Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über di... (512.51)
CH - TG

Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung

Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
1 ) vom 4. August 1992 (Stand 8. August 1992)
§ 1
1 Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Mi - litärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.
§ 2
1 Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom
1. Juli 1992.
§ 3
1 Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehal - ten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militär - dienstverweigerung anzubieten.
1) Jetzt Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV); SR 824.01 .
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.08.1992 08.08.1992 Erstfassung ABl. 31/1992
Markierungen
Leseansicht