Vereinbarung über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre
                            über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der  über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der  allgemeinen Haushaltlehre  allgemeinen Haushaltlehre  vom 29. Juli 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Stadtrat der Stadt St.Gallen  vereinbaren:  I.  Allgemeines  Zweck  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Stadt führt für den Kanton die bundesrechtlich vorgeschriebenen  Ausbildungskurse und Prüfungen für Lehrmeisterinnen in der allgemeinen  Haushaltlehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   durch.  Kurse und Prüfungen  Kurse und Prüfungen  a) Ort  a) Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Kurse und die Prüfungen werden in der Regel an der Berufs- und  Frauenfachschule St.Gallen durchgeführt. Sie finden an anderen Orten statt,  wenn Zahl und Herkunft der Teilnehmerinnen es rechtfertigen.  b) Leitung  b) Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Schulleiterin der Berufs- und Frauenfachschule leitet die Kurse und die  Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegt insbesondere:  a)   die Organisation und die Durchführung;  b)   die Unterbreitung von Vorschlägen für die Wahl der Prüfungsexpertinnen;  c)   die Zustellung der erforderlichen Unterlagen an das kantonale Amt für  Berufsbildung zur Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie  zur Berechnung der Kursgelder;  d)   bei Kursende die Berichterstattung an das kantonale Amt für  Berufsbildung über den Kursbetrieb und über die Leistungen der  Teilnehmerinnen durch Zustellung der Notenlisten, der Notenausweise  und der Testathefte.  Aufsicht  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Kurse und die Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegt insbesondere:  a)   die Festsetzung der jährlich durchzuführenden Kurse und der Kursorte;  b)   die Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;  c)   die Festsetzung der Kursgelder;  d)   die Aufnahme von Kursteilnehmerinnen;  e)   die Wahl der Prüfungsexpertinnen;  f)   die Anordnung von Kursbesuchen.  II.  Finanzierung  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Kosten der Kurse und der Prüfungen werden von Bund, Kanton und  Kursteilnehmerinnen gemeinsam getragen.  Kurskosten  Kurskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Als Kurskosten gelten die Besoldungen der Lehrkräfte, die Mietkosten und  die weiteren Aufwendungen der Stadt für den Kursbetrieb, die zu den  Selbstkosten verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stadt stellt dem Kanton für die Kosten der Kurse und der Prüfungen  jährlich Rechnung.  Teilzahlungen  Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Kanton leistet auf Gesuch im Verlauf des Jahres an die Aufwendungen  der Stadt Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der budgetierten Kosten.  III.  Kursteilnehmerinnen  Aufnahme  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Bei der Aufnahme haben Bewerberinnen mit Wohnsitz im Kanton den  Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewerberinnen ohne Wohnsitz im Kanton und Hospitantinnen können  aufgenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Vor der Aufnahme  ist eine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Beiträge nach Art. 7  dieser Vereinbarung einzuholen.  Kursgeld  Kursgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Teilnehmerinnen entrichten ein Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses ist so festzusetzen, dass die nach Abzug der Beiträge des Bundes  und des Kantons verbleibenden Kurskosten gedeckt werden.  Lehrmittel und Kursmaterial  Lehrmittel und Kursmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Für Lehrmittel und Kursmaterial haben die Teilnehmerinnen selbst  aufzukommen.  IV.  Übergangs- und Schlussbestimmungen  Kündigung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende  eines Schuljahres gekündigt werden.  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Teilkurse von  Ausbildungskursen, die vor Beginn des Schuljahres 1980/81 begonnen haben.  Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn  Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig und trägt  das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Vertragspartner seine  Unterschrift erteilt. Sie wird rückwirkend ab Beginn des Schuljahres 1980/81  angewendet.  St.Gallen, 23. Juni 1980  Für den Regierungsrat  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Edwin Koller  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann  St.Gallen, 29. Juli 1980  Für den Stadtrat St.Gallen,  Der Stadtammann-Stellvertreter:  Werner Pillmeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   eidgV über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der  allgemeinen Haushaltlehre, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art. 18 ff. der eidgV über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die  Berufsbildung der Bäuerin vom 27. November 1989,  SR   915.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art. 11 der eidgV über die Ausbildung und die Prüfung von  Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            950.