Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Soloth... (426.070)
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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel -Landschaft, Basel -Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18. / 19. Januar 2005 (Stand

1. Januar 2012)

Die Kantone Aargau, Basel -Landschaft, Basel -Stadt und Solothurn vereinbaren: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 Die Kantone Aargau, Basel -Landschaft, Basel -Stadt und Solothurn (nachfolgend Ve rtragskantone) führen gemeinsam die Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundesgesetz gebung und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs sen 1) .
2 Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich -rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersö nlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Lei stungsauftrags.
3 Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

§ 2

1 Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort.
2 In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mindestens eines Fach - bereichs.
3 Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertrags - kantone erfolgt im Le istungsauftrag. AGS 2005 S. 518
1) Vom 18. Februar 1993 (SR 413.21) Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen

§ 3

1 Die FHNW arbeitet mit anderen in - und ausländischen Bildungs - und Forschungseinric htungen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer -Institut (PSI).
2 Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulst ufe.
3 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.

§ 4

1 Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutio - nen.
2 Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissen stransfers im Rahmen des Leistungsauftrages an Unter - nehmen beteil igen.

§ 5

Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre U nabhängigkeit sowie die Freiheit von Le hre, Forschung und Kunst.

§ 6

1 Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungs - auftrag.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest: a) die politischen Zielsetzung en und Entwic klungsschwerpunkte, b) die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Ziele rfüllung, c) die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode, d) die jährlichen Beiträge, e) die Zuordnung der Fachbereiche und Schwe rpunkte auf die Ve rtrags - kantone, f) allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädago - gik, g) die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftra ges weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.
4 Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertrag skantons führen. Koordination und Zusammenarbeit Förderung der Forschung und Entwicklung und des Wissens - transfers Freiheit von und Kunst Leistungsauftrag
5 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finan - zierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich B ericht. Zweites Kapitel: Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

§ 7

Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und – umfang, die erforde rlichen Studienleistungen, Diplome und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bun desrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs sen.

§ 8

1 Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulas - sung zu den Di plomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übe rsteigt.
2 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a) Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufs - maturität in den Stu dienrichtungen, wo eine einschlägige Berufs - maturität besteht, bevorzugt behandelt we rden, b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Täti gkeit, c) Zulassungsprüfungen i n repräsentativen Fächern, d) Eignungstests.
3 Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastung smassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Studienbewerber und Studienbewerberi nnen.

§ 9

1 Die FHNW erlä sst eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hoc hschulen in der Schweiz.
2 Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fach - hochschulverei nbarung ausserhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lasten ausgleichszahlungen leistet, kann die FHNW höhere Studiengebühren erheben.
3 Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regierungsausschu sses.
4 Die Gebühren für die Weite rbildung legt die FHNW fest. Allgemeines Beschrä nkung der Zulassung Gebühren
5 Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leistungen Gebühren e rheben. Drittes Kapitel: Angehörige der FHNW

§ 10

1 Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeitende.
2 Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angemessene Infor - mation und Mitwi rkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Organisationsstatut der FHNW.

§ 11

1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen ver - treten.
2 Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstel - lung der Geschlech ter.
3 Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Fami - lie.

§ 12

Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrich- tungen führen oder unterstüt zen.

§ 13

1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Ver träge g eregelt.
2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3 Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgesta ltung der Arbeitsverträge.
4 Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertrags - kantons einen Anschlussvertrag zur Versich erung aller Mitarbeitenden der FHNW.

§ 14

1 Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung, welche die Mass - nahmen bei disziplinarischen Verst össen von Studierenden regelt. Angehörige und deren Mitwirkung Gleichstellung der Geschlechter Soziale und kulturelle Einrichtungen Anstellungs - verhältnisse Disziplinar - ordnung für Studierende
2 Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fällen der dauernde Ausschluss vom Studium an der FHNW möglich. Viertes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 15

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufg aben: a) Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages, b) Bew illigung v on ausserordentlichen Beiträgen, c) Genehmigung der Bericht erstattung zum Leistungsauftrag, d) Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.
2 Beschlüsse gemäss Abs . 1 lit. a –c kommen nur zustande, wenn ihnen alle Parlamente zus tim men.

