Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirc... (187.29)
CH - TG

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) vom 22. Juni 2015 (Stand 1. September 2015)
1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

§ 1 Grundsatz

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau richtet Ausbildungsbeiträge an ihre Mitglieder aus, die sich auf eine kirchliche Berufstätigkeit vorbereiten und nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer diesbezüglichen Erst- oder Zweitausbil - dung oder des Besuchs von berufsbegleitenden Schulen und Kursen vollständig auf - zukommen.

§ 2 Beitragsberechtigte Ausbildungen

1 Ausbildungsbeiträge werden insbesondere für folgende Ausbildungswege nach der obligatorischen Schulpflicht gewährt:
1. Theologie- und Kirchenmusikstudium;
2. Ausbildungen, die zur Wahl oder Anstellung im Diakonat, als sozialdiakoni - sche(r) Mitarbeiter(in) oder in der kirchlichen Jugendarbeit führen;
3. Ausbildungen, die zur Anstellungsfähigkeit als Religionslehrer oder -lehrerin führen.

§ 3 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der Ausbildung.
2 Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs gewährt, in wel - chem das Gesuch eingereicht worden ist.
2. Beitragsarten

§ 4 Beitragsarten

1 Es werden folgende Arten von Ausbildungsbeiträgen unterschieden:
1. Unterstützungsbeiträge;
2. Stipendien;
3. Darlehen;
4. Härtefallbeiträge.

§ 5 Unterstützungsbeiträge

1 Unterstützungsbeiträge können an Personen ausgerichtet werden, die sich in Aus - bildungen gemäss § 2 befinden und beim Quästorat des Kirchenrates ein begründe - tes Gesuch einreichen.
2 Unterstützungbeiträge können im Blick auf ordentliche Ausbildungskosten, aber auch auf ausserordentliche Ausbildungskosten, namentlich für Studiensemester im Ausland, ausgerichtet werden.
3 Unterstützungsbeiträge können an Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ausge - richtet werden, die entweder selbst oder deren Eltern den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau haben.

§ 6 Stipendien

1 Stipendien werden an Personen aus dem Thurgau ausgerichtet, die sich in Ausbil - dungen gemäss § 2 befinden, deren Ausbildung aber eine Zweitausbildung darstellt und die von kantonalen Stipendien ausgeschlossen sind. Massgeblich ist der zivil - rechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bei Ausbildungsbe - ginn.
2 Personen, die um kirchliche Stipendien nachsuchen, reichen beim Quästorat des Kirchenrates die gleichen Unterlagen ein, die sie bei Gesuchstellung an das kantona - le Stipendienamt einreichen müssten.

§ 7 Darlehen

1 In begründeten Fällen können rückzahlbare Darlehen gewährt werden.

§ 8 Härtefallbeiträge

1 Zusätzlich können Härtefallbeiträge gewährt werden, namentlich an Personen, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden, deren Eltern aber einen Beitrag an ihre kirchliche Ausbildung verweigern.
3. Höhe der Ausbildungsbeiträge

§ 9 Unterstützungsbeiträge

1 Unterstützungsbeiträge können maximal in der Höhe von Fr. 1'500 pro Semester ausgerichtet werden.

§ 10 Stipendien

1 Die Bemessung der Stipendien richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers oder der Bewerberin, hauptsächlich seinen beziehungsweise ihren zu - mutbaren Eigenleistungen, den finanziellen Möglichkeiten der Eltern oder des Ehe - partners, den mutmasslichen Kosten der Ausbildung und den von anderer Seite zu - gesicherten oder erhaltenen Ausbildungsbeiträgen.
2 Die Bemessung der Stipendien erfolgt analog der Kostenberechnung des kantona - len Stipendienamts. Die Obergrenze liegt bei Fr. 5'000 pro Semester.

§ 11 Darlehen

1 Darlehen können maximal in der Höhe von Fr. 30'000 für die gesamte Ausbildung gewährt werden.

§ 12 Härtefallbeiträge

1 Härtefallbeiträge können maximal in der Höhe von Fr. 4'000 pro Semester ausge - richtet werden.
4. Verfahren

§ 13 Gesuch

1 Erstmalige Gesuche sind mit den nötigen Unterlagen bis spätestens einen Monat nach Beginn des betreffenden Semesters an das Quästorat des Kirchenrates zu rich - ten.
2 Gesuche um Fortsetzung von Ausbildungsbeiträgen sind im Lauf jedes Studiense - mesters unter Beibringung eines Dokuments, in dem die Ausbildungsstätte die Fort - führung der Ausbildung bestätigt, an das Quästorat des Kirchenrates zu richten.

§ 14 Entscheid

1 Über Unterstützungsbeiträge entscheidet die kirchenrätliche Finanzkommission ab - schliessend.
2 Über die Ausrichtung von Stipendien oder Härtefallbeiträgen sowie die Gewährung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Finanzkommission.
5. Finanzielles

§ 15 Stipendienfonds

1 Die Finanzierung der Ausbildungsbeiträge und Darlehen erfolgt aus den Mitteln des Evangelischen Stipendienfonds.
2 Sinkt der Fondsbestand unter Fr. 100'000, ist er auf dem Budgetweg wieder zu äuf - nen.

§ 16 Rückzahlung

1 Ausbildungsbeiträge sind mit Ausnahme der Darlehen grundsätzlich nicht zurück - zuerstatten.
2 Über die Bedingungen der Rückzahlung von Darlehen entscheidet bei Abschluss des Darlehensvertrags der Kirchenrat.
3 Bei Unterstützung von Zweitausbildungen, die zum Pfarrberuf führen, kann der Kirchenrat mit den Begünstigten eine ganze oder teilweise Rückzahlungspflicht ver - einbaren für den Fall, dass diese nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens für die Dauer von 5 Jahren ein Pfarramt in einer der Kirchen des Konkordats aus - üben.
4 Rückzahlungen jeder Art fliessen in den Stipendienfonds.

§ 17 Quästorat

1 Dem Quästorat der Landeskirche obliegt die Verwaltung des Stipendienfonds und die Korrespondenz mit den Gesuchstellenden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle nach deren Inkrafttreten ein - gereichten Gesuche. Der Besitzstand ist gewahrt.
2 Diese Verordnung ersetzt das Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchliche Ausbildungsbeiträgen (Stipendienre - glement) vom 2. Dezember 1991.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) Von der Synode genehmigt am 22. Juni 2015 in Kreuzlingen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.06.2015 01.09.2015 Erstfassung 33/2015
Markierungen
Leseansicht