Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde Marbach über die Pastoration und die Steuerpflicht eines Teiles der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinde Reute
zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde Marbach über die Pastoration und die Steuerpflicht Kirchgemeinde Marbach über die Pastoration und die Steuerpflicht eines Teiles der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinde Reute eines Teiles der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinde Reute vom 15. September 1965
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1. 1.
1 Die im Weiler Mohren der Gemeinde Reute wohnhaften Katholiken werden nach altem Herkommen durch die Pfarrei Marbach pastoriert.
2. 2.
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Katholischen Kirchgemeinde Marbach anerkannt.
2 Als solche stehen sie in den Rechten und Pflichten der st.gallischen Kirchgenossen nach Massgabe der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen geltenden Gesetzgebung
2
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3. 3.
1 Die Steuern werden von den Katholiken in Reute nach ausserrhodischem Recht erhoben und die Höhe der Steuer ungefähr nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, welche von einem in Marbach wohnhaften Kirchgenossen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
2 Die Festsetzung der Steuerpflicht erfolgt durch die Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchgemeinde Marbach unter Beizug von zwei Vertretern der Katholiken in Mohren-Reute.
3 Sofern eine Einigung nicht erzielt wird, entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die konfessionellen Oberbehörden (Zentralrat des Verbandes römisch-katholischer Kirchgemeinden von Appenzell A.Rh. und Katholischer Administrationsrat des Kantons St.Gallen).
4. 4.
1 Über den Steuereinzug wird eine vertragliche Regelung mit der ausserrhodischen Gemeinde Reute angestrebt.
5. 5.
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und ist gegenseitig auf Ende eines Kalenderjahres unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten kündbar.
2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken in Mohren- Reute keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Katholischen Kirchgemeinde Marbach.
1 nGS
4,
328. Vom Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen genehmigt am 15. September 1965, vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden genehmigt am 3. März 1967, vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 19. Dezember 1966; in Vollzug ab 1. Januar 1966.
2 Siehe namentlich die Organisation des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St.Gallen, sGS 173.5.
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