Subventionsgesetz (616.1)
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Subventionsgesetz

Subventionsgesetz (SubG) vom 17.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juli 1999; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz definiert die Grundsätze für die Gewährung von Subventio - nen durch den Staat.
2 Es soll sicherstellen, dass die Subventionen:
a) für Aufgaben von öffentlichem Interesse eingesetzt werden;
b) ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirksame Art erreichen;
c) den finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst sind;
d) einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenteilung zwischen Staat und Gemeinden entsprechen;
e) nach einheitlichen und gerechten Grundsätzen gewährt werden.

Art. 2 Subvention – Im Allgemeinen

1 Eine Subvention im Sinne dieses Gesetzes ist ein Beitrag, der einer Empfän - gerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt wird, ohne dass der Staat eine direkte Gegenleistung erhält. Sie wird als Fi - nanzhilfe, Abgeltung oder Individualbeitrag geleistet.

Art. 3 Subvention – Finanzhilfe

1 Eine Finanzhilfe ist eine Subvention, die die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Interesses gewährleisten oder fördern soll, welche die Empfän - gerin oder der Empfänger freiwillig übernimmt.

Art. 4 Subvention – Abgeltung

1 Eine Abgeltung ist eine Subvention, die die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung von Aufgaben ergeben, die das kantonale Recht vorschreibt oder überträgt.

Art. 5 Subvention – Individualbeitrag

1 Ein Individualbeitrag ist eine Subvention, die der Staat zu einem sozialen oder kulturellen Zweck an Einzelpersonen ausrichtet, ohne dass vorausge - setzt wird, dass diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen.

Art. 6 Subvention – Ausnahmen

1 Nicht als Subventionen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden;
b) Beteiligungen, die das Bundesrecht vorschreibt oder die im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen oder Abkommen festgelegt sind;
c) Beteiligungen am Kapital juristischer Personen;
d) Steuererlasse und Zahlungserleichterungen;
e) Leistungen des Staates, die unter dem Selbstkostenpreis verrechnet wer - den;
f) Steuerbefreiungen und andere Steuervorteile;
g) Beiträge für die unentgeltliche Rechtspflege, Vorschüsse für Unter - haltsbeiträge, Entschädigungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfah - rens gewährt werden, sowie die Unterstützung für Strafentlassene;
h) Preise zur Förderung oder Belohnung von Projekten sowie Kunst- oder Bauwerken, die anhand eines Wettbewerbs ausgewählt wurden.

Art. 7 Verzeichnis der Subventionen

1 Das Ausführungsreglement enthält ein Verzeichnis der Subventionen, das zwischen Finanzhilfen, Abgeltungen und Individualbeiträgen unterscheidet.
2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 8 Einhaltung der Grundsätze

1 Staatsrat und Verwaltung beachten bei der Ausarbeitung und beim Erlass von gesetzlichen Bestimmungen über Subventionen die Grundsätze dieses Abschnitts.

Art. 9 Gesetzmässigkeit

1 Subventionen müssen auf einem Gesetz beruhen.
2 Einmalige Finanzhilfen von weniger als 100'000 Franken oder periodische Finanzhilfen von weniger als 20'000 Franken pro Jahr können jedoch auf Re - glementsstufe vorgesehen werden.
3 Gesetzliche Bestimmungen, mit denen Subventionen eingeführt werden, dürfen nur dann erlassen werden, wenn die Subventionen den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Subsidiarität entsprechen.

Art. 10 Zweckmässigkeit

1 Eine Subvention ist zweckmässig, wenn die folgenden Voraussetzungen er - füllt sind:
a) Die Aufgabe, für die sie vorgesehen ist, entspricht einem ausreichenden öffentlichen Interesse.
b) Sie fügt sich in die Finanzpolitik des Staates ein.
2 Eine Abgeltung ist zudem nur zweckmässig, wenn bei der Empfängerin oder dem Empfänger kein überwiegendes Eigeninteresse an der Erfüllung der Aufgabe besteht.

