Epidemiendekret (961.1)
CH - BL

Epidemiendekret

1 Fassung vom am 7. September 1992 (GS 31.121), in Kraft seit 1. Januar 1993.
2 SR 818.101
3 SR 818.102
4 Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
49 - 1.1.1993 Vom 3. Juni 1983 GS 28.499 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staats- verfassung, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1970
2 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide- miengesetz), des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928
3 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose sowie des VIII. Abschnittes des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1983.

§ 2 Vollzug

1 Die Sanitätsdirektion, der Kantonsarzt und die Gemeinden sind mit dem Vollzug beauftragt.
2 ... 4

§ 3 Sanitätsdirektion

Die Sanitätsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundeserlasse und der kantonalen Erlasse aus und erfüllt alle Aufgaben, die nach dieser Verordnung nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

§ 4 Kantonsarzt

1 Der Kantonsarzt verfügt die ärztliche Überwachung, die Absonderung, die An- staltseinweisung und die Verpflichtung zu Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial gemäss den Artikeln 15,16 und 17 des Epidemiengeset- zes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Zwangsabsonderungen ge- mäss Gesundheitsgesetz.
1 Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
2 Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
3 Fassung vom am 7. September 1992 (GS 31.121), in Kraft seit 1. Januar 1993.

§ 5 2

§ 6 3 Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen die Behörden bei der Durchführung der zur Epide- mienbekämpfung angeordneten Massnahmen. Insbesondere stellen sie auch bei grösseren Aktionen (Impfungen) die notwendigen Lokale und das Hilfspersonal zur Verfügung.

§ 7 Koordination

1 Für die Sanierung einer durch Tiere oder Lebensmittel übertragenen Infek- tionskrankhe it handeln der Kantonsarzt und der Kantonstierarzt und/oder der Kantonschemiker gemeinsam.
2 Sie bilden unter dem Vorsitz des Kantonsarztes eine Arbeitsgruppe, die nach Bedarf zusammentritt und die erforderlichen Massnahmen koordiniert. Es können weitere Sachverständige zugezogen werden.

§ 8 Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen

1 Bei Bedarf bezeichnet die Sanitätsdirektion Gebäulichkeiten, in welchen Kon- taktpersonen und Kontaktverdächtige untergebracht und betreut werden können.
2 Die Kantonsspitäler treffen auf Weisung der Sanitätsdirektion die erforderlichen Massnahmen zur Absonderung und Pflege von Personen, die an einer übertrag- baren Krankheit erkrankt sind oder Krankheitserscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken.

§ 9 Massnahmekosten

Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung ver- dächtigte Person als nicht ansteckend, so übernimmt der Kanton die Kosten der von ihm gemäss den Artikeln 15,16 und 17 des Epidemiengesetzes angeordne- ten Massnahmen. Vorbehalten bleibt die Erhebung eines Verpflegungskosten- anteils beim Betroffenen.

§ 10 Verbot bestimmter Tätigkeiten oder Berufe

Die Sanitätsdirektion ist auf Antrag des Kantonsarztes befugt, den in Artikel 15 Absatz 2 des Epidemiengesetzes genannten Personen nötigenfalls die Ausübung
49 - 1.1.1993

§ 11 Erwerbsausfall

Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Kantonsarztes ihre Arbeit länger als 2 Tage unterbrechen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Sanitätsdirektion auf Gesuch hin eine Entschädigung bis zu
80% des Ausfalles, jedoch höchstens 120 Fr. pro Tag, ausrichten. Der Regie- rungsrat kann diesen Betrag einem veränderten Geldwert anpassen.

§ 12 Schirmbildaufnahmen

1 Die Liga organisiert im Einvernehmen mit der Sanitätsdirektion die freiwilligen Schirmbildaktionen für die Bevölkerung und einzelne Betriebe.
2 Die Kosten der freiwilligen Schirmbildaktionen für die Bevölkerung werden je zu einem Drittel vom Kanton, von der Gemeinde und von der Liga getragen. Den Betrieben hat die Liga die Kosten mindestens zu zwei Dritteln in Rechnung zu stellen.

§ 13 Desinfektion und Entwesung

1 Der Kantonsarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt unter Benachrichtigung des Kantonsarztes veranlasst hat.
2 Bei Tuberkulose wird die Desinfektion auf Anordnung des Kantonsarztes durch die Liga veranlasst.
3 Die Gemeinden melden ihre Desinfektoren der Sanitätsdirektion.
4 Bei Bedarf kann der Kantonsarzt private Desinfektoren sowie Desinfektoren der Gemeinden für Desinfektionen und Entwesungen ausserhalb ihrer Gemeinde aufbieten.

§ 14 Wohnungshygiene

1 Die Sanitätsdirektion kann das Bewohnen der Räume, die der Verbreitung der Tuberkulose Vorschub leisten, untersagen oder die notwendigen Massnahmen vorschreiben, die vor einer weiteren Benützung zu treffen sind.
2 Das Baupolizeiamt trifft zuhanden der Sanitätsdirektion die erforderlichen Ab- klärungen und stellt Antrag.

§ 15 Hygiene in den öffentlichen Schwimmbädern

1 Das Kantonale Laboratorium orientiert die Eigentümer öffentlicher Schwimm- bäder periodisch über die Anforderungen, die an die hygienische Qualität des Schwimmbadwassers gestellt werden müssen. Es orientiert sich dabei an allge-
1 GS 18.17
2 GS 13.485
3 GS 18.42
4 GS 22.490
5 Am 1. März 1984 in Kraft gesetzt.
6 Am 19. Januar 1984 genehmigt.
4 Bei Kontrollen und allfälligen Beanstandungen gelten dieselben Verfahrens- vorschriften wie bei der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den; die Kosten werden belastet. Insbesondere kann nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt die sofortige Schliessung eines öffentlichen Schwimmbades an- geordnet werden.

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a. die Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1933 1 zum Bundesgesetz betref- fend Massnahmen gegen die Tuberkulose,
b. die Vollziehungsverordnung vom 21. März 1888 2 zum Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien,
c. das Reglement vom 26. Januar 1934 3 über das Meldewesen in bezug auf ansteckungsfähige Fälle von Tuberkulose,
d. der Regierungsratsbeschluss vom 27. August 1963 4 über den Leichentrans- port.

§ 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
5 dieser Verordnung. Sie bedarf der Genehmigung
6 durch den Bundesrat.
Markierungen
Leseansicht