Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel
Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel Vom 23. Dezember 1985 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Der Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55 vom 30./19. Dezember 1985 wird genehmigt. Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55 Vom 30./19. Dezember 1985 Zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG, c/o Bell AG, Elsässer- strasse 184, Basel, nachfolgend kurz Betriebs AG genannt, vertreten durch die Herren H. R. Winiger, Präsident, und H. Schulthess, Mitglied des Verwaltungsrates, und dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, ver- treten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat,
1) wird hinsichtlich der Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel und der hiezu erforderlichen baulichen und betrieblichen Dispo- sitionen folgender Vertrag abgeschlossen: I. Ingress Der vorliegende Vertrag ist ein Baustein zur Verwirklichung des neuen Betriebskonzeptes des Schlachthofs Basel, das gemeinsam von Vertretern des Kantons und der Schlachthofbenützer aufgrund von
Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist das Verhältnis zwischen den beiden genannten Organisationen. Vorbehalten bleiben hoheitli- che Regelungen in Gesetzen und Verordnungen. Das Verhältnis zwi- schen den an der Schlachtbetrieb Basel AG Beteiligten wird unter die- sen direkt geregelt. II. Allgemeines
§1. Der Kanton ist Eigentümer eines öffentlichen Schlachthofes und
stellt diesen der Betriebs AG im Rahmen dieses Vertrages und der massgebenden gesetzlichen Vorschriften zur zweckentsprechenden Benützung zur Verfügung.
§2. Die Schlachthofdirektion ist für den Vollzug der eidgenössischen
und der kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, den Tierschutz und die Schlachthygiene verantwortlich. Sie erteilt den Verantwortlichen der Betriebs AG die notwendigen Weisungen.
§3. Die Betriebs AG ist für die Gewinnung des Fleisches und für die
Bearbeitung der Nebenprodukte unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zuständig.
2)3) III. Aufgabenverteilung
§4. Der Kanton bzw. die Schlachthofdirektion ist zuständig für:
a) die Aufsicht ausserhalb der Schlachthallen 2 und 3 sowie der zuge- hörigen Verarbeitungs- und Lagerräume und die Oberaufsicht; b) den Portier- und Nachtdienst; c) die Untersuchung der Schlachttiere vor und nach der Schlachtung; d) die Bearbeitung der beanstandeten Tierkörper (inklusive Sani- tätskühlraum, Gefrieranlage, exklusive Freibank); e) die Versorgung mit Energie und Wasser (Gas, Elektrizität, Dampf, Wärme und Kälte, Warm- und Kaltwasser, Druckluft und derglei- chen). Soweit solche Medien durch Leitungen mit Apparaten und Einrichtungen fest verbunden sind, die gemäss § 7 Abs. 2 in den Zuständigkeitsbereich der Betriebs AG fallen, endet die Zustän- digkeit des Kantons analog zur Regelung für den Unterhalt, wie sie in der Einleitung zum Anhang I
2) dargelegt ist; f) die Entsorgung (Abwasser-, Abfall-, Konfiskat- und Düngerbesei- g) den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, die sich im Eigentum
l) die Umgebungsarbeiten (Zufahrten, Plätze, Arealabgrenzung, gärtnerische Anlagen); m) die Freibank.
§5. Die Betriebs AG
a) nimmt die Schlachttiere ab Bahn- und Strassenfahrzeugen entge- gen; b) betreut die in den Stallungen stehenden Tiere; c) führt die Schlachtungen durch; d) ist für die Gewichtsfeststellung und die Taxierung der geschlachte- ten Tiere verantwortlich; e) ist für die Übermittlung der Waagscheindoppel und der Schlacht- protokolle an die Schlachthofdirektion verantwortlich; f) bearbeitet und verwertet die Schlachtnebenprodukte; g) beschickt und entleert die Schnellkühltunnel; h) besorgt die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in den der Be- triebs AG gemäss Anhang II
4) zugewiesenen Räumlichkeiten, ins- besondere in den Pavillons II und III, in der Pferdeschlachthalle, in der Kuttelei, in den Darmereien und Brühräumen sowie auf der Fleischabholrampe; i) ist für die allgemeine Ordnung, die Einhaltung der lebensmittelpo- lizeilichen Vorschriften inklusive der Ausschlachtvorschriften und die Befolgung der Weisungen gemäs s § 2 verantwortlich.