Art. 11 Subsidiarität

1 Eine Subvention entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es können keine geeigneteren Formen staatlichen Handelns in Betracht gezogen werden.
b) Die Subvention entspricht einer sinnvollen Aufgaben- und Lastentei - lung zwischen Staat und Gemeinden.
c) Es ist nicht zumutbar, dass die Aufgabe ohne finanzielle Beteiligung des Staates erfüllt wird.
2 Eine Finanzhilfe entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wenn zudem die Auf - gabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.

Art. 12 Anspruch auf Finanzhilfen

1 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Anders lautende Gesetzesbe - stimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 Inhalt der Rechtsgrundlagen

1 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Subventionen müssen insbesonde - re Folgendes festlegen:
a) die Zielsetzungen;
b) die Aufgaben und Leistungen, für die die Subventionen vorgesehen sind;
c) die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
d) den allfälligen Anspruch auf Finanzhilfen;
e) die Formen von Subventionen gemäss Artikel 15;
f) die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung;
g) die Grundlagen und Modalitäten für die Berechnung der Subventionen nach den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Grundsätzen;
h) wenn dies möglich ist, den Mindestbetrag der Subvention oder der anre - chenbaren Ausgaben;
i) die für den Entscheid über die Gewährung der Subventionen und für die Nachkontrolle zuständige Behörde.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 9 Abs. 2 sind die in den Buchstaben a–e be - zeichneten Punkte in Gesetzen zu regeln.

Art. 14 Der Gesetzesrevision unterstehende Subventionen

1 Die Subventionen, deren Prozentsatz oder Betrag in einem Gesetz festgelegt ist und die vom Kanton und den Gemeinden gemeinsam finanziert werden, können nur durch eine Revision des betreffenden Gesetzes geändert werden.

Art. 15 Formen der Subventionen

1 Subventionen können als nicht rückzahlbare Beiträge, als Darlehen zu Vor - zugsbedingungen oder als Bürgschaften gewährt werden.
2 Nicht rückzahlbare Beiträge dürfen nur in Betracht gezogen werden, wenn die andern Formen der Hilfen ungeeignet oder ungenügend sind.

Art. 16 Festsetzung der Subventionen

1 In der Regel ist bei der Festsetzung der Subventionen insbesondere auf die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen. Für Subven - tionen, die Gemeinden oder Gemeindeverbindungen gewährt werden, bleibt die Gesetzgebung über den interkommunalen Finanzausgleich vorbehalten.
2 Finanzhilfen müssen zudem nach ihrem Förderungscharakter und nach dem Interesse des Staates an der Sicherstellung oder Förderung einer Aufgabener - füllung festgesetzt werden.

Art. 17 Berechnungsart der Subventionen

1 Die Subventionen müssen insbesondere durch Pauschalen, Globalbeträge, Höchstbeträge oder ausnahmsweise Höchstsätze begrenzt werden.
2 Wird die Subvention prozentual festgelegt, so muss der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben in der Regel im Voraus bestimmt werden.

Art. 18 Subventionen nach erbrachten Leistungen

1 Wenn immer möglich, muss die Gewährung von Pauschal- oder Globalbe - trägen, die sich auf die erbrachte Leistung beziehen, vorgezogen werden, wenn diese Form einen besseren Zielerreichungsgrad bewirkt.
2 Ein Globalbetrag wird in der Regel im Rahmen eines Leistungsauftrags gewährt, der die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die zu er - bringenden Leistungen festlegt. Dieses Gesetz ist auf solche Subventionie - rungen anwendbar.

Art. 19 Zeitliche Beschränkung der Gewährung

1 Die Subventionen müssen in der Regel für eine beschränkte Dauer gewährt werden.

Art. 20 Nichtindexierung

1 Unter Vorbehalt anders lautender, ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen werden die Subventionen nicht indexiert.
2 Sie können hingegen periodisch der Preisentwicklung angepasst werden.