§ 16

1 Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.
2 Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode fünf P arlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommiss ion.
3 Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zuhanden der in den Kantonen zuständigen parlamentarischen Kommis - sionen vor und erstattet ihnen B ericht.
4 Die Interparlamentarische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfa hren regelt.
5 Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente mit folgen den Aufgaben: a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parla- menten B ericht, b) Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staats - vertrag skantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisions - bericht zur Kenn tnis, c) Sie lässt sich von de n Leitungs - und Aufsichtsorganen der FHNW rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einh olen, d) Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrag es oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen bean tragen, e) Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.
6 Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertr agen werden. Parlamente der Vertragskantone (gemäss Änderung vom

18. / 19. Januar

2005) Interparlamen - tarische Kommission (gemäss Änderung vom

18. / 19. Januar

2005)

§ 17

1 Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folge nde Aufgaben: a) Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierung s- ausschuss, b) Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parl amente, c) Beschluss über ausserordentliche B eiträge zuhanden der Parlamente, d) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regi erungsausschusses, e) Fes tlegen der V ergütung des Fachhochschulrates, f) Wahl der Revision sstelle, g) Wahl der Mitg lieder der Beschwerdekommission, h) Festlegen der Ver gütung der Beschwerdekommission, i) Beschluss über die Bericht erstattung zum Leistungsauftrag, j) Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b –j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regie - rungen zusti mmen.

§ 18

1 Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter d er Vertragskan tone.
2 Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.
3 Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben: a) Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen werden und Antra gstellen an diese, b) Stellungnahme zur Entwickl ungs -, Finanz - und Investitionsplanung der FHNW, c) Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien, d) Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW zu den Diplomstudien.
4 Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müssen einstimmig erfolgen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b -d erfo lgen mit einfachem Mehr.

§ 19

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten Einsicht nehmen.
2 Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertrags - kanton. Regierungen der Vertragskantone Regierungs - ausschuss der Vertragskantone Finanzaufsicht
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regie - rungen, dem Fac hhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkontrollen der Vert ragska ntone. Fünftes Kapitel: Organe und ihre Aufgaben

§ 20

1 Obligatorische Organe der FHNW sind: a. der Fachhochschulrat, b. die Fachhochschulleitung, c. die Revisionsstelle.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

§ 21

1 Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperi ode gewählt, die der Dauer der Leis tungsauftrag speriode entspricht.
2 Er besteht aus neun bis dreizehn Mitglie dern und setzt sich zusammen aus Persönlichke iten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirt - schaft und Kultur.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhoc hschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch überein - stimmende Beschlüsse abber ufen.

§ 22

Der Fachhochschulrat: a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Budgets, b) regelt die Organi sation der FHNW in einem Statut, c) überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW, d) setzt die Fachhochschulleitung ein , e) verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichtersta ttung zum Leistungsauftrag, f) genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Rev isionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanz kontrollen zu, g) erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prü- fungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebüh ren, h) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der A rbeitsverträge zur Genehmi - gun g, Organe Fachhochschulr at Aufgaben des Fachhochschul - rates
i) legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Doze nten fest, j) erlässt die Zulassungsbesc hränkungen zu den Diplomstudien, k) bestimmt die Grundsätze für die sozi alen und kulturellen Leistungen, l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zu gewie - sen sind.

§ 23

1 Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitungsorgan der FHNW. Sie ist dem Fachhochschulrat für die Ges chäftsfü hrung verantwortlich.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fach - hoc hschulrat.

§ 24

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der FHNW, erstattet dem Fachhochschul rat Bericht und stellt Antrag auf Gene hmigung oder Rück - we isung der Jahresrechnung.
2 Sie prüft im Weiteren a) die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der FHNW über ihre Tätigkeit erarbeitet werden, b) das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs -, Kon tro ll- , Steuerungs - und Berichtssysteme der FHNW und nimmt die vom Bund verlangten Prüfun gen vor. Sechstes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 25

1 Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch: a) Beiträge der Vertragskantone, b) Beiträge des Bundes, c) Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht -Vertrags - kantonen, d) nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel, e) Gebühren der Studierenden, f) En tgelte für Leistungen an Dritte, g) Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchen - üblichen Ansätzen zu e rbringen. Fachhochschul - leitung der FHNW Revisionsstelle Finanzierung

§ 26

1 Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem g eplanten Aufwand der FHNW abzüglich der geplanten Einnah- men gemäss § 25 Abs. 1 lit. b– g. Die von den Vertragskantonen im Leis - tungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzi erungsbeiträge bilden zusam - men den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertrag skantonen aufgeteilt: a) 80 % des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen aufg eteilt. b) 20 % des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Ve rtragskantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertrags - kantonen ausgebildeten Studierenden werden die Studierenden in den Vertragskantonen Basel -Landschaft und Basel -Stadt zusammeng e- zählt und nach dem in lit. a definierten Schlüs sel aufgeteilt.
2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplom - studiengang.
3 Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mi ttel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.
4 Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finanziert dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkos ten) gedeckt sind.
5 Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per Valuta 5. des M onats.
6 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jährlichen F inanzierungsbeitrag für ein weite- res Jahr.

