Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (262.11)
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Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften vom 10.01.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2006) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. November 2005 über die Beglaubigung von Unterschriften; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:
a) die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden des Kantons und der Gemeinden;
b) die Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden durch die Oberämter und die ermächtigten Gemeinden.
2 Sie gilt nicht für die Beglaubigung elektronischer Signaturen.

Art. 2 Begriff

1 Die Beglaubigung ist die schriftliche Erklärung einer zuständigen Person, die die Echtheit einer Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels, mit dem ein Dokument versehen ist, oder die Eigenschaft, in der der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin gehandelt hat, bestätigt.

Art. 3 Zuständigkeit – Im Allgemeinen

1 Zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften nach den folgenden Be - stimmungen sind:
a) die Staatskanzlei;
b) die Direktionen des Staatsrates (die Direktionen);
c) die Universität;
d) die Oberämter;
e) die ermächtigten Gemeinden.

Art. 4 Zuständigkeit – Staatskanzlei

1 Die Staatkanzlei ist die zuständige Behörde für die Beglaubigung von Un - terschriften auf öffentlichen Urkunden. Die besonderen Zuständigkeiten, die anderen Behörden oder Ämtern übertragen wurden, bleiben vorbehalten.
2 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde:
a) für die Ausstellung von Apostillen gemäss dem Haager Übereinkom - men zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Be - glaubigung;
b) für die Beglaubigung von Unterschriften, die anschliessend durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines ausländischen Staa - tes «überbeglaubigt» werden.

Art. 5 Zuständigkeit – Direktionen

1 Die Direktionen beglaubigen die Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Sie können diese Befugnis den ihnen unterstellten oder administrativ zuge - wiesenen Einheiten übertragen.

Art. 6 Zuständigkeit – Universität

1 Die Universität beglaubigt die Unterschriften auf den von den Fakultäten oder den Universitätsdiensten erlassenen Urkunden, insbesondere den Diplo - men.

Art. 7 Zuständigkeit – Oberämter

1 Die Oberämter beglaubigen die Unterschriften der Gemeindebehörden.
2 Die Oberämter können die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigen, sofern die Befugnis für die Beglaubigung solcher Unterschriften nicht durch die Bundesgesetzgebung oder durch die kantonale Spezialgesetzgebung fest - gelegt wird.

Art. 8 Zuständigkeit – Gemeinden

1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag der Staatskanzlei die Gemeinden, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Beglaubigung von Unterschriften auf Pri - vaturkunden ermächtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bun - desrecht oder das kantonale Recht Spezialkompetenzen vorsieht.
2 Die Ermächtigung wird erteilt, wenn:
a) die Kompetenz der Gemeinde zur Beglaubigung von Unterschriften ei - nem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger entspricht;
b) die Gemeindeverwaltung so organisiert ist, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind;
c) die Gemeinde eine oder mehrere Personen bezeichnet, die für die Aus - stellung der Beglaubigungen zuständig sind, und sie dafür ausbildet.
3 Die Gemeinde reicht mit ihrem Gesuch folgende Unterlagen ein:
a) die Liste der Personen, die ermächtigt sind, Beglaubigungen vorzuneh - men, mit einer Unterschrift jeder dieser Personen;
b) ein Modell einer Beglaubigung;
c) die Kopie einer Seite des Verzeichnisses nach Artikel 9 Abs. 5.
4 Die Ermächtigung wird entzogen, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 9 Formalitäten – Amtliche Urkunden

1 Die beglaubigte Unterschrift muss eine Originalunterschrift sein. Die Be - glaubigung wird nummeriert und mit einer Bestätigung versehen, wonach die Urkunde zur Beglaubigung eingesehen wurde; des Weitern ist das amtliche Siegel, das Datum und die Unterschrift der zuständigen Behörde anzubrin - gen.
2 Die Beglaubigung wird in französischer oder deutscher Sprache verfasst. Auf Anfrage kann sie ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
3 Jede zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Unterschriften, zu deren Beglaubigung sie ermächtigt ist. Bei veränderten Verhältnissen informieren die betreffenden Personen oder Ämter die Behörden unverzüglich über die Änderungen, die am Verzeichnis der Unterschriften vorzunehmen sind.
4 Ist eine Unterschrift nicht im Verzeichnis der Unterschriften aufgeführt, so ist es der Behörde ausnahmsweise gestattet, diese nach Prüfung zu beglaubi - gen, sofern an ihrer Echtheit kein Zweifel besteht.
5 Die Beglaubigungen werden in ein spezielles Verzeichnis mit den folgenden Rubriken eingetragen:
a) Ordnungsnummer;
b) Datum der Beglaubigung;
c) Art des vorgelegten Dokuments;
d) Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde;
e) Modalitäten der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift.

Art. 10 Formalitäten – Privaturkunden

1 Die Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Beglaubigungen gelten sinngemäss auch für die Beglaubigungen von Unterschriften, die von den Oberämtern und den ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden gesetzt wurden.

Art. 11 Kosten

1 Der Tarif der Verwaltungsgebühren regelt die Gebühren für die Beglaubi - gung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die gemäss dieser Ver - ordnung ausgestellt wurde.
2 Für die Beglaubigung von Unterschriften, die von den Oberämtern und den ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden ausgestellt wurde, gilt der Tarif für notarielle Beglaubigungen.

Art. 12 Übergangsbestimmung

1 Die Behörden, die Beglaubigungen ausstellen, müssen spätestens drei Mo - nate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unter - schriften und ein Verzeichnis der Beglaubigungen nach Artikel 9 Abs. 3 und
5 haben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.01.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2006_001 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.01.2006 01.01.2006 2006_001
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