4)
§6. Die Betriebs AG ist verpflichtet, alle dem Schlachthofzwang des
Kantons Basel-Stadt unterstehenden Schlachtungen und ebenso die von der Schlachthofdirektion verfügten und zugewiesenen Notschlach- tungen sowie Seuchenschlachtungen gemäss den Weisungen des Kan- tonstierarztes durchzuführen. IV. Bauliche und betriebliche Anlagen und Einrichtungen
§7. Für die Investitionen und den Unterhalt der baulichen Anlagen
(inklusive Haustechnik) ist der Kanton verantwortlich und zuständig.
2 Für die Investitionen und den Unterhalt der schlachttechnischen Einrichtungen und der Einrichtungen in den Kutteleien und Darme- reien sowie auf der Viehrampe, in den Stallungen und auf der Fleisch- abholrampe (siehe Anhang II
5) ) ist die Betriebs AG zuständig.
3 Der Kanton tritt die Einrichtungen, die noch in seinem Eigentum ste- hen, die jedoch gemäss Abs. 2 hievor inskünftig in die Zuständigkeit der Betriebs AG fallen sollen, unentgeltlich an die Betriebs AG zu Ei- gentum ab. Die einzelnen abzutretenden Anlagen werden in einem In-
§8. Die Betriebs AG unterhält, repariert, ersetzt und ergänzt die ge-
mäss § 7 Abs. 2 in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anlagen auf eigene Rechnung und mindestens in einem Umfang, welcher die Ein- haltung der au s § 6 dieses Vertrages hervorgehenden Pflichten ein- wandfrei ermöglicht.
2 Hat die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 7 Abs. 2 durch die Betriebs AG Auswirkungen auf den Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss
§ 7 Abs. 1, so sind die entsprechenden Massnahmen gemeinsam zu pro-
jektieren. Die Realisierung entsprechender Massnahmen bedarf der Zustimmung der Schlachthofdirektion. Diese Zustimmung darf jedoch nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
3 Die durch die Betriebs AG gemäss Abs. 2 hievor veranlassten Mass- nahmen an baulichen Anlagen gehen direkt zu Lasten der Betriebs AG, soweit damit kein nutzungsunabhängiger baulicher Mehrwert der Anlagen des Kantons verbunden ist. Andernfalls gehen die entspre- chenden Investitionskosten, vorbehältlich des kantonalen Finanzkom- petenzrechtes, zu Lasten des Kantons und werden gemäss den bisheri- gen Amortisations- und Verzinsungsansätzen in die Betriebsrechnung bzw. in die Pauschalgebühr einbezogen.
4 Für bauliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung der Schweineschlachtlinie stellt der Kanton im Sinne von Abs. 3 Satz 2 hie- vor einen Betrag von Fr. 800 000.– als gebundene Ausgabe in das Bud- get 1986 ein.
§9. Der Kanton unterhält die Bauten und Einrichtungen des
Schlachthofes mit Ausnahme der im Inventar (Anhang I
7) ) genannten technischen Installationen. Bei Änderungen an den erstgenannten An- lageteilen hat die Betriebs AG ein Mitspracherecht, soweit der Schlachtbetrieb tangiert wird.
§ 10. Die Schlachthofdirektion und die Betriebs AG unterstützen
sich gegenseitig beim Unterhalt der technischen Anlagen. V. Betriebszeiten
§ 11. Die Betriebsöffnungszeiten werden vom Sanitätsdepartement
nach Rücksprache mit der Betriebs AG so festgelegt, dass sie den Be- dürfnissen des Schlachtbetriebes bestmöglich entsprechen.
2 Zeitlich begrenzte Abweichungen legt die Schlachthofdirektion im Einvernehmen mit der Betriebs AG unter Beachtung der hiefür gelten- den gesetzlichen Bestimmungen fest.