§ 27

1 Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das Budget der FHNW.
2 Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimmte Rücklagen bilden. Diese sind offen aus zuweisen.
3 Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauf - tragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Global - beitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschri ften. Finanzierungs - beiträge der Vertragskantone Finanzkompetenz der FHNW

§ 28

1 Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmänni schen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei nach den Vor gaben des Bu ndes.
2 Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton finanzie rten Leistungs - angebote sind die Kosten und Erträge separat aus zuweisen.

§ 29

1 Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werden daraus Rücklagen gebildet.
2 Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetragen. Er ist inner - halb von drei Jahren abz utragen.

§ 30

Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kom - munalen Steuern be freit.

§ 31

1 Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten ha ften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Ver - pflichtung.
2 Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverlet zung verursachen.
4 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtli- cher od er grobfahrlässiger Pflichtverlet zung verursachen. Siebtes Kapitel: Rechtsschutz

§ 32

Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des Kantons Aargau.

§ 33

1 Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils f ür eine Amtsperi - ode von vier Ja hren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präs ident. Rechnungswesen Umgang mit Ertrags - und Aufwandüber - schüssen Steuerfreiheit Vermögens - rechtliche Verantwortlich - keit Verwaltungs - verfahren Beschwerde - kommission
2 Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertr eten.
2bi s Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst. 1 )
3 Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.
4 Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verf ügungen der FHNW und entscheidet in personalrechtlichen Streitig - keiten. Sie entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern. 2 )
5 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der ange - fochtenen Verf ügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ist die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung jedoch ausg eschlossen.
5bi s Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streiti g- keiten sind kostenlos. Es werden keine Parteikoste n ersetzt. 1 )
6 Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungs ge- richt des Kantons Aargau weitergezogen werden. 2 )
7 Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitig - keiten können an das Personalrekursg ericht des Kantons Aargau weiterge- zogen werden.
8 Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch über die erledigten Verfah ren. Achtes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 34

1 Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus a) der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Kunst, S oziale Arb eit und Pädagogik, b) der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fachbereichen Bau, Industrie (inkl. Chemie), W irtschaft, Gestaltung und Kunst, c) der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachbereichen Tech- nik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewan dte Psychologie),
1 ) Eingefügt durch Beschluss vom 8. Juni 2011 , in Kraft seit 1. Januar 2012 (AGS 2014/1 -1)
2 ) Geändert durch Beschluss vom 8. Juni 2011, in Kraft seit 1. Ja nuar 2012 (AGS 2014/1 -1) Übergang der bisherigen Fachhochschulen
d) der Hochschule für Pädagogik und Sozial e Arbeit beider Basel (HPSA -BB), e) der Pädagogischen Fachhochschule S olothurn (PHSO).
2 Die Verträge zwischen den Kantonen Basel -Landschaft und Basel -Stadt über die Fach hochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) in Kraft seit

1. August 1997 und über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit

beider Basel (HPSA -BB) in Kraft seit 1. Jan uar 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Vertr ages aufgehoben.
3 Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. Die Regierung des Kantons Basel -Stadt trifft alle dafür erforderlichen V orke hrungen.
4 Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a -e genannten Institut ionen Übergabebilanzen, deren Aktiven und Passiven nach von den Regierungen der Tr ägerkantone gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu überne hmen sind. Mobilien, Ein- richtungen und Informatikwerte werden der FHNW unentgeltlich überge - ben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die Musikhoch- schule und die schola ca ntorum der Musikakademie der Stadt Basel er stellt die Musikakademie eine Übergabebilanz auf das Integrat ionsdatum hin.
5 Die Berechnung der für die erste Leistungsauftragsperiode gültigen Beitragsquote erfolgt auf der Basis der Studi erendenzahlen pro Fachbe - reich im Jahr 2003.
6 Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelas tung der Kantone Aar gau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel -Stadt in den Jahren 2008 bis
2011 auf einen Teil der berechne ten Entlastung. Auf der Basis der im Jahr
2004 prognostizierten Entlastung für Basel -Stadt in der Höhe von 8.1 Millionen Franken im Jahr 2008 beträgt die Abfederung im Jahr 2008 Fr.

1.4 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr

2011 Fr. 0.4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 2008 um Fr. 0.4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträg t im Jahr 2008 Fr.

