Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (412.637)
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 (Stand 23. Oktober 1991) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Ap - penzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes
1 ) :
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB
2 ) zu errichten, welche eine Försterschule betreibt
3 )
.

Art. 2 Schule

1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
1)

Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.0 ;

Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei,

SR 921.01 .
2) SR 210
3) Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Mai - enfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kanto - ne und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzo - gen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4 Kündigung der Vereinbarung

1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
2. Organisation

Art. 5 Organe

1 Die Organe sind:
a. Stiftungsrat;
b. Ausschuss des Stiftungsrates;
c. Kontrollstelle;
d. Prüfungskommission;
e. Direktion.

Art. 6 Stiftungsrat, a) Zusammensetzung

1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stif - tungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskom - mission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erfor - derlichen Kredite gewährt werden;
g. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Ver - tragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden,
i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rech - nung;
l. beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, lit. h und lit. l dieser Bestim - mung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrats, a) Zusammensetzung

1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9 b) Aufgaben

1 Der Ausschuss des Stiftungsrats:
a. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
b. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c. erarbeitet ein Betriebskonzept;
d. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

Art. 10 Kontrollstelle

1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12 Direktion

1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13 Anwendbares Recht

1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden
1 ) wird sachgemäss angewendet.
3. Schulbetrieb

Art. 14 Aufnahmen von Schülern

1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen
2 )
.

Art. 15 Übungsobjekte

1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen ge - eignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
4. Finanzierung

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Aktivsaldo des Vorjahres;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, ob - schon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d. Schul- und Internatsgelder;
e. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
f. andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17 Baukosten, a) Deckung

1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rück - stellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
1) Ab 1. Januar 2007 ersetzt durch Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 .
2)

Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei;

SR 921.01 .

Art. 18 b) Rückstellung

1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a. jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner, a) Festlegung

1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschlüssel

1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
a. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperi - ode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald ange - stellten Förster;
c. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis lit. zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21 Baukostenanteile

1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses gel - tenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Förster - schule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat be - schliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23 Finanzierung

1

Art. 16 bis Art. 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992

und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewen - det.

Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmi - gung des Bundesrates.

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung
1 )
.
1) Vom GR des Kantons Thurgau am 23. Oktober 1991, vom Bund am 3. September 1992 ge - nehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.05.1990 23.10.1991 Erstfassung 45/1991
Anhang IFM, Kostenverteilschlüssel 1992 bis 1996 (Bau- und Betriebskosten) Kanton FL
2 Teile Schüler
1986 bis 1990
2 Teile Förster Oktober 1990
1 Teil Wohnbevölkerung
31. Dezember 1989
5 Teile Schlüssel
1992 bis 1996 Anzahl % Anzahl % Anzahl % % UR SZ OW NW GL ZG SH AR AI SG GR TG TI FL
5 00
5 00
3 00
0 00
4 00
2 00
10 00
4 00
0 00
23 00
26 00
13 00
10 00
5 00
4.54
4.54
2.73
0.00
3.64
1.82
9.09
3.64
0.00
20.91
23.64
11.82
9.09
4.54
13 0
14 0
16 0
4 0
19.5
15 0
29.2
9 0
4 0
63.6
118 0
49 0
30 0
12 0
0 3.28
0 3.53
0 4.04
0 1.01
0 4.92
0 3.79
0 7.37
0 2.27
0 1.01
16.05
29.77
12.36
0 7.57
0 3.03
0 33 511
108 063
0 28 323
0 32 030
0 37 253
0 84 009
0 70 949
0 50 882
0 13 504
414 718
169 005
201 620
283 023
0 28 452
0 2.15
0 6.95
0 1.82
0 2.06
0 2.40
0 5.40
0 4.56
0 3.27
0 0.87
26.66
10.87
12.96
18.20
0 1.83 UR SZ OW NW GL ZG SH AR AI SG GR TG TI FL
3.56
4.62
3.07
0.82
3.90
3.32
7.50
3.02
0.58
20.12
23.54
12.26
10.30
3.39 Total 110 00 100.00 396.3 100.00 1 555 342 100.00 Total 100.00
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