Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
                            Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften  vom 10.01.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2006)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17.  November 2005 über die Beglaubigung von  Unterschriften;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Beglaubigung   von   Unterschriften   auf   öffentlichen   Urkunden   des  Kantons und der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Beglaubigung   von   Unterschriften   auf   Privaturkunden   durch   die  Oberämter und die ermächtigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt nicht für die Beglaubigung elektronischer Signaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Die Beglaubigung ist die schriftliche Erklärung einer zuständigen Person,  die die Echtheit einer Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels, mit dem  ein Dokument versehen  ist, oder die Eigenschaft,  in der der Unterzeichner  oder die Unterzeichnerin gehandelt hat, bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit – Im Allgemeinen
                            1  Zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften nach den folgenden Be  -  stimmungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Staatskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktionen des Staatsrates (die Direktionen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Oberämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die ermächtigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit – Staatskanzlei
                            1  Die Staatkanzlei ist die zuständige Behörde für die Beglaubigung von Un  -  terschriften auf öffentlichen Urkunden. Die besonderen Zuständigkeiten, die  anderen Behörden oder Ämtern übertragen wurden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ausstellung von Apostillen gemäss dem Haager  Übereinkom  -  men   zur   Befreiung   ausländischer   öffentlicher   Urkunden   von   der   Be  -  glaubigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Beglaubigung von Unterschriften, die anschliessend durch eine  diplomatische oder konsularische Vertretung eines ausländischen Staa  -  tes «überbeglaubigt» werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit – Direktionen
                            1  Die Direktionen beglaubigen die Unterschriften auf öffentlichen Urkunden,  die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Befugnis den ihnen unterstellten oder administrativ zuge  -  wiesenen Einheiten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit – Universität
                            1  Die Universität beglaubigt die Unterschriften  auf den von den Fakultäten  oder den Universitätsdiensten erlassenen Urkunden, insbesondere den Diplo  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit – Oberämter
                            1  Die Oberämter beglaubigen die Unterschriften der Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberämter können die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigen,  sofern die Befugnis für die Beglaubigung solcher Unterschriften nicht durch  die Bundesgesetzgebung oder durch die kantonale Spezialgesetzgebung fest  -  gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit – Gemeinden
                            1  Der Staatsrat kann auf Vorschlag der Staatskanzlei die Gemeinden, die ein  entsprechendes Gesuch stellen, zur Beglaubigung von Unterschriften auf Pri  -  vaturkunden ermächtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bun  -  desrecht oder das kantonale Recht Spezialkompetenzen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kompetenz der Gemeinde zur Beglaubigung von Unterschriften ei  -  nem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Gemeindeverwaltung   so   organisiert   ist,   dass   die   Anforderungen  nach Artikel 9 erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gemeinde eine oder mehrere Personen bezeichnet, die für die Aus  -  stellung der Beglaubigungen zuständig sind, und sie dafür ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde reicht mit ihrem Gesuch folgende Unterlagen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste der Personen, die ermächtigt sind, Beglaubigungen vorzuneh  -  men, mit einer Unterschrift jeder dieser Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Modell einer Beglaubigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kopie einer Seite des Verzeichnisses nach Artikel 9 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ermächtigung wird entzogen, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht  mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Formalitäten – Amtliche Urkunden
                            1  Die beglaubigte  Unterschrift  muss eine Originalunterschrift  sein. Die  Be  -  glaubigung wird nummeriert und mit einer Bestätigung versehen, wonach die  Urkunde zur Beglaubigung eingesehen wurde; des Weitern ist das amtliche  Siegel, das Datum und die Unterschrift der zuständigen Behörde anzubrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beglaubigung   wird   in   französischer   oder   deutscher   Sprache   verfasst.  Auf Anfrage kann sie ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Unterschriften, zu deren  Beglaubigung sie ermächtigt ist. Bei veränderten Verhältnissen informieren  die betreffenden  Personen oder Ämter die Behörden unverzüglich über die  Änderungen, die am Verzeichnis der Unterschriften vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Unterschrift nicht im Verzeichnis der Unterschriften aufgeführt, so  ist es der Behörde ausnahmsweise gestattet, diese nach Prüfung zu beglaubi  -  gen, sofern an ihrer Echtheit kein Zweifel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beglaubigungen werden in ein spezielles Verzeichnis mit den folgenden  Rubriken eingetragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ordnungsnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Datum der Beglaubigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art des vorgelegten Dokuments;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Modalitäten der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Formalitäten – Privaturkunden
                            1  Die Bestimmungen des Notariatsgesetzes  über die Beglaubigungen gelten  sinngemäss   auch   für   die   Beglaubigungen   von   Unterschriften,   die   von   den  Oberämtern   und   den   ermächtigten   Gemeinden   auf   Privaturkunden   gesetzt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten
                            1  Der Tarif der Verwaltungsgebühren regelt die Gebühren für die Beglaubi  -  gung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die gemäss dieser Ver  -  ordnung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beglaubigung von Unterschriften, die von den Oberämtern und den  ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden ausgestellt wurde, gilt der Tarif  für notarielle Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmung
                            1  Die Behörden, die Beglaubigungen ausstellen, müssen spätestens drei Mo  -  nate  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ein   Verzeichnis  der   Unter  -  schriften und ein Verzeichnis der Beglaubigungen nach Artikel 9 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung   wird  rückwirkend   auf  den  1.  Januar  2006  in Kraft   ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  Erlass  Grunderlass  01.01.2006  2006_001  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.01.2006  01.01.2006  2006_001