Vereinbarung über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgeme... (231.125)
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Vereinbarung über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre

über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre allgemeinen Haushaltlehre vom 29. Juli 1980
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Stadtrat der Stadt St.Gallen vereinbaren: I. Allgemeines Zweck Zweck

Art. 1. Art. 1.

1 Die Stadt führt für den Kanton die bundesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungskurse und Prüfungen für Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre
2 durch. Kurse und Prüfungen Kurse und Prüfungen a) Ort a) Ort

Art. 2. Art. 2.

1 Die Kurse und die Prüfungen werden in der Regel an der Berufs- und Frauenfachschule St.Gallen durchgeführt. Sie finden an anderen Orten statt, wenn Zahl und Herkunft der Teilnehmerinnen es rechtfertigen. b) Leitung b) Leitung

Art. 3. Art. 3.

1 Die Schulleiterin der Berufs- und Frauenfachschule leitet die Kurse und die Prüfungen.
2 Ihr obliegt insbesondere: a) die Organisation und die Durchführung; b) die Unterbreitung von Vorschlägen für die Wahl der Prüfungsexpertinnen; c) die Zustellung der erforderlichen Unterlagen an das kantonale Amt für Berufsbildung zur Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie zur Berechnung der Kursgelder; d) bei Kursende die Berichterstattung an das kantonale Amt für Berufsbildung über den Kursbetrieb und über die Leistungen der Teilnehmerinnen durch Zustellung der Notenlisten, der Notenausweise und der Testathefte. Aufsicht Aufsicht

Art. 4. Art. 4.

1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Kurse und die Prüfungen.
2 Ihm obliegt insbesondere: a) die Festsetzung der jährlich durchzuführenden Kurse und der Kursorte; b) die Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung; c) die Festsetzung der Kursgelder; d) die Aufnahme von Kursteilnehmerinnen; e) die Wahl der Prüfungsexpertinnen; f) die Anordnung von Kursbesuchen. II. Finanzierung Grundsatz Grundsatz

Art. 5. Art. 5.

1 Die Kosten der Kurse und der Prüfungen werden von Bund, Kanton und Kursteilnehmerinnen gemeinsam getragen. Kurskosten Kurskosten

Art. 6. Art. 6.

1 Als Kurskosten gelten die Besoldungen der Lehrkräfte, die Mietkosten und die weiteren Aufwendungen der Stadt für den Kursbetrieb, die zu den Selbstkosten verrechnet werden.
1 Die Stadt stellt dem Kanton für die Kosten der Kurse und der Prüfungen jährlich Rechnung. Teilzahlungen Teilzahlungen

Art. 9. Art. 9.

1 Der Kanton leistet auf Gesuch im Verlauf des Jahres an die Aufwendungen der Stadt Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der budgetierten Kosten. III. Kursteilnehmerinnen Aufnahme Aufnahme

Art. 10. Art. 10.

1 Bei der Aufnahme haben Bewerberinnen mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang.
2 Bewerberinnen ohne Wohnsitz im Kanton und Hospitantinnen können aufgenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Vor der Aufnahme ist eine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Beiträge nach Art. 7 dieser Vereinbarung einzuholen. Kursgeld Kursgeld

Art. 11. Art. 11.

1 Die Teilnehmerinnen entrichten ein Kursgeld.
2 Dieses ist so festzusetzen, dass die nach Abzug der Beiträge des Bundes und des Kantons verbleibenden Kurskosten gedeckt werden. Lehrmittel und Kursmaterial Lehrmittel und Kursmaterial

Art. 12. Art. 12.

1 Für Lehrmittel und Kursmaterial haben die Teilnehmerinnen selbst aufzukommen. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Kündigung Kündigung

Art. 13. Art. 13.

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 14. Art. 14.

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Teilkurse von Ausbildungskursen, die vor Beginn des Schuljahres 1980/81 begonnen haben. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

Art. 15. Art. 15.

1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Vertragspartner seine Unterschrift erteilt. Sie wird rückwirkend ab Beginn des Schuljahres 1980/81 angewendet. St.Gallen, 23. Juni 1980 Für den Regierungsrat des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Edwin Koller Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann St.Gallen, 29. Juli 1980 Für den Stadtrat St.Gallen, Der Stadtammann-Stellvertreter: Werner Pillmeier
2 eidgV über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre, BBl
1977 I,
950.
3 Art. 18 ff. der eidgV über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 27. November 1989, SR 915.2.
4 Art. 11 der eidgV über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre, BBl
1977 I,
950.
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