Art. 21 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates

1 Das Gesamtvolumen der Subventionen für Funktionsausgaben muss den fi - nanziellen Möglichkeiten des Staates entsprechen.
2 Sollte das Gesamtvolumen der veranschlagten Nettosubventionen für Funk - tionsausgaben 41 % des gesamten kantonalen Steueraufkommens erreichen, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat Änderungen von gesetzlichen Be - stimmungen über Subventionen. Der Staatsrat regelt den Vollzug dieser Be - stimmung im Einzelnen.
3 Unmittelbar auf die Subventionen anwendbare Bestimmungen
3.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 22 Anrechenbare Ausgaben

1 Anrechenbar sind nur Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und die für die wirtschaftliche und rationelle Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
2 Ausgaben, die die vom Staat angewandten Normen übersteigen, sind nicht anrechenbar.
3 Mehrkosten aus nachträglichen Änderungen des bewilligten Projektes sind nicht anrechenbar. Dies gilt nicht für Kosten, die Gegenstand eines besonde - ren Entscheids waren.
4 Kapitalzinsen werden bei Subventionen für Bauwerke nicht berücksichtigt.

Art. 23 Höchstsatz

1 Der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen für ein bestimmtes Objekt darf 80 % der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen. Der Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung sind vorbehalten.
2 Der Staatsrat kann Ausnahmen von diesem Höchstsatz vorsehen.

Art. 24 Vorgezogener Beginn der Arbeiten

1 Subventionen werden weder für laufende Arbeiten noch für bereits getätigte Anschaffungen geleistet.
2 Die zuständige Behörde kann jedoch den Beginn der Arbeiten oder die Vor - bereitung einer Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Prüfung des Dossiers schwerwiegende Nachteile bewirken würde. Diese Bewilligung ver - leiht keinen Anspruch auf eine Subvention.

Art. 25 Mehrfache Subventionen

1 Wer für das gleiche Vorhaben um mehrere kantonale Subventionen nach - sucht, teilt dies den betroffenen Behörden mit. Wird dies unterlassen, so kön - nen die Subventionen zurückgefordert werden.
2 Die Koordination des Verfahrens obliegt in der Regel derjenigen Behörde, die voraussichtlich die grösste Subvention gewährt.
3 Werden periodische Subventionen ausgerichtet, so obliegt die Kontrolle der Empfängerinnen und Empfänger und der Voraussetzungen für die Gewäh - rung derjenigen Behörde, die die höchste Subvention gewährt. Der Staatsrat regelt den Vollzug im Einzelnen.

Art. 26 Rechtsform

1 Subventionen werden durch Entscheid der zuständigen Behörde gewährt oder verweigert.
2 Verfügt die zuständige Behörde jedoch über einen grossen Ermessensspiel - raum oder soll ausgeschlossen werden, dass die Empfängerin oder der Emp - fänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet, so können die Sub - ventionen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden.
3 Die zuständige Behörde bezeichnet in ihrem Entscheid oder im Vertrag die Rechtsgrundlage sowie die Form und die Höhe der Subvention. Kann die Höhe nicht endgültig festgelegt werden, so bestimmt die Behörde die anre - chenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Subvention.
4 Fehlen besondere Bestimmungen, so bestimmt die zuständige Behörde aus - serdem:
a) die Auflagen und Bedingungen, die die zweckentsprechende Verwen - dung der Subvention und die wirtschaftliche und fristgerechte Erfüllung der Aufgabe sicherstellen;
b) den für die Zahlung der Subvention vorgesehenen Zeitpunkt, gegebe - nenfalls die Dauer der Hilfe.

Art. 27 Anwendbares Recht

1 Gesuche um Subventionen sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeit - punkt gilt, in dem das Gesuch eingereicht wird.
3.2 Voraussetzungen für die Gewährung

Art. 28 Allgemeine Voraussetzungen

1 Für die Gewährung von Subventionen müssen folgende allgemeine Voraus - setzungen erfüllt sein:
a) Es besteht eine genügende Rechtsgrundlage.
b) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch ein.
c) Sie oder er garantiert eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und ist in der Lage, die entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.
d) Sie oder er weist nach, dass eigene Finanzierungsmöglichkeiten voll - umfänglich genutzt werden.
2 Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn zusätzlich:
a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann;
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eigenleistung erbringt, die ihren oder seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.

