Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH)
                            Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des  Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss  TPH)  Vom 15. Juni 2010 (Stand 20. Juni 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   den   Grossratsbeschluss   betreffend   Errichtung   eines  Schweizerischen Tropeninstituts in Basel vom 9. Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Name, Zweck und Aufgabe des Instituts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Unter  der  Bezeichnung  «Schweizerisches Tropen-  und  Public  He  -  alth-Institut» (Swiss TPH) besteht in Basel eine öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Institut bezweckt:  a)  wissenschaftliche Forschung, vor allem auf den Gebieten der  aa)  tropenorientierten Biologie und Medizin,  ab)  Epidemiologie, Public und International Health;  b)  Lehrtätigkeit über  ba)  Gesundheitswesen und Medizin in den Tropen,  bb)  Public und International Health,  bc)  Biologie, im Zusammenhang mit Medizin,  bd)  die allgemeinen Verhältnisse in tropischen und sub  -  tropischen Ländern und insbesondere  Ländern mit  Mittelknappheit;  c)  medizinische Tätigkeit bezüglich  ca)  Diagnose und Behandlung tropischer und subtropi  -  scher Krankheiten,  cb)  Referenzzentrum für Parasitosen, tropische und sub  -  tropische Krankheiten,  cc)  des Betriebs eines Diagnostikzentrums als Referenz  -  stelle in der Schweiz,  cd)  Prüfungen auf Reise- und Tropentauglichkeit sowie  des für die Reisemedizin erforderlichen Impfdiens  -  tes;  d)  weitere Dienstleistungen zugunsten der schweizerischen Öf  -  fentlichkeit durch das Führen einer einschlägigen, öffentlich  zugänglichen Bibliothek, den Betrieb einer Auskunfts-  und  Dokumentationsstelle, das Erstellen von Gutachten usw.;  e)  Entwicklungszusammenarbeit   auf   dem   Gebiet   der   eigenen  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  447.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erfüllung seiner Aufgaben steht das Swiss TPH in enger Ver  -  bindung mit der Universität Basel und unterhält Kontakte mit in- und  ausländischen Amtsstellen und anderen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Swiss TPH stellt alle seine Tätigkeiten in Forschung und Lehre  sowie seine Dienstleistungen für in- und ausländische Bedürfnisse zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Tätigkeit des Swiss TPH dient den Interessen der Allgemeinheit.  Es verfolgt keine kommerziellen Zwecke.  II. Organisation des Instituts  II. 1. Struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Das Swiss TPH umfasst in Basel und im Ausland mehrere Departe  -  mente und Einheiten, welche insbesondere auf den Gebieten Medizin,  Public   und   International   Health,   Gesundheitswesen,   Parasitologie,  Epidemiologie, Verwaltung und Information sowie der Dokumentati  -  on über die tropischen Krankheiten tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Strukturänderungen des Swiss TPH entscheidet das Kuratori  -  um auf Antrag der Institutsleitung.  II. 2. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Instituts werden im Rah  -  men der ihm zur Verfügung stehenden Mittel  privatrechtlich ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departementsleiterinnen oder Departementsleiter und die Stell  -  vertreterinnen oder die Stellvertreter der Direktorin oder des Direk  -  tors werden vom Kuratorium auf Vorschlag der Direktorin oder des  Direktors gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anstellungsbedingungen des Personals gelten die vom Kura  -  torium  verabschiedeten Anstellungsbedingungen und Personalregle  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte,   redaktionelle   Einfügung   von   Gliederungsziffern   und  -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Organe des Instituts  III. 1. Kuratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  Das Kuratorium ist Aufsichtsbehörde. Es gehören ihm, als Vertreter  von Bund, Kanton, Universität und anderen fachkundigen Kreisen,  mindestens sieben und höchstens elf Mitglieder an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden vom  Regierungsrat gewählt. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:  a)  die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;  b)  die Einsetzung der Revisionsstelle;  c)  die Genehmigung des jährlichen Budgets;  d)  die Bewilligung von im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben  und   Investitionen,  soweit   deren   Finanzierung   sichergestellt  ist;  e)  die Wahl der Direktorin oder des Direktors;  f)  die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Di  -  rektorin oder des Direktors und der Departementsleiterinnen  oder der Departementsleiter;  g)  die Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdi  -  rektors;  h)  der Erlass institutsinterner Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jahresbericht, Budget und Jahresrechnung werden, nachdem sie vom  Kuratorium genehmigt worden sind, an das zuständige baselstädtische  Departement weitergeleitet; dasselbe gilt bezüglich Mitteilungen über  Verfügungen des Kuratoriums.  III. 2. Geschäftsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1  Das Kuratorium kann einen Geschäftsausschuss einsetzen. Es erlässt  die für ihn erforderlichen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Prä  -  sidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der  Direktorin oder dem Direktor als Beisitzerin oder Beisitzer zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. 3. Institutsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor gelei  -  tet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium auf eine Amtsdauer von  sechs Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie  oder er soll habilitiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder  seine   Stellvertreterinnen   oder  Stellvertreter  dessen  Befugnisse   aus.  Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Di  -  rektors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie  delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente bilden unter dem  Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonfe  -  renz. Diese ist von der Direktorin oder vom Direktor bei Entscheiden  über die Forschungsrichtungen, die Kurstätigkeit und die allgemeinen  Richtlinien zur Führung des Instituts anzuhören.  IV. Finanzhaushalt  IV. 1. Finanzierung des Instituts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Die Ausgaben des Swiss TPH werden gedeckt:  a)  durch Beiträge des Kantons Basel-Stadt und der Universität  Basel;  b)  durch   Beiträge   des   Bundes   im   Rahmen   der   einschlägigen  Bundesgesetzgebung;  c)  durch eigene ordentliche Betriebseinnahmen;  d)  durch Einkünfte aus Sonderleistungen des Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Swiss TPH nimmt ferner Beitragsleistungen Dritter (Schweizeri  -  scher Nationalfonds, öffentlich-rechtliche und private Stiftungen, Le  -  gate  usw.)  entgegen. Über solche  Beiträge  und  deren  Verwendung  wird gesondert abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Swiss TPH trifft alle Vorkehren, um durch den Bundesrat als bei  -  tragsberechtigte Institution anerkannt zu bleiben.  IV. 2. Budget und Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  Budget und Jahresrechnung werden von der Direktorin oder vom  Direktor des Instituts aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung ist durch eine Revisionsstelle zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Verwaltungsvorschriften  V. 1. Verhandlungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1  Soweit nicht reglementarisch etwas anderes angeordnet wird, gelten  für die Verhandlungen des Kuratoriums die einschlägigen Bestimmun  -  gen der Geschäftsordnung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.  Entwürfe zu Zirkulationsbeschlüssen müssen jedoch von der Präsi  -  dentin oder vom Präsidenten des Kuratoriums ausgehen und entspre  -  chende Anträge enthalten. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.  V. 2. Jahresbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1  Die Direktorin oder der Direktor des Instituts verfasst den Jahresbe  -  richt.  VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1  Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über die Or  -  ganisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropeninstituts in Basel  (STI) vom 15. August 1978 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 20. 6. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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