Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge (219.110)
CH - GR

Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge

1 Gestützt auf Art. 84 bis 86 ZGB
2 , Art. 6a und 52 des Schlusstitels des ZGB, Art. 21 EG zum ZGB
3 sowie Art. 97 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
4 und Art. 4 der VV über die berufliche Vorsorge
5 von der Regierung erlassen am 10. Oktober 1993

Art. 1

Die Aufsichtsbehörde erhebt für die Ausübung der Aufsicht anlässlich der Prüfung des Jahresberichtes jährlich folgende Gebühren: a)
6 bis Fr. 100 000.– Fr. 150.– bis Fr. 300 000.– Fr. 250.– bis Fr. 500 000.– Fr. 350.– bis Fr. 1 000 000.– Fr. 500.– bis Fr. 3 000 000.– Fr. 600.– bis Fr. 5 000 000.– Fr. 700.– bis Fr. 10 000 000.– Fr. 900.– darüber Fr. 1 200.– Bei Spital- und Heimstiftungen, welche eine notwendige soziale Aufgabe erfüllen, sowie bei Stiftungen, die massgeblich vom Kanton finanziert werden, beträgt die Grundgebühr 150 Franken. Bei Stiftungen, die den Betrieb oder Unterhalt von Bibliotheken, Museen, historischen Gebäuden und dergleichen bezwecken, wird der Wert der eigentlichen Kulturgüter und der dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Liegenschaften nicht zum Bruttovermögen gerechnet, soweit es der Billigkeit entspricht. b) einen Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmerin zugunsten der Destinatäre entrichtet: bis Fr. 100.– bis Fr. 200.– darüber Fr. 300.– c) einen Zuschlag für Mahnungen sowie Einfordern fehlender Unterlagen, Unterschriften usw., je Amtshandlung 50 Franken.

Art. 2

Für andere Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen Fr. 500.– bis 2000.– b)
8 c) Abgabe eines Registerauszuges Fr. 030.– d) Abgabe von Adresslisten, soweit der Empfänger nicht bedürftig ist Fr. 30.– bis 100.– e) Urkundenvorprüfungen Fr. 100.– bis 400.– f) Urkundenänderungen Fr. 100.– bis 400.–
k) Genehmigung des Schlussberichtes und des Liquidationsplanes sowie Auflösung von Stiftungen Fr. 100.– bis
2000.– l)
9 besondere Arbeitsaufwendungen wie Rechtsauskünfte etc., je Stunde Fr. 100.–

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2
Artikel 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge
10 sowie Artikel 21 und 21a der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
11 werden aufgehoben. Endnoten
210.100
219.100
Markierungen
Leseansicht