Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der P... (411.310)
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Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel

Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel Vom 17. November 2008 Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2008 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , beschliesst: Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung gilt für die Quartierleitungen des Kindergartens

und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel.
2 Für die Heilpädagogische Schule gilt die Ordnung analog. Grundsatz

§2. Die Schulleitungskonferenzen setzen sich aus einem Rektorat

(Abteilung im Sinne von § 32 des Organisationsgesetzes vom 22. April
1976) und den Quartierleitungen bzw. den Schulhausleitungen zusam- men.
2 Die Schulleitungsorgane arbeiten eng zusammen. Aufgaben des Rektorates

§3. Das Rektorat übt gemäss Schulgesetz alle Befugnisse aus, die

nicht den Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen zugeordnet sind. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kompetenzen einer Abteilungs- leiterin oder eines Abteilungsleiters gemäss Organisationsgesetz.
2 Das Rektorat vertritt die Schule gegenüber den Behörden.
3 Das Rektorat erarbeitet in Rücksprache mit den Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen und der Lehrkräftekonferenz für die Quar- tierleitungen bzw. Schulhausleitungen ein stufenspezifisches Pflichten- heft, das von der Inspektion
2) zu erlassen und dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu geben ist. Quartierleitung und Schulhausleitung, allgemeine Charakteristik

§4. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung vertreten die

Schule gegenüber der Eltern- und Schülerschaft des Einzugsgebiets.
2 Sie sind die Anlaufstelle für Eltern, Schülerschaft, Lehrkräfte.
Die Schule als Ort der pädagogischen Eigenverantwortung

§5. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung sorgen für das gute

pädagogische Klima in den Kindergärten des Quartiers und im Schul- haus.
2 Sie setzen sich für interne Fortbildung ein, regen Innovationen an, fördern die Kooperation unter den Lehrkräften, organisieren gemein- same Willensbildung, berufen Konferenzen ein.
3 Die Quartierleitung und die Schulhausleitung beraten die Lehr- kräfte. Sie ziehen die der Schule zugeordneten fachspezifischen Bera- tungsinstanzen bei.
4 Bei Unstimmigkeiten, Fehlverhalten, Pflichtwidrigkeiten schreiten sie ein, indem sie nichtdisziplinarische Problemlösungen anstreben.
5 Die Quartierleitung bzw. die Schulhausleitung ist berechtigt, Unter- richtsbesuche bei allen Lehrkräften der Quartierkindergärten bzw. des Schulhauses durchzuführen.
6 Die Quartierleitung, die Schulhausleitung, das Schulhaussekretariat, die Schulhauswartinnen und Schulhauswarte und das übrige Personal des Schulhauses und der Quartierkindergärten arbeiten zusammen.

§6. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung pflegen das Anse-

hen der Schule im Quartier.
2 Sie führen Anlässe durch, organisieren oder fördern Aussenaktivitä- ten wie Schulprogramme für Eltern, Elternveranstaltungen, Schul- haustage usw. Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler

§7. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben

im Bereich Eltern, Schülerinnen und Schüler.
2 Sie sind zuständig für Beurlaubung und Dispensation von Schülerin- nen und Schülern ihrer Schule gemäss den Bestimmungen der Schul- ordnung.
3 Sie sind Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler ihrer Schule und verhängen Sanktionen gemäss § 58 lit. b, c und d der Schulordnung.
4 Sie richten Elternsprechstunden ein und sorgen für Information und Beratung der Eltern.
5 Sie legen Konflikte zwischen Lehrkräften und Eltern und/oder Schü- lerinnen/Schülern bei.
6 Die Schulhausleitung weist neu eintretende Schülerinnen und Schü- ler in Klassen ein und regelt schulhausinterne Übertritte. Bei den Kin- dergärten ist dafür das Rektorat zuständig.
Aufgaben im Bereich Personal

§8. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben

im Bereich Personal ihrer Schulen.
2 Sie unterstützen die Arbeit von Aushilfen und Stellvertreterinnen und Stellvertretern und beurteilen sie zuhanden des Rektorates.
3 Sie nehmen zuhanden des Rektorates Stellung zur Anstellung und Weiterbeschäftigung von Lehrkräften, die im Quartierkindergarten bzw. im Schulhaus tätig waren oder sind.
4 Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Lehrkräften.
5 Sie gewähren Lehrkräften Urlaub innerhalb der Befugnisse des Rek- torates nach einem von diesem festzusetzenden zeitlichen Rahmen, bei dessen Bemessung eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Aufgaben im Bereich Administration

§9. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen in Zusam-

menarbeit mit den Schulhaussekretariaten Aufgaben im Bereich Ad- ministration ihrer Schulen.
2 Sie erledigen die vom Rektorat überwiesenen Dauer- und Einzelauf- träge. Das Rektorat berücksichtigt dabei die vorhandenen arbeitstech- nischen Möglichkeiten.
3 Sie verfügen über den Kredit für die Quartierkindergärten bzw. das Schulhaus. Ein Teil des Kredites dient der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 6. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird auf Beginn des Schuljah- res 2009/10 am 10. August 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Schulhausleitungen der Primar-, Orientie- rungs- und Weiterbildungsschule sowie die Schule für Brückenange- bote vom 19. August 1991 aufgehoben. Diese Ordnung gilt für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 und wird am 14. August 2011 aufgehoben.
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