Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend... (211.436)
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Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen vom 3. Oktober 1938 (Stand 29. November 1938)
Art. 1
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Ge - biet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton lie - genden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und Abs. 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Fall auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vorneh - men.
Art. 2
1 Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintra - gung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.
Art. 3
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrund - ausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüg - lich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, des - sen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezo - gen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen und be - sorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegen - seitig gebührenfrei.
Art. 5
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch je - derzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft
1 )
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1) Vom RR des Kantons SG am 10. September 1938, vom RR des Kantons TG am 3. Oktober
1938, vom Bundesrat am 29. November 1938 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.10.1938 29.11.1938 Erstfassung keine Angabe
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