Art. 29 Besondere Voraussetzungen – Juristische Personen

1 Vom Staat subventionierte juristische Personen sind nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und wirkungsvollen Verwendung der Mittel zu führen und können den Normen der Kantonsverwaltung in Bezug auf das Finanz- und Verwaltungsmanagement unterstellt werden.
2 Sie müssen ihre Jahresrechnung durch ein kompetentes externes Organ prü - fen lassen. Der Staatsrat kann bei Bedarf eine Revision durch ein von ihm zu - gelassenes Organ oder durch das Finanzinspektorat verlangen. Die Bestim - mungen über die Aufsicht im Gesetz über die Gemeinden bleiben vorbehal - ten.

Art. 30 Besondere Voraussetzungen – Investitionen

1 Bei der Gewährung von Subventionen für Investitionen sind die Rechts - grundlagen über das öffentliche Beschaffungswesen und die gesetzlichen Be - stimmungen über die Baupolizei zu beachten.

Art. 31 Auskunftspflicht

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit die Datenschutzgrundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit dies zulassen.
2 Juristische Personen können insbesondere dazu angehalten werden, ihre Jahresrechnungen, Bilanzen und Budgets, ihr Organigramm sowie die Besol - dungsordnung für ihr Personal offen zu legen. Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht im Gesetz über die Gemeinden bleiben vorbehalten.
3 Diese Pflichten bestehen auch nach Gewährung der Subvention weiter, so - fern Kontrollen nötig sind.
3.3 Verwaltung der Subventionen und periodische Kontrollen

Art. 32 Bindung der Verpflichtungen an die verfügbaren Kredite

1 Mit Ausnahme von Fällen, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller einen Anspruch auf einen Individualbeitrag geltend machen kann, kön - nen Subventionen grundsätzlich nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewil - ligten Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite gewährt werden. Wenn nö - tig werden auch die im Finanzplan vorgesehenen Beträge berücksichtigt.
2 Übersteigen die eingereichten Gesuche das Kreditvolumen, so erstellt die zuständige Direktion eine Prioritätenordnung für die hängigen und die später eingereichten Gesuche.
3 Gesuche, denen auf Grund der Prioritätenordnung und der verfügbaren Kre - dite nicht entsprochen werden kann:
a) bleiben hängig bis zur Eröffnung eines neuen Verpflichtungskredites oder bis ein neuer Voranschlagskredit zur Verfügung steht, oder
b) werden abgewiesen.

Art. 33 Zahlung der Subventionen

1 Der Zahlungstermin der Subventionen muss den Verpflichtungen entspre - chen, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger eingegangen wur - den.
2 Der Staatsrat kann die Zahlungen ausnahmsweise zeitlich staffeln.
3 Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zahlungstermin werden die noch nicht geleisteten Abgeltungen um einen vom Staatsrat festgelegten Verzugszins er - höht.

Art. 34 Teilzahlungen

1 Im Rahmen der Voranschlagskredite können je nach Stand der Aufgabener - füllung Teilzahlungen von bis zu 80 % der zugesicherten Subvention geleis - tet werden. Der Restbetrag wird nach Vorlegen der Schlussabrechnung und gemäss den tatsächlichen Ausgaben ausbezahlt.

Art. 35 Periodische Überprüfung der Subventionen

1 Die Subventionen werden periodisch, mindestens alle sechs Jahre, auf ihre Notwendigkeit, ihren Nutzen, ihre Wirksamkeit und ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft. Dabei muss auch geprüft werden, ob die gesetzlichen Bestim - mungen über die Subventionen mit den in diesem Gesetz festgelegten Grund - sätzen übereinstimmen. Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten dieser Be - stimmung fest.
2 Der Staatsrat trifft die in seiner Kompetenz stehenden Massnahmen und be - antragt dem Grossen Rat gegebenenfalls die Anpassung oder Aufhebung von Subventionen, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.
3.4 Nachkontrolle

Art. 36 Überprüfung der Zweckbindung und der Bedingungen für die

Gewährung
1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die gewährten Subventionen zweckentsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden, unter denen sie gewährt wurden.
2 Bei periodischen Subventionen kontrolliert sie in der Regel jährlich bei den Empfängerinnen und Empfängern, ob die Voraussetzungen für ihre Gewäh - rung noch erfüllt sind.

