung weggefalle  n oder Entzugsgründe gemäss § 19   5)  Gesundheitsgesetzes vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            Die Privatapotheken müssen in einem  besonderen, nur hiefür bestimmten  Zimmer  eingerichtet  sein.  Gestatten  die  Verhältnisse  dies  nicht,  kann  die  Apotheke  in  einem  genügend  grosse  n  Sprechzimmer  untergebracht  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            Die  Zubereitung  von  Heilmitteln  ist  nur  dem  Arzt  oder  Tierarzt  selbst  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: § 32 des Gesundheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss  §  32  Abs.  3  des  Gesundheitsgeset  zes  sind  die  selbstständig  tätigen  Tierärzte berechtigt, eine eige  ne Privatapotheke zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemäss  §  32  Abs.  3  des  Gesundheitsgeset  zes  sind  die  selbstständig  tätigen  Tierärzte berechtigt, eine eige  ne Privatapotheke zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Voraussetzungen sind in § 32 des Ge  sundheitsgesetzes abschliessend gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: § 21 des Gesundheitsgesetzes  c) Beschrän-  kungen  d) Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Räumlich-
                            keiten und  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Betrieb
§ 39
                            Ausserkantonale Ärzte und Tierärzte si  nd nicht befugt, im Kanton Aargau  Arzneimittel aus ihren Privatapotheken abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            Die  im  Kanton  Aargau  praktizierenden  Ärzte  und  Tierärzte,  gleichgültig  ob sie zur Führung einer Privatapotheke  sind oder nicht, haben die für Patienten   bestimmten Arzneimittel aus einer  schweizerischen öffentliche  n Apotheke zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            Im Übrigen gelten die Vorschriften  für öffentliche Apotheken sinngemäss  für Privatapotheken, insbes  ondere die §§ 7, 10 Abs. 1   1)  , 11 Abs. 2, 13–15,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und 27–32.  III. Ärztliche Notapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            Für  die  eigenhändige  Anwendung  an    ihren  Patienten  gemäss  §  23   2)    des  Gesundheitsgesetzes ist den Ärzten di  e Abgabe von Arzneimitteln gestat-  tet,  wenn  es  sich  um  Notfälle  handelt  oder  die  Art  der  Behandlung  es  erfordert.  IV. Anstaltsapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1    Für  die  Apotheken  von  öffentlichen  und  privaten  Anstalten,  die  der  Pflege  von  Kranken  oder  Gebrechliche  über die Privatapotheke  n sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   leitende   Arzt   ist   für   di  e   Einrichtung   und   den   Betrieb   der  Anstaltsapotheken verant  wortlich, soweit kein ei  dgenössisch diplomierter  Apotheker als Verwa  lter eingesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Verordnung vom 13. März 1978, in Kraft seit 1. April 1978  (AGS Bd. 9 S. 559).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: § 32 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes  r  -  rztliche  Notapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1)  Das Departement Gesundheit und Soziales   kann, wenn die Verhältnisse es  erfordern,  besondere  Anordnungen  tre  ffen.  Es  kann  insbesondere  Anstal-  ten  mit  grossem  Arzneimittelverbrauch  verpflichten,  die  Apotheke  von  einem diplomierten Apothe  ker verwalten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            Die  Anstaltsapotheken  dürfen  Arznei  mittel  nur  an  hospitalisierte  Patien-  ten verabfolgen.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a 2)
                            Die in dieser Verordnung verwendete  n Funktions-, Berufs- und Personen-  bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            Widerhandlungen   gegen   die   Vorschri  ften   dieser   Verordnung   werden  gemäss  §  40   5)    des  Gesundheitsgesetzes  best  raft,  soweit  nicht  schwerere  Straftatbestände erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  25.  Sept  ember  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (AGS 2002 S. 413).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  §  2  lit.  b  der  Ve  rordnung  über  die  Ge  bührenerhebung  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens  vom  16.  Dezember  1966,  in  Kraft  seit  1.  Januar 1967 (AGS Bd. 6 S. 528); heute:  Gebiete  des  Gesundheits-  und  Zivilsc  hutzwesens  vom  10.  Juni  1991  (SAR
                        
                        
                    
                    
                    
                301.151).
                            4)  Aufgehoben  durch  Ziff.  III  1.  der  Verordnung  über  die  Gebühren  in  den  Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz vom 4. Juli 2007, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September 2007 (AGS 2007 S. 139).
                            5)  Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sonde r -
                            ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verabreichung
                            Funktions-,  Berufs- und  Personen-  bezeichnungen  Gebühren  Straf-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1    Neben  oder  an  Stelle  einer  Über  weisung  an  den  Strafrichter  kann  das  Departement Gesundheit und Soziales   als Zwangsmassnahme verfügen   1)  :  a)     die  endgültige  Einziehung  beanstandeter  Stoffe,  Präparate  und  ande-  rer Gegenstände zu Lasten des Apothekers,  b)    die Erteilung einer Rüge,  c)     die  Verhängung  einer  Ordnungsbusse    bis  Fr.  100.–  unter  Auferle-  gung der Untersuchungskosten,  d)    die vorübergehende Schliessung der Apotheke,  e)     den  Entzug  der  Bewilligung  zur  Betriebsführung  oder  zur  Berufs-  ausübung,  f)     andere     Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  a)    die  Verordnung  betreffend  die  Einrichtung,  den  Betrieb  und  die  Beaufsichtigung  der  öffentlichen,  privaten  und  Anstaltsapotheken  vom 25. August 1922,  b)     die  Verordnung  über  den  Fähigkeits  ausweis  der  Ärzte  zur  Selbstdis-  pensation vom 7. Dezember 1923,  c)     §  12  lit.  a  und  §  14  der  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über die Betäubungsmittel vom 3. September 1953   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement Gesundheit und Sozi  ales wird mit dem Vollzug beauf-  tragt.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   37   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 385).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Ziff. 16. der Vero  rdnung über die Anpass  ung der kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechts  pflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 351.111; rückgängig gemacht durch  Verordnung vom 22. Juni 1959 (nicht  in der AGS publiziert).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   8   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 748).