Verordnung über die DNA-Profile
                            Verordnung über die DNA-Profile  vom 12.12.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  Juni 2003 über die Verwendung von  DNA-Profilen   im   Strafverfahren   und   zur   Identifizierung   von   unbekannten  oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz);  gestützt auf die DNA-Profil-Verordnung des Bundes vom 3.  Dezember 2004;  gestützt auf die Artikel 133b und 140 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  November 1996;  gestützt auf Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 15.  November 1990 über die  Kantonspolizei;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Diese   Verordnung   regelt   den   Vollzug   der   Bundesgesetzgebung   und   der  kantonalen Gesetzgebung über die DNA-Profile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt insbesondere die Behörden, die zuständig sind, die im Bun  -  desrecht vorgesehenen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen und die  Löschung der DNA-Profile von Personen an die zuständige Bundesbehörde  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei nimmt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich  der  DNA-Profile  durch  ihren  Erkennungsdienst  wahr.  Sie ist zuständig für  die nicht invasive Entnahme von Proben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Für die Identifizierung zuständige Behörden im Strafverfahren
                            1  Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfah  -  rensleitung können die Probenahme bei Personen anordnen. Bei Massenun  -  tersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsan  -  waltschaft die Probenahme anordnen. Die Kantonspolizei kann die nicht in  -  vasive Probenahme bei Personen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfah  -  rensleitung können die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Bei Massen  -  untersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staats  -  anwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Kantonspolizei  kann die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Ma  -  terial anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   die   Verfügungen   und   die   Verfahrenshandlungen   von   Polizei   und  Staatsanwaltschaft   sowie   gegen   die   Verfügungen,   die   Beschlüsse   und   die  Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist im Rahmen der Arti  -  kel 393 ff. der Schweizerischen  Strafprozessordnung  vom 5.  Oktober  2007  (StPO) die Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Für die Identifizierung zuständige Behörden ausserhalb eines
                            Strafverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei ist dafür zuständig, ausserhalb von Strafverfahren unbe  -  kannte, vermisste oder verstorbene Personen durch Vergleich von DNA-Pro  -  ben zu identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale Stelle, die das Eintreten der gesetzli  -  chen Voraussetzungen für die Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen  an die zuständige Bundesbehörde meldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes DNA-Profil meldet die richterliche Behörde, die zuletzt mit dem  Verfahren befasst war, oder gegebenenfalls das Amt für Straf- und Massnah  -  menvollzug und Gefängnisse der Staatsanwaltschaft das Löschdatum gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.
Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung   wird  rückwirkend   auf  den  1.  Januar  2005  in Kraft   ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2005  2005_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 2  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2011  Art. 2  geändert  01.01.2011  2011_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2011  Art. 4  geändert  01.01.2011  2011_024  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.12.2005  01.01.2005  2005_130