Gebührenverordnung für die Markthalle Basel (Mieten und Gebühren) (562.390)
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Gebührenverordnung für die Markthalle Basel (Mieten und Gebühren)

Gebührenverordnung für die Markthalle Basel (Mieten und Gebühren) Vom 14. Februar 1984 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Errichtung einer Gross- markthalle und die Unterstützung der Markthalle-Unternehmung vom

10. Mai 1928

1) , erlässt in Ausführung von §9 der Konzession des Regie- rungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft
2) Basel vom 29. Juni 1928
3) fol- gende Verordnung:

§1. Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von der

Markthallenverwaltung vermietet. Für die einzelnen Objekte sind Mietverträge abzuschliessen (§ 4 der Verordnung betreffend die Markthalle Basel).

§2. Die Gebühren für Tages- und Parkplätze sowie für die Belegung

von Platz ausserhalb der gemieteten Verkaufs- oder Lagerplätze wer- den von den Beauftragten der Markthallenverwaltung eingezogen. Beim System täglicher oder wöchentlicher Gebührenentrichtung er- halten die Benützer als Quittung numerierte Marken, die aufzubewah- ren und auf Verlangen vorzuweisen sind.

§3.

4) Mieten und Gebühren. Gegenstand Bezugs- Miete bzw. Gebühr einheit zeitraum Markt- Markt- ansässige fremde Fr. Fr. Anbieter Verkaufsplatz Importeure und Grossisten ......... m
2 Kalenderjahr 161.– Produzenten ....... m
2 Kalenderjahr 126.– Händler ........... m
2 Markttag 1.50 Lagerplatz ......... m
2 Monat/ Festsetzung Kalenderjahr durch Markt- verwaltung
Gegenstand Bezugs- Miete bzw. Gebühr einheit zeitraum Markt- Markt- ansässige fremde Fr. Fr. Frühauffuhr ....... F irma Markttag 5.– Fahrzeuge Camionnette ....... bis500kg Markttag 2.– Nutzlast bis 1000 kg Markttag 4.– Nutzlast Camion ........... über 1000 kg Markttag 6.– bis Nutzlast 10.– Lagerräumlichkeiten und Parkplätze im Hallenkeller ....... m
2 /Parkplatz Festsetzung durch Markt- verwaltung Käufer Handwagen ....... Monat 18.– Personenwagen .... Markttag 1.– – – Privateinkäufer/Samstag Markttag 5.– Camionnette ....... bis 1000 kg Markttag 1.50 Nutzlast Camion ........... über 1000 kg Markttag 3.– Nutzlast Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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