Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel- Stadt und der Sanitätsdirektion des Kantons Basel- Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel
28 - 1.1.1985 Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel Vom 23. April 1974 GS 25.403 A. Zweck
Artikel 1 Seuchenk ranke und seuchenverdächtige Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-,
Ziegen- und Schweine-Gattung, welche auf Veranlassung des Kantonstierarztes des Kantons Basel-Landschaft geschlachtet werden müssen, werden im Schlachthof Basel geschlachtet.
Artikel 2 Der Schlachthof Basel ist verpflichtet, die vom Kantonstierarzt des Kantons
Basel-Landschaft angemeldeten Tiere so rasch wie möglich entgegenzunehmen und schlachten zu lassen. B. Durchführung
Artikel 3 Über den Transport der Tiere, die Abwicklung der Schlachtung, die Behandlung
des Fleisches (Ausbeinen, Zerlegen), die Einschätzung und den Verkauf des Fleische s verständigen sich der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft und die Schlachthofdirektion von Fall zu Fall. C. Entschädigung
Artikel 4 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt dem Schlachthof Basel für die Bereitschaft,
seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere zur Schlachtung entgegenzuneh- men, eine einmalige Abfindungssumme von 14'300 Fr. sowie einen jährlichen Beitra g an die Amortisations- und Unterhaltskosten von 4'100 Fr. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist an den Baukostenindex gebunden und wird am 1. Juni festgesetzt (Index 100 = Juni 1939).
1 Die Sanitätsdirektion ist durch RRB vom 23. April 1974 zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt worden. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 6
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen
1 rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
2 Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt.
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