VI. Gebühren
§ 12. Die Betriebs AG bezahlt der Schlachthofdirektion für die Be-
nützung der Anlagen sowie für den Energie- und Wasserbezug kosten- deckende Gebühren im Sinne von Art. 44 der Eidgenössischen Fleisch- schauverordnung vom 11. Oktober 1957 (SR 817.191)
7a)
.
2 Die Energie- und Wasserkosten werden aufgrund des effektiven Ver- brauches der Betriebs AG monatlich in Rechnung gestellt. Diese Ko- sten werden, soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, nach Pavillon II, Pavillon III, Kühlräumen und «übriges» aufgeteilt.
3 Die Benützungsgebühr, mit welcher die übrigen Kosten (Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals [Fr. 16 994 302.–, Stand 1. Januar
1985], Aufwand für das staatliche Personal, Unterhalts-, Betriebs- und Reparaturkosten usw.) in Berücksichtigung der Nachfleischschau- und der übrigen Einnahmen kostendeckend abgegolten werden sollen, wird in einem Pauschalbetrag erhoben. Für die Verzinsung und die Amortisation der Anlagekosten gelten die im Ratschlag 6132 betref- fend Erstellung eines neuen Schlachthofes im Wasenboden sowie be- treffend Genehmigung eines Baurechtsvertrages mit der Frigo St. Jo- hann AG vom 30. November 1964 auf Seite 10 festgelegten Werte: 4% Zins und 100 Jahre Abschreibungsdauer. Auf eine Verzinsung des Arealwertes wird bei der Budgetierung für die Ermittlung der Benüt- zungsgebühren wie bisher verzichtet. Grundlage für die Berechnung der Pauschale bilden die Betriebsrechnung und das Betriebsbudget des Schlachthofes. Die Pauschale wird auf Antrag des Sanitätsdepartemen- tes vom Regierungsrat jeweils für die Dauer mindestens eines Jahres auf dem Verordnungswege festgelegt. Der Antrag des Sanitätsdeparte- mentes erfolgt aufgrund von Verhandlungen mit der Betriebs AG. Der Betriebs AG wird jährlich einmal die Differenz zwischen effektiver Be- triebsrechnung und Betriebsbudget des Schlachthofes gutgeschrieben bzw. nachbelastet.
7b)
4 Bei einer Aufhebung der Nachfleischschaugebühren wird der Kan- ton die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Schlachthofes aus den durch die Betriebs AG abzugeltenden Betriebskosten aus- klammern, soweit dies zur angemessenen Aufrechterhaltung der Kon- kurrenzfähigkeit des Basler Betriebes im Vergleich zu andern, modern geführten öffentlichen und privaten Schlachthöfen erforderlich ist.
§ 13. Das Veterinäramt entrichtet für die von ihm beanspruchten
Räume und Dienstleistungen des Schlachthofes kostendeckende Ab- geltungen.
2 Der Kanton ist bemüht, die für die Gebühren massgebenden Kosten
§ 14. Der Kanton fakturiert die Pauschalgebühren, die Energie- und
Wasserkosten sowie eventuelle Nebengebühren der Betriebs AG. Die Aufschlüsselung der vom Kanton verrechneten Kosten erfolgt gemäss
§ 12 Abs. 2 sowie für die Nebengebühren. Die Betriebs AG verpflichtet
sich zur fristgerechten Bezahlung der Rechnungen.
2 Die Art der Aufschlüsselung der ihr verrechneten Gebühren auf ihre Aktionäre und auf die mit ihnen verbundenen Benützer sowie auf all- fällige Drittbenützer bleibt vorbehältlich der Abs. 3 und 4 hiernach der Betriebs AG überlassen. Die Betriebs AG ist jedoch verpflichtet, ihre Gebührenregelung so zu treffen, dass diese für den Teil der Gebühren, welcher öffentliche Gebühren beinhaltet, den Anforderungen des öf- fentlichen Gebührenrechtes entspricht.
8)
3 Die Gebühren für Seuchenschlachtungen werden zwischen der Schlachthofdirektion und der Betriebs AG von Fall zu Fall festgelegt, dürfen das Doppelte der für die Aktionäre der Betriebs AG geltenden Ansätze, ohne entsprechenden Kostennachweis, jedoch nicht überstei- gen.
