Maturitäts-Anerkennungsreglement --> 230.311 (230.11)
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Maturitäts-Anerkennungsreglement --> 230.311

vom 16. Januar 1995
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination
2 , gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
3 , im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom
16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Gegenstand

Art. 1. Art. 1.

1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen. Wirkung der Anerkennung Wirkung der Anerkennung

Art. 2. Art. 2.

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur: a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz
5 ; b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
6 und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz;
7 c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.
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. II. Anerkennungsbedingungen Grundsatz Grundsatz

Art. 3. Art. 3.

1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Maturitätsschulen Maturitätsschulen

Art. 4. Art. 4.

1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. Bildungsziel Bildungsziel

Art. 5. Art. 5.

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und
Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Dauer Dauer

Art. 6. Art. 6.

1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen. Lehrkräfte Lehrkräfte

Art. 7. Art. 7.

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1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Diplom für Maturitätsschulen
10 erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
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2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Lehrpläne Lehrpläne

Art. 8. Art. 8.

1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen. Maturitätsfächer Maturitätsfächer

Art. 9. Art. 9.

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1 Die Maturitätsfächer umfassen:
2 a) die Grundlagenfächer; b) ein Schwerpunktfach; c) ein Ergänzungsfach; d) die Maturaarbeit.
3 Die Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache); d) Mathematik; e) Biologie; f) Chemie; g) Physik;
Russisch); c) Physik und Anwendungen der Mathematik; d) Biologie und Chemie; e) Wirtschaft und Recht; f) Philosophie/Pädagogik/Psychologie; g) Bildnerisches Gestalten; h) Musik.
5 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; d bis Informatik; e) Geschichte; f) Geografie; g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; k) Pädagogik/Psychologie; l) Bildnerisches Gestalten; m) Musik; n) Sport.
6 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
7 Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht.
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8 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
9 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden. Maturaarbeit Maturaarbeit

Art. 10. Art. 10.

1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Anteile der der Fächer Anteile der der Fächer

Art. 11. Art. 11.

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1 Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer beträgt: a) für Grundlagenfächer: Prozent
1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30 bis
40
2. Mathematik und Naturwissenschaften (Physik, Chemie und Biologie 25 bis
35
3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie
10 bis
20
4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5 bis
10 b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit
15 bis
25 Interdisziplinarität Interdisziplinarität

Art. 11bis. Art. 11bis.

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1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
Rätoromanisch Rätoromanisch

Art. 13. Art. 13.

1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden. Prüfungsfächer Prüfungsfächer

Art. 14. Art. 14.

1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9 Abs. 7; c) Mathematik; d) das Schwerpunktfach; e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

Art. 15. Art. 15.

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1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Bestehensnormen Bestehensnormen

Art. 16. Art. 16.

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1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Grundkurs in Englisch Grundkurs in Englisch

Art. 17. Art. 17.

1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. III. Besondere Bestimmungen Zweisprachige Maturität Zweisprachige Maturität

Art. 18. Art. 18.

1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden. Schulversuche Schulversuche

Art. 19. Art. 19.

18
1 Abweichungen von den Bestimmungen dieses Reglements können bewilligt werden: a) für die Durchführung von Schulversuchen; b) für Schweizerschulen im Ausland, soweit solche Abweichungen im Hinblick auf das Schulsystem des Sitzlandes nötig sind.
1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung; b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
20 c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f) die Noten der Maturitätsfächer; g) das Thema der Maturaarbeit; h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache; i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule. IV. Schweizerische Maturitätskommission Aufgaben und Zusammensetzung Aufgaben und Zusammensetzung

Art. 21. Art. 21.

1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom
16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
21 V. Verfahren Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 22. Art. 22.

1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK
22 auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission. Rechtsschutz Rechtsschutz

Art. 23. Art. 23.

23
1 Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK13 anfechten.
2 Beschwerdeentscheide der Plenarversammlung können vom gesuchstellenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht (Art. 83 Bst. b OG)
24 weitergezogen werden. Für die betroffenen Schulträger steht die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 Bst. a und b OG)
25 zur Verfügung. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 24. Art. 24.

1 Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
26 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 25. Art. 25.

1 Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses
worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom
27. Juni 2007 dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen. Inkrafttreten Inkrafttreten

Art. 26. Art. 26.

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Der Präsident: Peter Schmid, Regierungsrat Der Sekretär: Moritz Arnet
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am 16. Januar 1995; in Vollzug ab 1. August 1995; von der EDK ergänzt am 14. Juni 2007 (Änderung in Vollzug ab 1. August 2007).
2 SR 411.9.
3 ABl
1994,
120 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht).
4 Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
5 Art. 16 des BG über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom
4. Oktober 1991, SR 414.110.
6 Art. 15 der eidgenössischen Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980, SR 811.112.1.
7 Art. 41 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992, SR 817.0.
8 Art. 8 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, ABl
1994,
120 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge für die Jahre 1993-1998, sGS 211.71
9 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
10 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
11 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
12 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
13 Absatz eingefügt durch Änderung vom 14./27. Juni 2007.
14 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
15 Eingefügt durch Änderung vom 14./27. Juni 2007.
16 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
17 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
18 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
19 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
20 SR 413.11.
21 Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
22 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
23 Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
24 SR 173.110.
25 SR 173.110.
26 Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
27 Eingefügt durch Änderung vom 14./27. Juni 2007.
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