Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche Stellung und die Aufgaben de... (921.13)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster

Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Juni 2020)
1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung

§ 1 Rechtliche Stellung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich
1. Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
2. Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
2 Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie
1. dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufga - benbereich;
2. der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.
3 Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.

§ 2 Anstellung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.
2 Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Förs - terschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden. *
3 Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Abs. 3 der Verordnung zum Waldgesetz (Waldverordnung)
1 ) vom Forstamt zu genehmigen.
4 Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichten - heft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.

§ 2a * Kantonale Wählbarkeit

1 Das Forstamt entscheidet über die kantonale Wählbarkeit.
1) RB 921.11
2 Die kantonale Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller die folgenden beruflichen Qualifikationen nachweist:
1. Grundausbildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ oder andere praktische, fachbezogene Berufserfahrungen, Abschlüsse oder Ausbildungen in ver - gleichbarem Umfang; und
2. höhere Ausbildung im Bereich Wald.
3 Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, haben zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 2 ein forstliches Praktikum im Kanton Thurgau zu absolvieren. Es gelten folgende Anforderungen:
1. Das Praktikum dauert mindestens drei Monate, bei reduziertem Beschäfti - gungsgrad entsprechend länger.
2. Das Praktikum ist in einem Forstrevier zu absolvieren, in der Regel jedoch nicht in jenem Revier, in welchem eine Anstellung erfolgen soll.
3. Betreuung und Beurteilung erfolgen durch die Revierförsterin oder den Re - vierförster und die Kreisforstingenieurin oder den Kreisforstingenieur.

§ 3 Anstellungsbedingungen

1 Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rats über die Besoldung des Staatspersonals
1 ) , der Verordnung des Regierungsrates zur Besol - dungsverordnung
2 ) sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstel - lung des Staatspersonals
3 ) massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält.
2 Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien ge - mäss § 34 Abs. 2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revier - försterinnen oder Revierförster zu bewerten.
3 Kosten für notwendige Räumlichkeiten und Büroauslagen geben Anrecht auf Ersatz durch den Arbeitgeber.

§ 4 Alters- und Invalidenvorsorge

1 Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell re - gelt, gelten die Bestimmungen der Vorsorgekasse des Verbandes Thurgauer Forst - personal.

§ 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen

1 Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbe - schäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.
1) RB 177.22
2) RB 177.223
3) RB 177.112
2 Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben be - einträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieu - rin oder des Kreisforstingenieurs.

§ 6 Inpflichtnahme und Legitimation

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Kantonsforstingenieurin oder den Kantonsforstingenieur in Pflicht zu nehmen.
2 Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Forstamt eine Legitimati - onskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.

§ 7 Aberkennung der Hoheitsaufgabe

1 Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflichten kann das Forstamt die Revierförs - terinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.

§ 8 Abwesenheit und Stellvertretung

1 Jede Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zu melden.
2 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur bestimmt für jedes Revier eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die betroffenen Reviere sind anzuhö - ren.

§ 9 Arbeitsrapport

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.
2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst
2.1. Allgemeines

§ 10 Forstrevier

1 Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selb - ständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.

§ 11 Verantwortlichkeit

1 Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitli - chen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz
1 ) massgebend.

§ 12 Allgemeine Dienstpflicht

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstverrichtung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.
2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich

§ 13 Selbständige Aufgaben

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster
1. beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenar - beit;
2. überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;
3. zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
4. beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Si - cherheitsvorschriften;
5. messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren den Holzverkauf;
6. führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
7. melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;
8. unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Land - schaftsschutz im und am Wald;
9. kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Un - terhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.

§ 14 Übertragene Aufgaben

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Forstamt oder Forstkreis an sie delegiert werden.
2 Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.
1) RB 170.3

§ 15 Grenzen

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sorgen in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern für die Sichtbarmachung der Grenzzeichen.

§ 16 Waldschatzung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzu - führen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schat - zungsprotokoll zu bedienen.

§ 17 Wald und Wild

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.
2 Sie üben gemäss § 36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
1 ) die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Abs. 2 bei Wild - zählungen mit.
3 Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmass - nahmen
2 )
.

§ 18 Holzschutz

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Be - handlung des liegenden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln.

§ 19 Aus- und Weiterbildung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachge - biet weiterzubilden und die vom Forstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besu - chen.
2 Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstin - genieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen be - suchen.
3 Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.
1) RB 922.1
2) RB 922.12 . Heute: § 44 Abs. 3 und § 51 Abs. 4 der Verordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV; RB 922.11 )

§ 20 Öffentlichkeitsarbeit

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldei - gentümer und die Revierträger über Wald und Holz.
2 Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.

§ 21 Erhebungen

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunter - lagen und liefern die notwendigen Daten dem Forstamt.
2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich

§ 22 Beratung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden
1. in allen Belangen von Wald und Holz;
2. beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
3. bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfra - gen;
4. beim Unterhalt von Waldstrassen;
5. bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.

§ 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben

1 In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen, stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.
2.4. Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung

§ 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausfüh - rungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstin - genieurs mit.
2 Sie erstellen in Zusammenarbeit mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforst - ingenieur und der Verwaltung die Jahrespläne.

§ 25 Holzanzeichnung

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.

§ 26 Weitere Aufgaben

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegear - beiten.
2.5. Aufgaben im Wald ohne gesondert ausgewiesene Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung

§ 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben

1 Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausfüh - rungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstin - genieurs mit.
2 Die Revierförsterinnen oder Revierförster
1. fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
2. beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
a. zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgesehenen Verjüngungen gemäss § 25 Abs. 2 des Waldgesetzes an. Bei den übrigen Eingriffen handeln sie in Absprache mit der Kreis - forstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur;
b. leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsor - tierung an;
c. vermitteln und koordinieren Arbeiten, vermitteln Arbeitskräfte, Ma - schinen und Geräte sowie Forstpflanzen auf Wunsch des Waldeigen - tümers.
3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb

§ 28 Stellung im Betrieb

1 Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebslei - terinnen oder Betriebsleiter im Forstbetrieb werden, soweit sie nicht durch die kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in ei - nem Pflichtenheft bestimmt.

§ 29 Umfang des Pflichtenheftes

1 Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen:
1. Vollzug der Jahrespläne;
2. Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereit - stellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
3. Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
4. Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
5. Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbe - kämpfung;
6. Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;
7. Führung der Arbeitsrapporte;
8. Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstinge - nieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnun - gen;
9. Führung einer Inventarliste;
10. Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;
11. Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jung - waldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;
12. Holzverkauf.

§ 30 Arbeitssicherheit

1 Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitge - ber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfall - verhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informatio - nen.
2 Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhal - tens, notfalls die Arbeitseinstellung an.

§ 31 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten

1 Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturar - beiten mit der Verwaltung.
2 Laufende Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.

§ 32 Personalanstellung

1 Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Arbeitskräfte ist Sache der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebs - leiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.

§ 33 Lehrlingsausbildung

1 Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.
4. Schlussbestimmungen

§ 34 Bestandteil der Försteranstellung

1 § 1 bis § 27 sind Bestandteil des Anstellungsvertrages für Revierförsterinnen oder Revierförster im Kanton Thurgau.

§ 35 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die rechtliche Stel - lung und die Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster (Försterinnen- und Försterreglement) vom 31. Mai 1996 wird aufgehoben.

§ 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.10.2013 02.11.2013 Erstfassung 44/2013

§ 2 Abs. 2 19.05.2020 01.06.2020 geändert 22/2020

§ 2a 19.05.2020 01.06.2020 eingefügt 22/2020

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