4 Wird der Kanton wegen der Gebühren der Betriebs AG ins Recht ge- fasst, so trägt die Betriebs AG alle damit für den Kanton verbundenen Prozess- und Anwaltskosten. Die allfällige Bestellung eines Anwaltes erfolgt im Einvernehmen zwischen Kanton und Betriebs AG. VII. Räumliche Zuständigkeit
§ 15. Die Räumlichkeiten, über welche die Betriebs AG verfügen
kann, werden in Plänen festgelegt. Diese bilden Bestandteil dieses Ver- trages (Anhang II
9) ). Soweit diese Räume von der Betriebs AG selbst nicht benötigt werden, ist sie berechtigt, die Räume unter Beachtung hygienischer Voraussetzungen und im Einvernehmen mit der Schlacht- hofdirektion zu vermieten.
2 Alle übrigen Räume werden durch die Schlachthofdirektion verwal- tet und allenfalls vermietet. VIII. Rechnungskontrolle
§ 16. Der Kanton ist berechtigt, in die Betriebsrechnung und die Be-
lege der Betriebs AG Einsicht zu nehmen, um die gesetzlich vorge- schriebene Aufsicht über die Statistik ausüben zu können. Anderer- seits ist die Betriebs AG berechtigt, in die Schlachthofrechnung (exklu- sive Lohnbuchhaltung) in angemessener Weise Einsicht zu nehmen.
X. Übergangsbestimmungen
§ 18. Für die Übergangszeit, das heisst längstens bis 31. August 1990,
werden für die personellen und die damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Probleme sowie für andere Probleme von zeitlich be- schränkter Dauer im Anhang III
10) Sonderregelungen getroffen. XI. Anhang
§ 19. Folgende Anhänge bilden Vertragsbestandteile.
11) I. Inventar gemäss § 7. II. Räumliche Aufteilung der Zuständigkeit gemäs s § 4 Abs. 2 und
§ 15.
III. Ausführungsbestimmungen und Sonderregelungen während der Übergangszeit gemäss § 18. IV. Schreiben Sanitätsdepartement an IG vom 11. April 1985.
2 Zur Vereinbarung von Änderungen und Ergänzungen der Anhänge II und III ist seitens des Kantons das Sanitätsdepartement zuständig. XII. Vertragsanpassungen
§ 20. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Geltungs-
dauer des Vertrages auf Begehren einer Partei Verhandlungen über Vertragsanpassungen aufzunehmen, wenn solche aufgrund geänderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse der antragstellenden Vertrags- partei wichtig erscheinen. XIII. Kündigung
§ 21. Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1986 und wird auf unbe-
stimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals Ende 1990 per 31. Dezember 1993.
2 Der Kanton verpflichtet sich, wenn er dieses Vertragsverhältnis selbst kündigt, die Betriebseinrichtungen der Betriebs AG, im Rahmen der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen, zum Schätzungswert zu übernehmen, sofern diese Betriebseinrichtungen für die Weiterfüh- rung eines Schlachtbetriebes im Schlachthof Basel benützt werden.
3 Die Ermittlung des Schätzungswertes erfolgt durch ein Dreierkolle- gium von Sachverständigen. Das Sanitätsdepartement und die Betriebs AG bestimmen je einen Sachverständigen. Dessen Obmann wird vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt er-
XIV. Schiedsgericht
§ 22. Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein dreigliedri-
ges Schiedsgericht entschieden. Das Sanitätsdepartement und die Be- triebs AG bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Dessen Ob- mann wird vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt. XV. Schlussbestimmung
§ 23. Die Betriebs AG verpflichtet sich, während der Geltungsdauer
dieses Vertrages in ihren Gesellschaftsstatuten die Vertretung des Schlachthofdirektors im Verwaltungsrat zu gewährleisten. Zweifach gefertigt und unterzeichnet. Beilagen gemäss § 19.
12) Basel, den 30. Dezember 1985 Namens der SBA Schlachtbetrieb Basel AG Präsident des Verwaltungsrates: H. R. Winiger Mitglied des Verwaltungsrates: H. Schulthess Basel, den 19. Dezember 1985 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Der Betriebswirtschafter: R. Völker
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