Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen (300.200)
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Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen

Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen Vom 18. Oktober 1990
1) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kom- mission, beschliesst: Geltungsbereich

§1. Dieses Gesetz regelt

a) die künstliche Insemination; b) den intratubaren Gametentransfer; c) die In-vitro-Fertilisation; d) den Embryotransfer; e) die Leihmutterschaft; f) die Keimzellenspende; g) die Konservierung von Keimzellen und Embryonen; h) die Forschung an Keimzellen, Embryonen und Föten; i) die Eingriffe in das Erbgut. Begriffe

§2. Unter künstlicher Insemination wird die künstliche Einführung

von Samenzellen in die Scheide, die Gebärmutter oder die Eileiter ver- standen.
2 Unter intratubarem Gametentransfer (gamete intrafallopian trans- fer: GIFT) wird die künstliche Einführung von Samen- und Eizellen in die Eileiter verstanden.
3 Unter In-vitro-Fertilisation (IVF) wird die in einem Gefäss herbeige- führte Verschmelzung (Befruchtung) von instrumentell entnommenen Eizellen mit Samenzellen verstanden.
4 Unter Embryotransfer (ET) wird die Einführung der sich entwik- kelnden Frucht in die Gebärmutter verstanden.
5 Unter Embryo im Sinne dieses Gesetzes wird das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Befruchtung bis zum fötalen Stadium verstanden.
6 Unter Fötus wird das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Ausbil- dung der Organe bis zur Geburt verstanden.
7 bryo oder einen aus einer eigenen Eizelle und einer instrumentell ein- geführten Samenzelle eines Dritten entstandenen Embryo austrägt, nachdem sie sich verpflichtet hat, das Kind nach der Geburt Dritten
Zulässigkeit

§4.

2) Erlaubt ist: die künstliche Insemination.
2 Verboten sind: a) die künstliche Insemination mit Spendersamen; b) die künstliche Insemination nach dem Tod des Partners; c) der intratubare Gametentransfer; d) die In-vitro-Fertilisation; e) der Embryotransfer; f) die Schaffung von Leihmutterschaftsverhältnissen.
3 Das in diesem Gesetz geregelte zulässige reproduktionsmedizinische Verfahren darf nur durch zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Personen vorgenommen werden. Konservierung von Keimzellen und Embryonen

§5.

3) Samenzellen dürfen nur während der laufenden ärztlichen Be- handlungsphase konserviert werden. Diese umfasst in der Regel drei, jedoch höchstens sieben Tage.
2 Die Konservierung von Eizellen und Embryonen ist verboten. Eingriffe in das Erbgut und Einflussnahme auf das Geschlecht

§6. Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen, lebenden Embryonen

und Föten sind verboten.
2 Massnahmen, die darauf abzielen, Einfluss auf das Geschlecht oder in die Erbeigenschaften des Kindes zu nehmen, sind verboten. Information, Einwilligung des Paares

§7. Die Vornahme einer künstlichen Insemination bedarf der schrift-

lichen Einwilligung des Paares.
2 Das Paar muss vor der Sterilitätsbehandlung genau informiert wer- den über a) alle vorgesehenen Eingriffe; b) die physischen und psychischen Risiken der Eingriffe; c) die Erfolgschancen der Methode; d) die Kosten der Behandlung.
3 Zudem hat die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt die Frau während der Behandlung über jede Massnahme aufzuklären und sie über den Stand der Behandlung zu orientieren.
Forschung

§8. Lebende Embryonen, Föten oder Teile davon dürfen nicht zu

Forschungszwecken verwendet werden.
2 Forschung an Keimzellen bedarf der eingehenden Information und Einwilligung der Betroffenen.
3 Verboten sind: a) künstliche Mehrlingsbildung (Klonierung); b) Vereinigung von mehreren Embryonen und Teilen davon (Chimä- renbildung); c) Erzeugung von Mischwesen aus Mensch und Tier (Interspezies- Hybridisierung); d) Aufzucht ausserhalb des Mutterleibs. Handel mit Embryonen und Föten

§9. Der Handel mit lebenden oder toten Embryonen und Föten oder

Teilen davon ist verboten.
2 Unentgeltliche Weitergabe und Annahme regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. Vermittlung von Leihmüttern

§ 10. Die entgeltliche Vermittlung von Leihmüttern ist verboten.

Strafbestimmungen

§ 11. Wer ein nach § 4 verbotenes Verfahren anwendet oder eine

nach §§ 5, 6, 8, 9 und 10 verbotene Handlung vornimmt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 Wer sich einem nac h § 4 verbotenen Verfahren unterzieht oder sich als Leihmutter, Eizellenspenderin oder Samenspender daran beteiligt, macht sich hiefür nicht strafbar. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem obligatorischen Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
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