Art. 37 Widerruf des Entscheids, Kündigung des Vertrags und Rückfor -

derung der Subvention – Grundsätze
1 Die zuständige Behörde widerruft den Entscheid über die Gewährung, kün - digt den öffentlich-rechtlichen Vertrag, kürzt die Subvention und/oder fordert sie ganz oder teilweise zurück, wenn:
a) die Subvention nicht zweckentsprechend verwendet wird;
b) die Empfängerin oder der Empfänger die subventionierte Aufgabe auch nach Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, oder wenn
c) die Subvention in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesi - chert oder ausbezahlt worden ist.
2 Die zuständige Behörde kann zudem eine Subvention teilweise oder ganz zurückfordern, wenn eine subventionierte bewegliche oder unbewegliche Sa - che ihrem Zweck entfremdet oder veräussert wurde. Die Rückforderung wird im Verhältnis zur Dauer, während der die Sache zweckentsprechend verwen - det wurde, ermässigt.
3 Hat die Empfängerin oder der Empfänger schuldhaft gehandelt oder recht - fertigen es andere Umstände, so erhebt die zuständige Behörde zudem einen vom Staatsrat festgesetzten Zins.

Art. 38 Widerruf des Entscheids, Kündigung des Vertrags und Rückfor -

derung der Subvention – Ausnahmen
1 Die zuständige Behörde verzichtet auf den Widerruf ihres Entscheids oder auf die Kündigung des Subventionsvertrags für eine von ihr unrechtmässig zugesicherte oder ausgerichtete Subvention, wenn:
a) die Empfängerin oder der Empfänger auf Grund des Entscheids Mass - nahmen getroffen hat, die nicht ohne kaum zumutbare finanzielle Ein - bussen rückgängig gemacht werden können;
b) die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger schwer erkennbar war, oder wenn
c) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln der Empfängerin oder des Empfängers zu - rückzuführen ist.
2 In Härtefällen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Subvention verzichten.
3 Bei Veräusserungen kann sie ebenfalls ganz oder teilweise auf die Rückfor - derung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzun - gen für die Gewährung der Subvention erfüllt und alle Verpflichtungen der früheren Empfängerin oder des früheren Empfängers übernimmt.
3.5 Verjährung, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 39 Verjährung

1 Forderungen aus Subventionen verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung einer Subvention verjährt ein Jahr nach - dem die zuständige Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis er - halten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.
3 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.

Art. 40 Rechtsmittel

1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ange - fochten werden.

Art. 41 Strafbestimmungen

1 Wer zur Erlangung einer Subvention über erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sol - che Tatsachen verschweigt, wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken be - straft.
2 Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50'000 Franken be - straft.
3 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
4 Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz gilt für alle Subventionsgesuche, die nach seinem Inkrafttre - ten eingereicht werden.
2 Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Geset - zes können Subventionen ohne genügende Rechtsgrundlage nicht mehr aus - gerichtet werden.
3 Öffentlich-rechtliche Verträge, die diesem Gesetz widersprechen, müssen angepasst werden, sofern und sobald es die Vertragsbedingungen erlauben.

Art. 43 Anpassung der Spezialgesetzgebung

1 Die Spezialgesetzgebung wird im Rahmen der in Artikel 35 festgelegten pe - riodischen Überprüfungen der Subventionen angepasst.

Art. 44 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001 (StRB 20.03.2000).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS f 467 / d 478
27.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_060
06.09.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 13 geändert 01.01.2007 2006_099
12.06.2007 Art. 21 geändert 01.01.2008 2007_066
16.11.2009 Art. 16 geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_066
08.10.2013 Art. 25 geändert 01.01.2014 2013_082 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.11.1999 01.01.2001 BL/AGS f 467 / d 478

Art. 9 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 13 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 16 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123

Art. 21 geändert 27.06.2006 01.01.2007 2006_060

Art. 21 geändert 12.06.2007 01.01.2008 2007_066

Art. 25 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_082

Art. 41 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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