Gesetz über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa»)
Gesetz über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa») Vom 19. November 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 39 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
1) und in Anwendung von § 19 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 16. April
1997
2) , erlässt folgendes Gesetz: i. durchführung des pilotprojekts
§1. Zur versuchsweisen Einführung der wirkungsorientierten Ver-
waltungsführung wird das Pilotprojekt «PuMa» durchgeführt. Der Re- gierungsrat setzt die Projektdauer fest.
2 Wo dieses Gesetz keine spezielle Regelung vorsieht, gelten die allge- meinen gesetzlichen Vorschriften.
§2.
3) Folgende Dienststellen nehmen am Pilotprojekt teil:
1. Amt für Umwelt und Energie (Baudepartement)
2. Einwohnerdienste (Polizei- und Militärdepartement)
3. Grundbuch- und Vermessungsamt (Justizdepartement)
4. Öffentliche Zahnkliniken (Sanitätsdepartement)
5. Schulpsychologischer Dienst (Erziehungsdepartement)
6. Statistisches Amt (Wirtschafts- und Sozialdepartement)
7. Zentrale Informatik-Dienststelle (Finanzdepartement)
8. Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr (Finanzdepar-
tement)
9. alle übrigen Dienststellen des Finanzdepartements
2 Der Regierungsrat kann mit der Genehmigung der Finanzkommis- sion oder einer anderen, durch den Grossen Rat zu bestimmenden Kommission des Grossen Rates weitere Dienststellen in das Pilotpro- jekt aufnehmen.
ii. finanzwesen Globalbudgets
§3. Mit dem Globalbudget werden den Pilot-Dienststellen die finan-
ziellen Mittel für die Leistungserbringung in globalisierter Form zuge- wiesen. Der Grosse Rat kann diese Zuweisung in Form eines Dienst- stellen-Globalbudgets oder eines Produktegruppen-Globalbudgets be- schliessen. In beiden Fällen erhält er mit der jährlichen Budgetvorlage umfassende Kosten- und Leistungsinformationen auf der Stufe der Produktegruppen zur Kenntnis, bestehend aus Gesamtkosten, Ge- samterlösen, Nettokosten, Kostendeckungsgrad pro Produktegruppe, sowie der Definitionen der Produktegruppen, ihrer übergeordneten Ziele, der Umschreibung der Leistungsinhalte, der operativen Zielset- zungen, der Leistungsindikatoren und der Leistungsstandards.
2 Für das Budgetjahr 1998 beschliesst der Grosse Rat das Global- budget pro Dienststelle, bestehend aus: a) den laufenden Nettoausgaben gemäss Finanzrechnung, b) den Investitionen bis Fr. 200 000.–, c) dem Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung. Ausserdem beschliesst er: d) die Investitionen über Fr. 200 000.– (als Einzelobjekte).
3 Für das Budgetjahr 1999 und folgende beschliesst der Grosse Rat die Globalbudgets pro Produktegruppe, bestehend aus:
3a) e) den laufenden Nettoausgaben gemäss Finanzrechnung, f) den Investitionen bis Fr. 300 000.–, g) dem Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung. Ausserdem beschliesst er: h) die Investitionen über Fr. 300 000.– (als Einzelobjekte). Die Finanzkommission oder eine andere, durch den Grossen Rat zu be- stimmende Kommission des Grossen Rates beschliesst vorgängig die Definitionen und übergeordneten Ziele der Produktegruppen.
4 Für die Budgetjahre 2000 und folgende gehen die in Abs. 3 umschrie- benen Kompetenzen der Kommission auf den Grossen Rat über, wobei in der entsprechenden Kommission die Vorberatung erfolgt.
5 Die Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates werden durch dieses Gesetz nicht geändert. Nachtragskredit
§4. Reichen die Mittel des Globalbudgets für die Erbringung der
Leistungen voraussichtlich nicht aus, so kann der Grosse Rat eine An- passung des Globalbudgets in Form eines Nachtragskredits bewilligen.
iii. personalwesen Stellenplanbewirtschaftung
§6. In Abweichung zu § 29 Abs. 3 des Organisationsgesetzes vom
22. April 1976 legen die Leiterinnen und Leiter der Pilot-Dienststellen
in eigener Kompetenz die Anzahl Stellen fest, welche für die Erbrin- gung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Ernennungs- und Anstellungskompetenz
§7.
4) Leistungshonorierung
§8. Der Regierungsrat kann die Pilot-Dienststellenleiterinnen und
-leiter ermächtigen, ausserordentliche Leistungen ihrer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter mittels einmaliger Anerkennungsprämien in Form von Geld oder anderen Werten oder durch die Bewilligung von bezahl- tem Urlaub zu honorieren.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine Leistungshonorierung. Urlaub
§9.
5) iv. controlling Grosser Rat
§ 10. Dem Grossen Rat werden in geeigneter Form Informationen
über die Verwendung der Globalbudgets und über die Erreichung der Leistungsziele zur Kenntnis gebracht. Regierungsrat, Departement und Dienststelle
§ 11. Es findet auf Stufe Regierungsrat, Departement und Dienst-
stelle ein Leistungs-, Finanz- und Personalcontrolling statt.
v. ausführungsbestimmungen
§ 12. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die entsprechen-
den Ausführungsbestimmungen. vi. schlussbestimmungen Geltungsdauer
§ 13.
6) Dieses Gesetz gilt für die Dauer des Pilotversuchs und für das darauffolgende Rechnungsjahr, längstens bis 31. Dezember 2004.
§ 14. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Bestimmungen dieses Ge-
setzes auch für andere Dienststellen als anwendbar zu erklären, sofern diese ein Globalbudget vorlegen und dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage gemäss § 19 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vorhanden ist. Beginn der Wirksamkeit
§ 15. Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1998 wirksam.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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