Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichselsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch
Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichselsee- Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch vom 3. November 1998 (Stand 3. Februar 1999) Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2, des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
1 ) , was folgt:
Art. 1
1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie die Po - litische Gemeinde Hagenbuch werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb ei - ner gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses Organisationsre - glement unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
1) SR 814.20
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Aadorf.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
2 ) sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzge - bung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungs - anlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich ausgeübt. Die Aufsicht der Ver - tragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs - kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weite - ren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Ob - mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilpro - zessordnung
3 ) des Kantons Thurgau.
1) SR 210
2) SR 814.20
3) vom 6. Juli 1988; aufgehoben.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise den Verbandsgemeinden auferlegen. Im übrigen be - stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.
Art. 7
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehal - ten.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden not - wendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
1 ) gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
2 ) zu erledigen.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
3 )
.
1) SR 281.1
2) SR 814.20
3) Vom RR des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom RR des Kantons Zürich am
3. Februar 1999 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.11.1998 03.02.1999 Erstfassung 9/1999
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