1.0 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio, im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr

2011 Fr. 0.4 Mio. Entspricht die tatsächliche Entlastung des Ka ntons Basel -Stadt nicht der Prognose von 8.1 Millionen Franken, erfolgt eine anteilsmässige Anpassun g der Abfederung.
7 Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmung der Regierun - die Überführung der bisherigen kantonalen Fachhochschulen dies e rfor - dern.
8 Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträge und die damit verbundenen Versicherungsverhältnisse mit den bisherigen Pensionskassen bis zu dem von den Regierungen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintre- tende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden Bedingungen ang estellt.
9 Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährlei stet.
10 Die FHNW übernimmt alle vertraglichen Verpflichtungen der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgängerinstituti onen.
11 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfolgt durch das Parlamentsbüro desj enigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.
12 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit der Integration der heutigen Fachhoc hschulen in die FHNW enden alle Amtsperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gr emien.

§ 35

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutzten Liegen schaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwi - schen der FHNW und den Vertrag skantonen zu marktgerechten Miet - preisen abg eschlossen.
2 Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpa ssungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungs - auftragsperi ode fest.
3 Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhoch - schulen oder Kantonen und Dritten übe rnimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4 Absch reibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibung sdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.
5 Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatz- flächen auf Grund ste igender Studierendenzahlen können die Vertrags - kantone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vorbehalt von Abs. 6 Flächen im nac hfolgend defi - nierten Umfang vermi eten: a) Kanton Aargau: 24'500 m 2 Hauptnutzfläche am Standort Brugg - Windisch als Ersa tz von 20'000 m 2 Hauptnutzfl äche, b) Kantone Basel -Landschaft und Basel -Stadt: 12'000 m 2 Hauptnutz - fläche als Ersatz von 9'100 m 2 Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und 16'800 m 2 Hauptnutzfläche als Ersatz von 15’070 m 2 (Pädagogik und Soziale A rbeit), Liegenschaften
c) Kanton Solothurn: 10'000 m 2 Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m 2 Haup tnutzflä che.
6 Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a –c definierten Flächen ist: a) ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenige n Bereiche, die der Bundesgesetzgebung unterstehen, b) der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinnge - mäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nicht der Bun - desgesetzgebung unterst ehen.
7 Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt , ist die FHNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskantonen für die in Abs. 6 lit. a–c definierten neuen Flächen verpflichtet.

§ 36

1 Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren blei ben die Mitarbeiten - den der FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensionskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist.
2 Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in dieje nige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke in der bisherigen Pensionskasse aus.
3 Die Mitarb eitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in diejenige Pens ionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abg eschlossen hat.
4 Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungslücke fü r die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel -Landschaft und Basel -Stadt gleichen der Basel - landschaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versi - cherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA -BB aus. Der Kan ton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel -Stadt gleicht der Pension skasse des Kantons Basel -Stadt eine allfällige Deckungslücke für die akti ven Versicherten und für die Rentner der Musikak ademie der Stadt Basel aus.
5 Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Ja hresrech nung der Pensionskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zins satz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur A nwendung. Pensionskasse
6 Die Kantone Basel -Landschaft und Basel -Stadt einigen sich in einer separaten Vereinb arung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versicherten und Rentner der ehemal igen FHBB und HPSA -BB.
7 Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest , wie die Ren ten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensions kasse aufgeteilt werden.
8 Die Kantone Basel -Landschaft und Basel -Stadt übernehmen ab dem Zeitpunkt der Erric htung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB - und HPSA - Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinb arung.
9 Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken i n den betroffenen Pensionskassen auf e iner vergleichbaren Grundlage erfolgt.

§ 37

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich ei nvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus fünf Personen best ehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vor - sitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Pr äsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts b estimmt.

§ 38

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die P arlamente der Vertrags - kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Ein - vernehmen den Zeitpunkt des Ink rafttretens des Vertrags.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertrag skantone nach Ablauf einer Leistungs - auftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauf trag, ist er auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertrags - kantone über die Moda litäten der Auflösung der FHNW. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Ante ilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tr agen. Beilegung von Streitigkeiten Vertragsbeginn und Ende
Aarau, 27. Oktober 2004 / 19. Januar 2005 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER Liestal, 9. Nov ember 2004 / 18. Januar 2005 Regierungsrat Basel - Landschaft Regierungspräsident B ALLMER Landschreiber M UNDSCHIN Basel, 9. November 2004 / 19. Januar 2005 Regierungsrat Basel -Stadt Regierungspräsident S CHILD Landschreiber D R . H EUSS Solothurn, 9. Nov ember 2004 / 18. Januar 2005 Regierungsrat Solothurn Landammann G ISI Staattschreiber D R . S CHWALLER
Vom Grossen Rat genehmigt am: 8. März 2005 1) Inkrafttreten: 1. Januar 2006 2)
1) GRB vom 8. März 2005 (AGS 2005 S. 516)
2) RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 51 7)
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